Domain-Newsletter

Ausgabe #799 – 14. Januar 2016

Themen: RDS – ICANN arbeitet am WHOIS-Nachfolger | Rückblick – das nTLD-Jahr 2015 in Zahlen | TLDs – Neues von .fr, .to und .xxx | Ausblick – was bringt das nTLD-Jahr 2016? | BGH – neues Urteil zur Haftung für Hyperlinks | 399.com – China schlägt für US$ 821.818,88 zu | Berlin – 15. @kit-Kongress im April 2016

RDS – ICANN ARBEITET AM WHOIS-NACHFOLGER

Die Internet-Verwaltung ICANN intensiviert ihre Arbeiten an einem Nachfolger für das WHOIS-System: eine neue „Working Group“ soll konkrete Empfehlungen erarbeiten. Doch das dürfte noch eine Weile dauern.

Wer wissen will, wer Inhaber einer Domain ist, bei welchem Registrar sie angemeldet ist oder welche Nameserver-Einträge verzeichnet sind, wird in der Regel in der so genannten WHOIS-Datenbank fündig. Diese Transparenz hat jedoch Datenschützer auf den Plan gerufen, da sie Missbrauch befürchten. In der Praxis haben sich daher Proxy-Dienste etabliert, über die man den wahren Inhaber einer Domain anonymisieren kann. Das wiederum ist den Strafverfolgungsbehörden ein Dorn im Auge, da unter anderem die Ermittlung von Tätern erschwert wird. Die Internet-Verwaltung ICANN arbeitet daher bereits seit vielen Jahren daran, eine Lösung zu finden, die allen Interessen gerecht wird. Die Generic Names Supporting Organization (GNSO), innerhalb ICANNs zuständig für die Entwicklung und Empfehlung neuer Regularien, hat nun einen Aufruf für Freiwillige gestartet, sich an einer Arbeitsgruppe für den neuen „gTLD Registration Directory Service“ (RDS) zu beteiligen, der das WHOIS in seiner bisherigen Form ersetzen soll.

Wer aber schon in Kürze konkrete Ergebnisse erwartet, der dürfte sich täuschen. Die Arbeitsgruppe soll in einem dreiphasigen Verfahren zunächst ermitteln, ob und warum ein RDS der neuen Generation nötig ist; entsprechende Bemühungen gibt es aber schon seit etwa 15 Jahren. Der Streit um das bisherige WHOIS entzündet sich unter anderem an Themen wie Zweck, Genauigkeit, Datenschutz, Anonymität, Kosten, Regularien, Schutz geistigen Eigentums und Sicherheit. Und hier erwartet der ICANN-Vorstand auch konkrete Vorschläge: wer soll auf WHOIS-Daten zugreifen dürfen? Wie soll die Datengenauigkeit verbessert werden? Welche Daten sollen überhaupt gespeichert werden? Welche Kosten sind mit einem RDS verbunden und wer trägt sie? In Phase 2 sollen die Antworten dann in die Form von Policies gegossen werden, um dann im dritten Schritt einen konkreten Vorschlag zu machen, wie die Policies in die Praxis umgesetzt werden. Dass all diese Schritte noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, gilt als nahezu ausgeschlossen.

An der Arbeitsgruppe teilnehmen kann übrigens jedermann weltweit. Man kann sich sowohl bei Meetings als auch über Mailing-Listen einbringen; man sollte aber Zeit einplanen, denn es ist vorgesehen, dass die Arbeitsgruppe wöchentlich mindestens eine Telefonkonferenz veranstaltet. Es gibt ferner die Möglichkeit, sich als reiner Beobachter registrieren zu lassen; der Informationsfluss ist dann jedoch eingeschränkt. Bei alledem darf man nicht vergessen, dass ICANN nur die Kontrolle über generische Endungen wie .com, .net und die zahlreichen nTLDs hält; ob sich auch hunderte von Länderendungen wie .de, .at oder .ch den Empfehlungen ICANNs am Ende anschliessen, ist derzeit noch gänzlich ungewiss.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.icann.org/news/announcement-2016-01-04-en

Quelle: icann.org

RÜCKBLICK – DAS NTLD-JAHR 2015 IN ZAHLEN

Über 8,6 Millionen neue .com-Domains wurden im Jahr 2015 registriert. Doch was brachten die letzten zwölf Monate für die neu eingeführten Domain-Endungen? Christa Taylor, CEO des kanadischen nTLD-Beratungsunternehmens DotTBA, blickt zurück.

