www.schmidt.de

Namensrecht siegt gegen Titelschutz

LG Hannover: SAT1 verliert Website an Webdesigner Schmidt – Harald Schmidt noch unbeteiligt – Gefahren für berühmte Namensträger

Von der website www.schmidt.de lächelt der Musiker Helmutt Zerlett derzeit größer als Chefkomiker Harald Schmidt. Geht es jedoch nach dem Landgericht Hannover lächelt hier künftig der Werbegestalter und Webdesigner Peter Schmidt. Sein Anwalt Peter Möbius stellt klar: „Wer sich unter diesem Namen im Internet vermarkten kann, der hat wirtschaftlich sein auskommen.“

Als Entertainer Schmidt den Sender SAT1 verließ, blieb vom einstigen SAT1-Star nicht viel mehr, als die Domain „schmidt.de“ samt Sendearchiv und, so lassen die Werbebanner auf der Seite vermuten, ein paar alte Werbeverträge. Doch die Domain muss Sat1 jetzt aus den Händen geben. Nach dem Urteil des Landgerichts Hannover konnte sich der Webdesigner mit Familiennamen Schmidt gegen den Sender durchsetzen und die Freigabe der Domain erzwingen. Mit Erfolg pochte er auf seine Namensrechte. Diese würden verletzt, weil ein Unbefugter seinen Namen nutze. Sat1 hatte die Adresse auch noch nach dem Weggang Harald Schmidts betrieben.

Um seinen Anspruch auf die Domain „schmidt.de“ durchzusetzen, hätte der Sender einen Nachweis über die Erteilung eines Verfügungsrechtes durch Harald Schmidt erbringen müssen, nach dem die Adresse auch nach Ende der Zusammenarbeit mit Sat1 genutzt werden darf. Mit diesem Nachweis konnte der Sender jedoch nicht aufwarten. Ebenso wenig gelang es ihm, aus seinen Titelschutzrechten an dem Sendungsnamen „Harald Schmidt Show“ Anspruch auf die Domain abzuleiten.

Für Harald Schmidt, der z.Z. unter www.haraldschmidt.tv residiert, lässt Sigrid Korbmacher vom Schmidt-Show-Produzenten Bonito-TV auf Anfrage von Markenbusiness offen: „Leider muß ich Ihnen mitteilen, dass von unserer Seite aus keine Stellung zu diesem Prozess genommen werden kann.“ Harald Schmidt sei in dem Prozess schließlich nicht beklagt. Frau Korbmacher selbst hatte in dem Prozess ausgesagt, dass Harald Schmidt den Sender damit beauftragt hätte, die Internetseite anzulegen.

Die Frage, ob Schmidt künftig Interesse an der Domain anmelden werde, steht noch im Raum. Bisher hat Harald Schmidt jedenfalls keine Initiative gezeigt, die strittige Domain, für die er in vielen seiner alten Sendungen mit einer eigenwilligen Aussprache geschickt geworben hatte, in seinen Besitz zu bringen. Über den richtigen Namen verfügt er jedenfalls, wie das Urteil zeigt. So räumten die Richter ein, dass auch andere Personen mit Familiennamen Schmidt Anspruch auf die Domain hätten.

„Unsere Website wird immer noch gern besucht“, sagt Christian Senft, Pressesprecher von Sevenone Intermedia. Die Agentur betreibt das Online-Geschäft für SAT1. Und das gut besuchte Websites Geld einbringen, ist ja nun auch kein Geheimnis.

Für Agenturen, die für Prominente arbeiten, geht es hingegen um eine Grundsatzfrage. Sollte sich diese Rechtsprechung bestätigen, müssten künftig zum Nachweis der berechtigten Inhaberschaft an einer Website beispielsweise schriftliche Aufträge vorgelegt werden. Da bisher kaum jemand aber an diese Problematik gedacht hat, dürfte es solche Gestattungen in den meisten Fällen nicht geben. „Dieses Szenario geht an der Realität vorbei“, kommentiert Christian Senft. Schließlich melden fast immer die Agenturen die Websiten der Prominenten an. „Schriftliche Vereinbarungen, wie im Prozess gefordert, werden da nicht geschlossen.“ Allenfalls gebe es die Absprache, eine Website zu gestalten. Geredet werde dann erst wieder über die Inhalte. Hätte diese Rechtsprechung Bestand, dann „müssen Agenturen künftig schriftlich nachweisen, vom Namensinhaber mit der Anmeldung beauftragt worden zu sein.“

Im Gespräch mit Markenbusiness betont auch Anwalt Möbius dieses Problem: „Das Gericht sieht dabei auch die Gefahr, dass andere Institutionen auf sie registrierte Domains für berühmte Namensträger wie Helmut Kohl (helmut-kohl.de) – Christian Wulff (christian-wulff.de) – Gerhard Schroeder (gerhard-schroeder.de) verlieren könnten, wenn eine Gestattung nicht nachgewiesen werden kann und ein Namensträger auf Löschung klagt.“

Der Unternehmenssprecher Senft bleibt vorsichtig: 2Ob wir das Urteil anfechten, ist noch nicht entschieden2. Derzeit läuft die Berufungsfrist. Bleibt es bei der Entscheidung, darf Peter Schmidt diesmal als letzter Lachen. Für seine Domainanmeldung, derzeit als Dispute-Vermerk bei der Denic, käme er in den Genuss einer bekannten und gut beworbenen Domain. Fest steht scheinbar nur, dass Helmut Zerlett, in der neuen Showband von Harald Schmidt nicht mehr dabei, die Domain wohl nicht bekommen wird.

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