q.de

Name vor Kennzeichen?

Die maxem.de-Entscheidung des BGH wirkt sich nun auf die allgemeine Rechtsprechung zum Namensrecht aus: Das Landgericht Köln hat im Streit zwischen einem Namensträger und einem Unternehmer um eine Domain dem Namensträger den Vorzug gegeben und sich dabei auf den BGH und dessen maxem.de-Entscheidung berufen. Gutes bewirkt das Urteil (vom 27.07.2004, Az. 33 O 55/04) aus Köln für das Domain-Recht aber nicht.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten, einem Grafiker, der unter der dem Namen des Klägers identischen Domain q[…].de sein Grafikstudio in Form einer GbR betreibt, die Freigabe der Domain. Sie stützt sich dabei auf ihr Namensrecht gemäss § 12 BGB. Der Beklagte hält entgegen, seine Unternehmensbezeichnung werde über §§ 5, 15 MarkenG geschützt, beide seien damit gleichberechtigt und es gelte das Prioritätsprinzip hinsichtlich der Domain-Registrierung.

Das LG Köln hat der Klage statt gegeben. Es ist der Ansicht, das Namensrecht der Klägerin werde aufgrund der Nutzung der Domain durch den Beklagten verletzt, denn damit begehe er eine Namensanmassung.

»Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird.«
Nach Ansicht des Gerichts braucht es gar nicht erst zu einer Verwechslung mit dem Namensträger zu kommen.

Das LG Köln zieht wohl gerade aus dem Umstand, dass der Beklagte unter dem Namen »q[…]« vor Registrierung der Domain nicht in Erscheinung getreten sei, den Schluss, es stünden ihm keine eigenen Rechte an dem Namen zu.

»Auf ein eventuell durch die Nutzung der Domain ‚q.de‘ entstandenes Markenrecht aus § 5 Abs. 2 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn die Registrierung stellt bereits die erstmalige unzulässige Namensanmaßung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar und löst den, von da an fortbestehenden Beseitigungsanspruch gemäß § 12 BGB aus.«
Das heisst, die ursprüngliche Namensanmaßung wird durch Entstehung eines eigenen Rechtes wie das Schutzrecht aus dem Markengesetz für das Unternehmenskennzeichen aufgehoben.

Mit dieser Entscheidung hebelt das LG Köln im Grunde die Möglichkeit aus, man könne mit Registrierung einer Domain, durch die unmittelbar eine Unternehmung gegründet wird, ein gerade auf die Domain gestütztes, markenrechtliches Schutzrecht generieren. Dies gilt allerdings nur, wenn es schon jemanden gibt, der einen entsprechenden Namen trägt. Bei wirklichen Neuschöpfungen wird es weiter keine Probleme geben.

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