Rund sieben Millionen Second Level Domains mit neuer Domain-Endung sind 2015 hinzugekommen. Diese Zahl ist aber relativ und lässt sich nicht mit 2014 vergleichen, da zugleich auch die Anzahl neu delegierter Endungen auf rund 870 gestiegen ist. Auffällig ist, dass erst 17 nTLDs auf hunderttausend oder mehr Registrierungen kommen; der größte Teil bewegt sich bei deutlich weniger als 5.000 Registrierungen. Die am 18. Dezember 2014 in die Live-Phase gestartete Endung .whoswho kommt sogar auf nur etwa 60 registrierte Domains. Nach Einschätzung von Taylor arbeiten daher etwa 47 Prozent der nTLDs mit Verlusten, was angesichts der hohen Anlaufinvestitionen aber nicht zwingend beunruhigen muss. Die höchsten Einnahmen erzielte laut Taylor die Endung .online, gefolgt von .loans, .date, .law, .bank, .site und einer internationalisierten TLD.

Nach den Recherchen von Taylor erzielen 41 nTLDs Einnahmen von über US$ 1 Million bis hin zu US$ 15 Millionen. Die Masse, nämlich 112 nTLDs, bewegen sich im Bereich zwischen US$ 100.000,- und US$ 250.000,-. Wer also dachte, nTLDs wären die reine Goldgrube, hat sich getäuscht, denn immerhin 58 nTLDs bewegen sich bei Einnahmen von höchstens bis zu US$ 50.000,-. Gemessen rein an den Registrierungszahlen, war wiederum .online die erfolgreichste Endung im vergangenen Jahr. Sie startete am 26. August 2015 in die Live-Phase und schloss das Jahr mit genau 122.981 Domains. Die Endung .date kam trotz des früheren Starts am 1. Juli 2015 „nur“ auf 109.416 Domains.

Umsatzstärkste Registry war im vergangenen Jahr Donuts Inc. mit durchschnittlich 2.955 Registrierungen am Tag. Auf dem zweiten Platz landete Famous Four Media Limited mit 2.640 Domains vor Uniregistry Corp. mit 1.530 und Rightside mit 1.236. Anlass zur ungeteilten Freude hat in jedem Fall ICANN. Für die Internet-Verwaltung hat Taylor durchschnittliche Einnahmen von US$ 13,46 je registrierter Webadresse mit neuer Domain-Endung errechnet – macht in 2015 gut US$ 94 Millionen an Gebühren nur aus diesen Domains. Frei nach Brecht: was ist schon die Gründung einer Registry gegen das Betreiben der Netz-Verwaltung?

Die vollständige Infographik von Christa Taylor finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1300

Quelle: circleid.com, ntldstats.com

TLDS – NEUES VON .FR, .TO UND .XXX

Leitfaden für die Praxis: Frankreichs AFNIC bietet Rechteinhabern erste Hilfe bei Rechtsverletzungen durch .fr-Domains. Bei .xxx setzt man dagegen auf Premium-Domains, während Tongas .to ungewollt zum Objekt der Begierde Torontos wird – hier unsere Kurznews.

