stadtwerke-uetersen.de

Domainer, werdet aktiv

Das OLG Hamburg hat sich im namensrechtlichen Streit um die Domain stadtwerke-uetersen.de der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen: Der Inhaber des Domain-Namens musste diesen gegenüber dem Inhaber des erst später entstandenen Namensrechts freigeben (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 3 U 43/09).

Die Beklagte registrierte die Domain stadtwerke-uetersen.de am 06. Oktober 2007, die sie zunächst nicht, dann aber privat nutzte, indem auf ihr Gebäude in Uetersen gezeigt wurden. Die Klägerin, die unter anderem die Stadtwerke Uetersen GmbH betreibt, ist seit dem 07. Juli 2008 in das Handelsregister eingetragen. Sie verhandelte mit der Beklagten über die Übertragung der Domain; da aber keine Einigung erzielt wurde, mahnte sie sie ab und erhob später Klage auf Löschung der Domain und Schadensersatz. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt (Urteil vom 24.2.2009, Az.: 312 O 656/08); die Beklagte ging daraufhin in Berufung.

Das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: es bestehe ein Löschungsanspruch der Klägerin wegen Verletzung des Namensrechts aus § 12 Abs. 1 S. 2 BGB, das hier zur Anwendung kommt, da die Beklagte die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr verwendete und ein Bezug zu kommerziellem Handeln nicht ersichtlich war. Mit dem Gebrauch des Namens verletzte die Beklagte schutzfähige Interessen der Klägerin. Das Vorliegen der Namensrechtsverletzung klärte das Gericht durch eine umfassende Abwägung der schutzwürdigen Interessen der klagenden Namensträgerin gegen die der unbefugt nutzenden Beklagten. Problematisch an der Konstellation war, dass das Namensrecht erst nach Registrierung der Domain entstanden ist. Diesen Fall hatte der Bundesgerichtshof bereits mehrmals zu entscheiden. Das Gericht in Hamburg lehnte sich an die BGH-Rechtsprechung an (u.a. die afilias.de-Entscheidung) und kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Domain löschen müsse: Die Registrierung der Domain stadtwerke-uetersen.de diente nach Überzeugung des OLG Hamburg lediglich dem Ziel, die Domain später zu verkaufen; der von der Beklagten vorgetragene Nutzungszweck ist nach der Überzeugung des Senats lediglich ein vorgeschobenes Argument. „Stadtwerke“ sind, so das Gericht, kommunale Versorgungseinrichtungen, der Begriff bezeichne hingegen nicht die Bauwerke einer Stadt. Über die Gründung der Stadtwerke wurde bereits am 19. September 2007, also einige Tage vor Registrierung der Domain durch die Beklagten, öffentlich berichtet. Zudem ergebe sich aus der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien das ausschließlich Erwerbsinteresse der Beklagten.

Diese Entscheidung macht nochmals deutlich, dass sich Domainer und Grabber, die Domains registrieren, um diese später gegebenenfalls gewinnbringend zu verkaufen, auf dünnem Eis befinden. Die Beklagte hatte hier die Domain nicht weiter genutzt, bis klar wurde, dass jemand möglicherweise berechtigte Ansprüche stellen würde. Ob diese Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Beklagte die Domain zuvor ordentlich und nachvollziehbar genutzt hätte, lässt sich nur vermuten: der Name stadtwerkeuetersen.de spricht deutlich dagegen. Die Entscheidung ist nachvollziehbar und gut begründet; ganz glücklich ist man mit dieser Rechtsprechung gleichwohl nicht, da sie faktisch eine aktive Nutzung einer vielleicht nur auf Vorrat registrierten Webadresse verlangt.

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