rheingau.de

ohne Namensrecht keine Domain

Das Landgericht Frankfurt am Main sah sich im Streit um den Domain-Namen rheingau.de vor die Frage gestellt, ob und wie eine Zweckgemeinschaft Träger eines Namens sein kann, welcher der Bezeichnung einer Region entspricht, und ob der die Region beschreibende Begriff „Rheingau“ Namensfunktion haben kann (Urteil vom 29.09.2010, Az.: 2-06 O 167/10).

Klägerin ist ein seit 1994 tätiges IT-Serviceunternehmen, das Inhaberin der Domain rheingau.de ist, welche von der Unternehmung Klickrhein betrieben wird und unter der sich Hotels, Restaurants und Sehenswürdigkeiten des Rheingau beworben werden. Die Beklagte ist ein am 27. Februar 2007 gegründeter Zweckverband von sieben Kommunen aus der Region Rheingau sowie weitere Organisationen, die die Domain zweckverband-rheingau.de betreiben, die von Klickrhein betreut wird. Die Beklagte mahnte die Klägerin als Inhaberin der Domain rheingau.de ab. Dem widersprach die Klägerin und erhob eine negative Feststellungsklage. Sie meint, seit 1998 Inhaberin der Domain zu sein, und der Anspruch der Beklagten könne sich nur gegen die Betreiberin des Angebots, die Klickrhein, richten. Die Beklagte erhob Widerklage gegen die Klägerin und Drittwiderklage gegen Klickrhein; sie verlangt unter anderem die Freigabe des Domain-Namens rheingau.de, weil die Klägerin die Domain erst 2007 registriert habe und ihre Namensrechte verletze.

Das Landgericht Frankfurt/M bestätigte den Antrag der Klägerin und wies die Wider- und die Drittwiderklage ab (Urteil vom 29.09.2010, Az.: 2-06 O 167/10). Das Landgericht geht davon aus, dass die ursprüngliche negative Feststellungsklage begründet war, da der Beklagten weder aus eigenem noch aus fremden Recht bessere Namensrechte an dem Domain-Namen rheingau.de zustünden. Grundsätzlich könne sie als juristische Person Namensschutz erlangen, aber der Begriff „Rheingau“ stehe ihr nicht zu, da dieser als geographische, beschreibende Bezeichnung auf eine Landschaft hinweise. Der Rheingau sei keine eigenständige Gebietskörperschaft; die Beklagte selbst sei keine Gebietskörperschaft, sondern ein Zweckverband. Rheingau selbst ist lediglich die beschreibende Bezeichnung eines geographischen Raumes, einer Region, aber nicht einer Körperschaft. Auch dass der Rheingau-Taunus-Kreis zur Zweckgemeinschaft Rheingau zählt, der als Körperschaft Namensträger sein kann, sichert nicht das Namensrecht an „Rheingau“, weil die Körperschaft allein Träger des vollständigen Namens Rheingau-Taunus-Kreis und nicht eines Teils desselben ist. Die Beklagte konnte kein besseres Recht aufbieten, womit weitere rechtliche Fragen, wie zum Beispiel die nach Domain-Grabbing, für das Gericht obsolet waren.

Die Entscheidung des LG Frankfurt/M zeigt eine kleine Facette in der Rechtsprechung über Regionen, Gebietskörperschaften und Namensrecht. Während das Urteil schlaubetal.de vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (Urteil vom 12.06.2007, Az.: 6 U 123/06) sicher stellte, dass, soweit ein Namen als geographische Bezeichnung genutzt wird und nicht als Name, keine namensrechtlichen Unterlassungsansprüche bestünden, weist das Landgericht schon an der Frage, ob überhaupt ein Namensrecht seitens des Anspruchstellers besteht, die (Wider)Klage zurück.

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