AFNIC, Registry der französischen Landesendung .fr, hat einen Leitfaden für Rechteinhaber bei Rechtsverletzungen durch .fr-Domains veröffentlicht. Den Einstieg bietet in der Regel eine WHOIS-Suche. Ergänzend bietet AFNIC die Möglichkeit, kostenlos eine Liste aller binnen der letzten sieben Tage registrierten .fr-Domains einzusehen und damit zu prüfen, ob es zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen ist. Im nächsten Schritt empfiehlt AFNIC, den Domain-Inhaber bei Verfügbarkeit seiner WHOIS-Daten zu kontaktieren und zunächst eine gütliche Lösung anzustreben. Sollten die WHOIS-Daten zugangsbeschränkt sein, können die Inhaberdaten über ein Formular bei AFNIC angefordert werden; der Rechteinhaber muss dann jedoch begründen, weshalb er von einer Rechtsverletzung ausgeht. Sollte es zu keiner Einigung kommen, stellt AFNIC mit „Syreli“ und „Expert ADR“ zwei außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren zur Verfügung. Sollte der Rechteinhaber dort erfolglos bleiben, kann er ferner ein ordentliches Gericht anrufen und dort eine günstige Entscheidung erreichen. Der Leitfaden steht ab sofort in französischer wie englischer Sprache gratis zur Verfügung.

Egal ob New York, Paris oder Berlin – zahlreiche Weltstädte haben eine eigene Städte-TLD. Da dürfe auch die kanadische Metropole Toronto nicht nachstehen, dachte sich offenbar Paul Ainslie, Mitglied des Stadtrats von Toronto, und brachte deshalb im Dezember 2015 einen Antrag ein, für Einwohner und Unternehmen Torontos personalisierte Internetadressen einzuführen. Als Kürzel schlug er allerdings nicht .toronto vor, sondern – knackig kurz – .to. Immerhin sei es dem Vorbild New York gelungen, unter ownit.nyc personalisierte eMail-Adressen einzuführen. Das Angebot sei aufregend, dynamisch und einladend, also alles, wofür auch Toronto stehe. Allerdings hat er ein Detail übersehen: unter .to ist bereits seit Jahrzehnten das Königreich Tonga im Internet präsent. Richard Schreier von der kanadischen Domain-Verwaltung Canadian Internet Registration Authority (CIRA) gab daher eine diplomatische Antwort: er sei fest davon überzeugt, dass .toronto eine stärkere Markenwirkung habe als .to, zumal man volle Kontrolle über .to nicht erlangen könne. Bleibt also nur noch abzuwarten, ob sich Toronto im Zuge der nächsten Einführungsrunde um .toronto bewirbt – oder Tonga auf .tonga ausweicht und damit Torontos Weg für .to freimacht.

ICM Registry LLC, Verwalterin diverser Domain-Endungen aus dem Rotlicht-Bezirk des Internets, gibt unterhalb der Top Level Domain .xxx zahlreiche Zwei-Zeichen-Domains frei. Zu Preisen zwischen US$ 37.500,- und US$ 100.000,- gelangen damit Second Level Domains wie vr.xxx, 69.xxx oder 4a.xxx auf den Markt. Insgesamt könnte ICM Registry durch den Verkauf solcher Kurzadressen Einnahmen in Höhe von US$ 46 Millionen erzielen. Eine vollständige Liste all dieser Premium-Domains hat ICM Registry auf seiner Website veröffentlicht; darin eingeschlossen sind auch Premium-Domains unter anderen Endungen wie .adult, .porn sowie .sex. Ungeachtet der hohen Gebühren ist eine Registrierung für jedermann möglich. Die angegebenen Preise verstehen sich regelmäßig als Einmalbetrag im ersten Jahr der Registrierung; in den Folgejahren dürften jedoch übliche Registrierungsgebühren hinzukommen.

Den Leitfaden für Rechteinhaber von AFNIC finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1298

Den Antrag von Paul Ainslie finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1299

Eine Liste der Premium-Domains unter .xxx finden Sie unter:
> http://icmregistry.com/domains/premium/

Quelle: afnic.fr, domaingang.com, domainincite.com

AUSBLICK – WAS BRINGT DAS NTLD-JAHR 2016?

