Schon vor einiger Zeit stellte sich dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.11.2006, Az.: I-20 U 24/05) bei peugeot-tuning.de die Frage, inwieweit ein mit dem Markeninhaber nicht assoziierter Dienstleister berechtigt ist, eine Domain aus der Kombination „Marke“ und einem weiteren Begriff zu registrieren und zu nutzen. Bei der streitigen Domain kam das Gericht zu einer eindeutigen Entscheidung.
Die Klägerin ist die deutsche Tochter des in Frankreich ansässigen Fahrzeugherstellers Peugeot. Sie klagte gegen den Inhaber des Domain-Namens peugeot-tuning.de, einem Kfz-Betrieb, der unter der Domain Tuningdienstleistungen für Fahrzeuge der Marke Peugeot anbot. Vor dem LG Düsseldorf (Urteil vom 30.11.2005) hatte die Klägerin mit ihren markenrechtlichen Ansprüchen keinen Erfolg. Sie ging jedoch in Berufung.
Das OLG Düsseldorf gab der Berufung statt. Der Beklagte nutzte das Zeichen „Peugeot“ im geschäftlichen Verkehr. Bei diesem Begriff handelte es sich um das einzige unterscheidungskräftige Zeichen im Domain-Namen. Grundsätzlich werden solche Begriffe in kombinierten Domain-Namen als Herkunftshinweisfunktion verstanden. Die Internetnutzer verstehen das so genutzte Kennzeichen als Hinweis auf ein Angebot des Fahrzeugherstellers; mithin gehen die Nutzer davon aus, dass unter peugeot-tuning.de der Fahrzeughersteller oder ein authorisiertes Unternehmen seine Tuningdienstleistung anbietet. Demnach bestand eine Verwechslungsgefahr.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass es anders entschieden hätte, wenn der Beklagte einen kleinen, weiteren Zusatz in seinen Domain-Namen aufgenommen hätte: lautete die Webadresse zum Beispiel tuning-von-peugeotfahrzeugen.de wäre deutlich geworden, dass der Beklagte, und nicht die Klägerin oder ein von ihr hierzu ermächtigtes Unternehmen, Anbieter der Dienstleistungen ist; dabei würde der Beklagte die angesprochenen Verkehrskreise dennoch verständlich über die Bestimmung der von ihm angebotenen Dienstleistung informieren.