Claim Notice

Wie new Domains-Besteller über Markenvorbehalte informiert werden

Mit dem Start der ersten sieben Donuts-Endungen in die live-Registrierungsphase, wird nun auch endlich der Claim-Service des Trademark Clearinghouse interessant. Diesen werden zahlreiche Endnutzer bei Domain-Registrierungen kennen lernen.

Das Trademark Clearinghouse (TMCH) weist von Haus auf zwei Dienste auf: mit Eintragung der eigenen Marke ins TMCH kann der Markeninhaber an Sunrise Phasen teilnehmen und wird mindestens 90 Tage lang nach Ende der Sunrise darüber informiert, wenn ein Dritter eine marken-, label- oder TM+50-identische Domain unter einer der neuen Endungen registriert. Doch bevor der Markeninhaber davon erfährt, erhält der Registrierende den Hinweis auf eine mögliche Markenrechtsverletzung. Wie sieht das Verfahren und der Hinweis konkret aus?

ICANN hat gewisse Standards aufgestellt, welche Informationen dem Domain-Besteller an die Hand gegeben werden sollen. Im einzelnen wird die Aufmachung der Informationen und an welcher Stelle im Registrierungsprozess der Besteller informiert wird von Registrar zu Registrar von einander abweichen. Der Domain-Besteller erhält in jedem Falle eine »Trademark Claim Notice« bevor er die Bestellung abgeschlossen hat, bzw. der Registrar die Bestellung an die Registry weitergibt. In der Claim Notice wird dem Besteller mitgeteilt, dass er diese Nachricht erhält, weil er eine Domain im Begriff ist zu registrieren, die über das TMCH geschützt ist. Da Markenrechtsverletzungen abhängig von eigenen Rechten und der Nutzung der Domain sind und zudem Marken in zahlreiche unterschiedliche Waren- und Dienstleistungsklassen unterteilt sind, geht mit Registrierung der Domain nicht zwingend eine Markenrechtsverletzung einher. Aus diesem Grunde zeigt die »Trademark Claim Notice« nach einigen aufklärenden Worten die Marke, das Markenamt, bei der sie registriert ist, die Klassen, für die sie eingetragen ist, den Markeninhaber und seine TMCH-Kontaktperson. Sollten mehrere identische Marken ins TMCH eingetragen sein, werden selbstverständlich alle Marken und Markeninhaber in der Claim Notice angezeigt, jeweils in genau der Sprache und dem Zeichensatz, in dem die Marke im jeweiligen Markenregister steht, gegebenenfalls also in japanischen, arabischen oder sonstigen Zeichen.

Der Domain-Registrierende steht nun vor der Frage, ob er die Bestellung fortsetzt, oder abbricht. Die Claim Notice legt nahe, gegebenenfalls einen spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Das dürfte in einer Vielzahl von Fällen richtig sein. – Sollte der Besteller die Domain registrieren, so erhalten die Markeninhaber eine entsprechende Information und können dann entscheiden, ob sie ein Verfahren nach der Uniform Rapid Suspension (URS) einleiten. Der Besteller neuer Domains muss sich allerdings unabhängig vom Claim-Service im klaren darüber sein, dass auch wenn er keinen Hinweis erhält, mit Registrierung der Domain und der von ihm angestrebten konkreten Nutzung der Domain Markenrechte Dritter verletzt werden können. Denn lediglich ein kleiner Bruchteil aller registrierten Marken stehen bisher im Trademark Clearinghouse und Markenrechte können von allen Markeninhabern geltend gemacht werden, auch wenn sie ihre Marken nicht in das Trademark Clearinghouse eingetragen haben.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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