Nachdem Christa Taylor einen Rückblick auf das nTLD-Jahr 2015 geworfen hat, blicken wir nach vorne: Christopher Hofman Laursen fragte 16 Fachleute aus der Domain Name Industry nach ihrer Einschätzung zu nTLDs in 2016.

In einem längeren Artikel fasst Laursen die Einschätzungen der Fachleute thematisch zusammen, im Anschluss findet man dann die Statements der einzelnen Fachleute. Einhellige Meinung der Befragten ist, dass, nachdem bereits im Jahr 2015 verschiedene Unternehmenskäufe innerhalb der Domain-Industrie stattfanden, auch 2016 die Konsolidierung sich fortentwickelt: nTLD-Registries, die mit ihren Endungen scheitern, werden von anderen übernommen. Auch VeriSign wird dabei zu den Käufern zählen. Unter den jetzt noch einzuführenden nTLDs befinden sich einige wichtige, wie .web, .app und .shop, die sehr viele Registrierungen für sich verbuchen werden. Allerdings, so Konstantinos Zournas, werden sie nicht der Wendepunkt sein, der die neuen Endungen der Allgemeinheit bekannt macht.

Für viele der Befragten wird 2016 das Jahr der .brand-Domains: Die Konzerne werden endlich ihre Markenendungen nutzen. Wenn sie clevere, kurze Domains auch noch zu Werbezwecken einsetzen, könnte das den Wendepunkt bringen, da über Werbung die neuen Endungen salonfähig werden. Doch bleiben einige skeptisch, ob .brand-Inhaber tatsächlich schon bereit sind, ihre Markenendungen einzusetzen. In 2016 werden .brands eher zaghaft aktiv und nicht schon der große Durchbruch kommen. Den großen Durchbruch in 2015 hatte der chinesische Domain-Markt: chinesische Investoren kauften zu hohen Preisen zahlreiche .com-Domains. Davon profitierten auch nTLDs wie .club, .wang und andere. Fraglich ist, ob sich dieser Markt so weiterentwickelt, oder ob in 2016 bereits das Plateau erreicht wird, nachdem es bergab geht. In letzterem Falle könnten gerade die nTLDs am meisten leiden. Doch geht die Mehrheit der Fachleute davon aus, dass der chinesische Domain-Markt in 2016 weiter expandiert. Nur wenige äußern sich zu den Registrierungszahlen in 2016. Zu erwarten sind eine Verdopplung (Joe Alagna), bzw. locker 25 Mio. Registrierungen (Bill Hartzer). Die Verteilung, erwartet Christa Taylor, wird dabei 80/20 liegen: 20 Prozent der neuen Endungen werden 80 Prozent aller Registrierungen auf sich vereinen.

Die Aussichten für 2016 sind nicht überschwänglich, aber auch nicht deprimierend. Am schlüssigsten sind die Ausführungen von Joseph Peterson, der gelegentlich auch für domainnamewire.com schreibt. Er macht deutlich, dass Qualität vor Quantität geht: nur wenn substanzielle Unternehmen unter nTLDs an den Markt gehen und nicht alle Registrierungen auf Domain-Investoren zurückgehen, werden sich die neuen Endungen auch beim Nutzer etablieren. Eine einzelne Endung aber, wird die erhoffte Wende nicht bringen. Denn die neuen Domains stehen, wie Konstantinos Zournas erinnert, für eine bessere links.rechts-Kombination.

Den vollständigen Artikel mit den einzelnen Einschätzungen der 16 Fachleute finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1301

Quelle: europeandomaincentre.com

BGH – NEUES URTEIL ZUR HAFTUNG FÜR HYPERLINKS

Der BGH hat sich in einer Entscheidung vom Juni 2015, die vor wenigen Tagen veröffentlicht wurde, vertieft mit der Frage der Haftung für Hyperlinks auseinandergesetzt.

