BGH-Urteil

Verantwortliche für unwahre Tatsachenbehauptung im Internet müssen auch für deren Löschung in der WayBack-Maschine sorgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass im Falle der Veröffentlichung einer unwahren Tatsachenbehauptung im Internet der für die Veröffentlichung Verantwortliche darauf hinwirken muss, dass die beanstandete Veröffentlichung auch auf archive.org in der »WayBack Machine« entfernt wird.

Die Bild-Zeitung hatte 2024 über eine Sängerin berichtet und dabei unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Gegen diese ging die Sängerin gerichtlich vor; sie verlangte auch die Folgenbeseitigung und Schadensersatz. Im Rahmen des Verfahrens war die klagende Sängerin vor dem Landgericht Berlin erfolgreich. Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht Berlin ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens änderte die Klägerin ihre Anträge und beantragte in einem 2. Hilfsantrag,

die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich jeweils von ihr in ihrem Antrag unter anderem durch Angabe der URL näher bezeichneten Veröffentlichungen gegenüber dem Diensteanbieter darauf hinzuwirken, dass aus der Veröffentlichung die Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird.

In den zwei Quellen für ins Internet gestellte digitale Kopien der Ausgangsberichterstattung der Beklagten nannte die Klägerin unter b) das Internetarchiv mit der »WayBack Machine«. Das Berufungsgericht sah diesen 2. Hilfsantrag als unzulässig an, weil in dem Antrag die Adressaten der Hinwirkungsverpflichtung nicht benannt seien, und wies die Klage unter anderem in diesem Punkt ab. Die Klägerin wandte sich daraufhin in einer Revision vor dem BGH gegen das Berufungsurteil, soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde.

Mit seinem Urteil vom 31.03.2026 (Az. VI ZR 157/24) gab der BGH der Revision teilweise statt . Der in der Berufungsinstanz gestellte 2. Hilfsantrag sei zulässig, aber nur teilweise begründet, nämlich hinsichtlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Veröffentlichungen und damit auch bezüglich der Archivierungen in der »WayBack Machine«. Der Anspruch sei – entgegen der Annahme des Berufungsgerichts – ausreichend bestimmt und zulässig. Die Klägerin musste die Adressaten der Hinwirkungsverpflichtung nicht konkret benennen, um den Bestimmtheitsanforderungen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Genüge zu tun. Danach muss die Klageschrift unter anderem

die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag

enthalten. Grundsätzlich dürfe der Betroffene vom Störer zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Dieser Grundsatz gilt auch für die im Internetarchiv »WayBack Machine« eingestellten Kopien der Erstberichterstattung der Beklagten. Diese seien zwar über gängige Suchmaschinen nicht auffindbar, können aber mit einer gezielten Suche nach wie vor abgerufen werden. Dies genüge, um eine fortdauernde Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen. Dieser Beeinträchtigung abzuhelfen, ist der Beklagten durch Information eines Verantwortlichen beim Internetarchiv möglich und unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und der Beklagten zumutbar. Demgegenüber erschienen dem BGH die für die Beklagte mit der Erfüllung des Hinwirkungsanspruchs verbundenen Belastungen nicht unverhältnismäßig, zumal ihr nicht abverlangt werde, die das Persönlichkeitsrecht der Klägerin beeinträchtigenden Veröffentlichungen selbst zu ermitteln.

Mit dieser Entscheidung des BGH ist klar, dass im Rahmen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgrund falscher Tatsachenbehauptungen im Internet auch Daten im Internetarchiv unter archive.org durch den Störer zur Löschung gebracht werden müssen. Im Hinblick auf die Funktion des Internetarchivs, Webinhalte »originalgetreu« zu archivieren und der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen, ist das bedauerlich.

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