TMCH

Kaum Nachfrage für Schutzeinträge

Anlässlich der nTLD-Konferenz newdomains.org in München lieferte Deloitte, Betreiber des Trademark Clearinghouse (TMCH), in einer Sondersession jenseits der offiziellen Agenda Informationen zum Stand des Trademark Clearinghouse und beantwortete Fragen.

Die Zahlen sind ernüchternd. Das TMCH ist auf Druck der Markenlobby von ICANN zum Schutze der Markeninhaber bei Einführung der neuen Domain-Endungen in Auftrag gegeben worden und seit Monaten aktiv. Doch nutzen Markeninhaber die Möglichkeit des Schutzes kaum. Bis zu diesem Zeitpunkt, kurz vor Start der ersten neuen Endungen, sind lediglich rund 14.000 Marken in das TMCH eingetragen. Zugeschnitten auf das überwiegend deutsche Auditorium lieferte Vicky Folens von Deloitte am vergangenen Montag in einer knapp zweistündigen Sitzung auch Statistiken. Danach waren zu diesem Zeitpunkt 951 Marken deutscher Markeninhaber angemeldet, von denen bereits 868 verifiziert waren. Das sind lediglich 15 Prozent der von in der EU sitzenden Markeninhabern zum TMCH angemeldeten Marken und gerade 7 Prozent aller bisher angemeldeten Marken im TMCH. Damit bietet Deutschland gegenüber anderen EU-Ländern ein eher schwaches Bild. Führend unter diesen ist Großbritannien, gefolgt von Frankreich, das etwa doppelt so viele Einträge aufweist wie Deutschland. Am beliebtesten unter deutschen Markeninhabern sind Waren der Klasse 9, die unter anderem Hardware für die Datenverarbeitung, Computer und Computersoftware umfasst, gefolgt von den Dienstleistungsklassen 42 (u.a. Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software), 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) und 41 (Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten).

Bei der Question & Answer-Session nahm Vicky Folens etwaige bekannte Fragen vorweg und klärte diese kurz: der für die Teilnahme an der Sunrise Period notwendige Nutzungsnachweis (Proof Of Use) ist für die Anmeldung zum TMCH nicht notwendig, er kann nachgereicht werden. Am einfachsten sei dafür ein Screenshot der eigenen Website geeignet, wenn die Marke unverfälscht und gut sichtbar erscheint. Deloitte wird über das Angebot trademark-clearinghouse.com zukünftig 30 Tage vor Anlauf den Start der einzelnen Sunrise-Periods bekannt geben, damit die TMCH-Agenten und Markeninhaber reagieren können. Auch ein RSS-Feed soll eingerichtet werden, der zumindest mitteilt, sobald eine News online gestellt wurde. Leider arbeitet Deloitte nach wie vor an der API, die in neuer Version gegen Ende November online geht. Allerdings wird es ca. sechs Monate später eine ganz neue API geben, für deren Implementierung die Techniker der Registrare und Registries nochmal deutlich Hand anlegen müssen. Nach wie vor ungelöst ist das Problem mit Umlauten und anderen Sonderzeichen: ICANN hat nicht vorgesehen, dass diese als Labels zum Schutz beim »Claim Service« aufgeschlüsselt werden. Marken wie zum Beispiel »Wühl Maus« werden korrekt im Punycode als »Wühl-Maus« und »WühlMaus« dargestellt, aber »Wuehlmaus« gibt es nicht, so dass der »Claim Service« auf die Registrierung von wuehlmaus.shop nicht anspringen würde. Deloitte arbeitet daran, ICANN umzustimmen. Klar ist aber, dass bei den Sunrise Periods an der strikten Markenidentität festgehalten wird und die Marke nur als »wühlmaus.shop«, aber sicher nicht als »wuehlmaus.shop« registriert werden kann.

Den Umgang mit Wort-/Bildmarken beschrieb Folens wie folgt: Deloitte interpretiert zunächst die grafische Darstellung einer Wort-/Bildmarke. Erst wenn die Interpretation eines beispielsweise als Rad dargestellten »O«s den Buchstaben nicht wirklich erkennen lässt, schaut man bei Deloitte in die Markenbeschreibung und entscheidet dann, ob der Antrag akzeptiert wird. Schließlich gab es einen kleinen Tipp für die Zukunft: Deloitte wird regelmäßig prüfen, ob die Markenregistrierung noch wirksam und verlängert ist. Als schnellen Nachweis, sollte die Verlängerung beantragt, aber in der Markendatenbank noch nicht umgesetzt sein, reicht zunächst der Zahlungsbeleg für die Verlängerungsgebühr, um den Nachweis zu erbringen.

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