Der Beklagte ist Facharzt für Orthopädie. Er hatte auf seiner Internetseite Informationen zur „Implantat-Akupunktur“, die am Ende mit einem Link zur Startseite des Internetauftritts des Forschungsverbands Implantat-Akupunktur eV verwies. Über die Startseite des Verbandes gelangt man auf Unterseiten, auf denen sich Aussagen finden, die der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb eV, für irreführend hält. Wegen des Links mahnte er den Beklagten ab. Der löschte den Link, gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin reichte der Verband Sozialer Wettbewerb eV Klage auf Zahlung der Abmahnungkosten beim Landgericht Köln ein, das der Klage stattgab (Urteil vom 26.02.2013, Az.: 33 O 181/12). Der Beklagte ging in Berufung und hatte vor dem Oberlandesgericht Köln Erfolg (Urteil vom 19.02.2014, Az.: 6 U 49/13). Schließlich ging der Kläger in Revision zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte das OLG Köln: der Beklagte haftet nicht für etwaig wettbewerbswidrige Inhalte auf dem verlinkten Webangebot. Mithin war die Abmahnung unbegründet und der Kläger kann keine Erstattung der Abmahnkosten verlangen (Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: I ZR 74/14). Der Beklagte kann für etwaige wettbewerbswidrige Inhalte auf dem verlinkten Internetangebot nicht verantwortlich gemacht werden. Er machte sich die fremden Informationen, auf die er mit dem Link verweist, nicht zu eigen: Zwar stellt die Verlinkung eine geschäftliche Handlung dar, da sie auch dem Zweck dient, den Internetnutzern sein Dienstleistungsangebot nahezubringen. Doch der Link ist nicht wesentlicher Bestandteil seines Geschäftsmodells; die Inhalte, die er so zugänglich macht, werben nicht für seine Produkte. Über sie vervollständigt er auch nicht sein eigenes Behandlungsangebot. Zudem führt der Link auf die beanstandungsfreie Startseite des Angebots und nicht die Unterseiten, auf denen sich die vom Kläger als irreführend erachteten Inhalte befinden. Dem Internetnutzer werden etwaig irreführende Inhalte nicht vom Beklagten unmittelbar zugänglich gemacht, sondern er muss sich selbst weiter zu diesen durchklicken. Damit versteht der Internetnutzer den Link des Beklagten nicht dahin, dass er die Verantwortung für die verlinkten Inhalte übernehmen will.

Nachdem der BGH das geklärt und die Haftung als Störer kurz ausgeschlossen hatte, widmet er sich der Frage nach der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht. Es komme eine Haftung für das Setzen des Hyperlinks auf das andere Angebot in Betracht. Aus dem Setzen eines Hyperlinks auf die Internetseite eines Dritten könne sich grundsätzlich ein gefahrerhöhendes Verhalten ergeben. Damit entsteht die Pflicht des Linksetzenden, die Gefahr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Die Pflicht führt nicht dazu, dass der Beklagte von sich aus die Inhalte der verlinkten Seite überwachen musste. Sofern ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar ist, haftet der Linksetzende für die Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt. Erhält er aber einen Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite, ist er zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsverletzung klar erkennbar ist. Da der Kläger den Beklagten vor der Abmahnung nicht auf die (aus seiner Sicht) rechtswidrigen Inhalte hingewiesen hat, erlangte er erst mit der Abmahnung Kenntnis. Auf die Abmahnung hin entfernte er den Link, womit er seiner Prüfpflicht Genüge tat. Die Abmahnung war unberechtigt, weil der Kläger mit ihr den Beklagten erst auf die etwaig rechtswidrigen Inhalte hingewiesen hat und er erst dann von seiner Prüfpflicht Gebrauch machen konnte.

Rechtsanwalt Thomas Stadler kritisiert an der Entscheidung, dass durch sie ein Notice-And-Take-Down-Verfahren für Hyperlinks eingeführt wird. Er vermisst zudem die Erörterung der Frage, „ob ein Link auf eine Startseite, der gerade nicht direkt zu den beanstandeten rechtswidrigen Inhalten führt, unter dem Aspekt der Kausalität oder der objektiven Zurechnung überhaupt eine Rechtsverletzung des Linksetzers begründen kann.“ In der Tat scheint es nicht sinnvoll, nachdem der BGH in der Entscheidung deutlich gemacht hat, dass aus Sicht von Internetnutzern der Beklagte sich die Inhalte auf der verlinkten Seite nicht zu Eigen gemacht hat, diesen für irgendwelche möglicherweise rechtswidrige Inhalte irgendwo auf dem Angebot des Dritten überhaupt haftbar zu machen.

Die BGH-Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1302

Die Einschätzungen von Rechtsanwalt Thomas Stadler finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1304

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de

399.COM – CHINA SCHLÄGT FÜR US$ 821.818,88 ZU

Die letzten Tage in 2015 bescherten nochmals große Zahlen im Domain-Handel. Drei Domains wiesen sechsstellige Preise auf: An erster Stelle stand 399.com mit US$ 821.818,88 (ca. EUR 760.943,-). Neben einer weiteren .com kam auch usa.tv in den Genuss eines hohen Preises.

Zum Abschluss des Handelsjahres 2015 lag noch einmal eine Zifferndomain an erster Stelle: 399.com erzielte US$ 821.818,88 (ca. EUR 760.943,-). Verkäufer war Domain-King Rick Schwartz. Wie viele der anderen Zifferndomains im vergangenen Jahr, ging auch 399.com in chinesische Hände. In der Jahresbestenliste von dnjournal.com liegt sie auf Platz vier; damit finden sich unter den teuersten sechs Domains 2015 drei von Schwartz. Den zweiten Platz unter den letzten in 2015 verkauften Domains belegt ltd.com mit US$ 184.000,- (ca. EUR 170.370,-). Darüber hinaus lieferte .com weitere gute Zahlen, unter anderem mit zahlreichen Drei-Zeichen-Domains und auch mit einer internationalisierten Domain in chinesischen Zeichen, die für Goldsand stehen und die CNY 300.000,- (ca. EUR 41.670,-) kostete.

Unter den sonstigen generischen Endungen überwog .net mit einigen sehr teuren Zwei-Zeichen-Domains, wie etwa rz.net für US$ 58.100,- (ca. EUR 53.796,-) und einer Masse an Drei-Zeichen-Domains von zbj.net zu US$ 11.190,- (ca. EUR 10.361,-) bis zjz.net zu US$ 4.400,- (ca. EUR 4.074,-) und dann weiter knapp 90, hier nicht gelistete Drei-Zeichen-Domains mit Preisen bis hinunter zu US$ 2.010,-. .org-Domains sucht man da vergebens, aber immerhin war noch hx.biz beim Preis von EUR 5.000,- mit im Spiel. Die nTLDs waren repräsentiert von ggg.xyz für US$ 5.150,- (ca. EUR 4.769,-) und gallery.gallery für US$ 5.000,- (ca. EUR 4.630,-).

Die Länderendungen waren in der Lage, mit usa.tv, die den Preis von US$ 125.000,- (ca. EUR 115.741,-) erzielte, ganz vorne mitzuspielen. Die Domain liegt damit auf Platz 2 der Jahresbestenliste der Länderendungen, gleich hinter tv.se, die SEK 2.180.500,- (ca. EUR 232.856,-) erzielt hatte. Die deutsche Endung war mit zweizeit.de zum Preis von EUR 3.600,- vertreten. Interessant sind die Verkäufe der Gurnsey-Domains 1.gg und x.gg für EUR 7.088,- und EUR 6.100,-, sowie der armenischen p.am für EUR 7.000,-. Auch bekamen die estländischen Domains 33.ee, 66.ee und 77.ee für jeweils EUR 4.444,- einen neuen Inhaber. Insgesamt waren die Domain-Verkäufe im ausklingenden Jahr 2015 interessant und beeindruckend.

Länderendungen
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usa.tv – US$ 125.000,- (ca. EUR 115.741,-)
in.tv – EUR 7.499,-

need.me – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.148,-)
pay.kr – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.148,-)
reginarealestate.ca – US$ 21.000,- (ca. EUR 19.444,-)
fd.io – US$ 19.999,- (ca. EUR 18.518,-)
wash.in – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.889,-)
hongkong.cc – US$ 14.800,- (ca. EUR 13.704,-)
pay.vn – EUR 10.000,-
assurancedepret.fr – EUR 8.500,-
1.gg – EUR 7.088,-
p.am – EUR 7.000,-
x.gg – EUR 6.100,-
farah.cn – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.093,-)
lottoresults.co.za – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.630,-)
33.ee – EUR 4.444,-
66.ee – EUR 4.444,-
77.ee – EUR 4.444,-
zweizeit.de – EUR 3.600,-
cue.io – US$ 3.300,- (ca. EUR 3.056,-)
sell.io – US$ 3.300,- (ca. EUR 3.056,-)

Neue Endungen
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ggg.xyz – US$ 5.150,- (ca. EUR 4.769,-)
gallery.gallery – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.630,-)

Generische Endungen
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hx.biz – EUR 5.000,-

rz.net – US$ 58.100,- (ca. EUR 53.796,-)
pf.net – US$ 51.720,- (ca. EUR 47.889,-)
rs.net – US$ 50.600,- (ca. EUR 46.852,-)
ml.net – US$ 48.533,- (ca. EUR 44.938,-)
ohio.org – US$ 45.000,- (ca. EUR 41.667,-)
kc.net – US$ 39.088,- (ca. EUR 36.193,-)
zbj.net – US$ 11.190,- (ca. EUR 10.361,-)
fdp.org – US$ 9.888,- (ca. EUR 9.156,-)
babyphone.net – EUR 4.900,-
yzw.net – US$ 5.290,- (ca. EUR 4.898,-)
garanti.net – US$ 5.240,- (ca. EUR 4.852,-)
zgw.net – US$ 5.109,- (ca. EUR 4.731,-)
rgd.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
zbz.net – US$ 4.611,- (ca. EUR 4.269,-)
kelepir.net – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.167,-)
teng.net – US$ 4.444,- (ca. EUR 4.115,-)
wjr.net – US$ 4.400,- (ca. EUR 4.074,-)
zjz.net – US$ 4.400,- (ca. EUR 4.074,-)

.com
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399.com – US$ 821.818,- (ca. EUR 760.943,-)
ltd.com – US$ 184.000,- (ca. EUR 170.370,-)
rochester.com – US$ 91.111,- (ca. EUR 84.362,-)
nys.com – US$ 80.500,- (ca. EUR 74.537,-)
macy.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 69.444,-)
pindrop.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 69.444,-)
kfz.com – US$ 72.950,- (ca. EUR 67.546,-)
jnb.com – US$ 67.111,- (ca. EUR 62.140,-)
cml.com – US$ 62.501,- (ca. EUR 57.871,-)
aud.com – US$ 55.600,- (ca. EUR 51.481,-)
10023.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 46.296,-)
3731.com – US$ 45.200,- (ca. EUR 41.852,-)
3928.com – US$ 44.090,- (ca. EUR 40.824,-)
ixa.com – US$ 42.000,- (ca. EUR 38.889,-)
sau.com – US$ 41.200,- (ca. EUR 38.148,-)
robe.com – US$ 37.000,- (ca. EUR 34.259,-)
zev.com – US$ 36.000,- (ca. EUR 33.333,-)
usk.com – US$ 35.645,- (ca. EUR 33.005,-)
oug.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 32.407,-)
dge.com – US$ 34.600,- (ca. EUR 32.037,-)
zna.com – US$ 34.353,- (ca. EUR 31.808,-)
zwa.com – US$ 33.300,- (ca. EUR 30.833,-)
sjv.com – US$ 33.220,- (ca. EUR 30.759,-)
moq.com – US$ 33.200,- (ca. EUR 30.741,-)
wxu.com – US$ 31.111,- (ca. EUR 28.806,-)
5310.com – US$ 30.200,- (ca. EUR 27.963,-)
efj.com – US$ 30.088,- (ca. EUR 27.859,-)
vpw.com – US$ 29.288,- (ca. EUR 27.119,-)
iow.com – US$ 29.088,- (ca. EUR 26.933,-)
oql.com – US$ 29.088,- (ca. EUR 26.933,-)
cjv.com – US$ 28.600,- (ca. EUR 26.481,-)
2360.com – US$ 27.577,- (ca. EUR 25.534,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BERLIN – 15. @KIT-KONGRESS IM APRIL 2016

Unter dem Titel „Internet und Recht und Freiheit“ veranstaltet der Bayreuther Verein @kit zusammen mit „Kommunikation & Recht“ in Berlin im April den 15. @kit-Kongress. Zu den Referenten zählen unter anderem Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sowie Prof. Niko Härting.

Nachdem der 14. @kit-Kongress im vergangenen Jahr in Karlsruhe stattgefunden hat, laden @kit und „Kommunikation & Recht“ in diesem Jahr wieder nach Berlin. Vom 14. bis 15. April 2016 findet der 15. @kit-Kongress in den Räumlichkeiten der Hauptstadtrepräsentanz Telefonica Germany statt. Wie schon 2014, gibt es am Vorabend zum Kongress ein „Get-together“ in den Räumen der Google Germany GmbH, Unter den Linden 14 in Berlin. Am Donnerstag, den 14. April geht es dann nach einer Begrüßung der Veranstalter um 09:15 Uhr mit der netzpolitischen Keynote von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger los. Alsdann stellt sich die Frage nach der Wirkung von Werbeblockern, es werden Wettbewerbsbedingungen in digitalen Märkten hinterfragt, das Verwertungsgesellschaftengesetz untersucht, die Reform des Urhebervertragsrechts beäugt sowie von Prof. Niko Härting und Renate Künast die Hatespeech bei Facebook & Co examiniert. Der erste Arbeitstag endet mit der traditionellen öffentlichen Podiumsdiskussion, die wieder einmal Richard Gutjahr moderiert, ehe es dann zum gemeinsamen Abendessen geht.

Am Freitag geht es dann zunächst in zwei Vorträgen um Safe-Harbor, das EuGH-Urteil und die Folgen. Weiter wird die neue Datenschutzgrundverordnung unter die Lupe genommen, Dr. Carlo Piltz zeigt kaum beachtete Auswirkungen des IT-Sicherheitsgesetzes, und schließlich findet auch das Medienkartellrecht anhand aktueller Fallpraxis sein Recht. Gegen 14:00 Uhr endet der 15. @kit-Kongress mit Schlussworten der Veranstalter.

Der 15. @kit-Kongress mit dem anspielungsreichen Titel „Internet und Recht und Freiheit“ findet vom 14. bis 15. April 2016 in den Räumen der Hauptstadtrepräsentanz der Telefonica Germany, Unter den Linden 26, 10117 Berlin, statt. Die Teilnahme kostet regulär EUR 499,–. Studenten und Referendare zahlen nur EUR 39,-, wenn sie @kit-Mitglieder sind, nur EUR 34,-. Sonstige @kit-Mitglieder und Abonnenten der K&R, InTeR, RAW und WRP sowie Behördenvertreter zahlen EUR 299,–. Bis 25. Januar 2016 gibt es für Frühbucher eine Vergünstigung von fünf Prozent.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1303

Disclaimer: Der Starnberger Domain-Spezialist united-domains GmbH, zu dessen Projekten der Domain-Newsletter zählt, ist Sponsor des 15. @kit-Kongresses.

Quelle: ak-it-recht.de

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