OLG Stuttgart

Priorität unter Gleichnamigen

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 26.7.2007, Az.: 7 U 55/07) beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Umständen auch unter Gleichnamigen Prioritäten gelten. Die Entscheidung geht weiter als die bisherige Rechtsprechung, die die Ausnahme am Begriff der überragenden Bekanntheit fest macht. Laut dem OLG Stuttgart gibt es auch schwächere Kriterien.

Klägerin ist eine Unternehmensgruppe, die unter anderem auch eine Gesellschaft in Deutschland und anderen europäischen Ländern hat. Die Unternehmensgruppe ist dabei unter dem Schlagwort „S.“ bekannt, das dem Namen des Beklagten entspricht. Der hat die Domains s.-unternehmensgruppe.de/.com/.eu registriert. Er selbst ist nicht unternehmerisch tätig, behauptet jedoch, die Absicht zu haben, die Domains zukünftig geschäftlich zu nutzen. Die Domains wollte er nicht heraus- noch freigeben. Die Klägerin erwirkte vor dem LG Stuttgart ein Versäumnisurteil, gegen das der Beklagte erfolgreich Einspruch einlegte und dann auch obsiegte. Das Landgericht (Urteil vom 27.02.2007, Az.: 17 O 483/06) ging davon aus, dass keine Namensrechtsverletzung im Sinne von § 12 Satz 1 Variante 2 BGB vorlag (Namensanmaßung) und stützte sich darauf, dass „Unternehmensgruppe“ lediglich ein beschreibender Zusatz sei, der keine eigene Unterscheidungskraft besitze. Maßgebend sei damit der Bestandteil „S.“ der Domain-Namen. Hier gelte das Recht der Gleichnamigen und damit die Priorität des Domain-Inhabers.

Die Klägerin ging in Berufung zum OLG Stuttgart, das die Entscheidung des LG Stuttgart aufhob. Das OLG Stuttgart sieht hier einen Unterlassungsanspruch wegen Namensanmaßung nach § 12 BGB seitens des Beklagten. Das Landgericht habe markenrechtliche Ansprüche überflüssiger Weise geprüft, die Klägerin habe sich ausschließlich auf das Namensrecht gestützt. Und, bei genauer Würdigung der Sach- und Rechtslage, es läge eine Namensanmaßung auch vor. Denn die Parteien streiten nicht lediglich um „S.“, sondern um die Domain „s.-unternehmensgruppe“. Das Landgericht habe verkannt, dass „unternehmensgruppe“ doch Unterscheidungskraft genieße, denn hier ist zu beachten, dass der Beklagte lediglich den Namen „S.“ trägt, jedoch nicht eine Unternehmensgruppe oder ein Unternehmen betreibe. Damit ist die Bezeichnung „unternehmensgruppe“ ein unterscheidendes Merkmal. Die notwendige Zuordnungsverwirrung, die Tatbestandsmerkmal ist, ergibt sich mit der Registrierung der Domains; die Interessenverletzung ergibt sich daraus, dass allein die Klägerin berechtigter Träger des Namens ist, weil nur die Klägerin auch Unternehmensgruppe ist.

Damit hatte die Sache eigentlich sein Bewenden. Doch das OLG Stuttgart setzte sich voller Elan noch mit der Frage der Priorität unter Gleichnamigen auseinander und ist der Meinung, eine Ausnahme zum „first come, first served“-Prinzip bei Gleichnamigkeit gelte nicht nur für den Fall der überragenden Bekanntheit, wie bei den Entscheidungen zu dem Domains shell.de und krupp.de. Es reiche vielmehr bereits eine unterschiedliche Gewichtung aus, die sich hier darin manifestiere, dass die Klägerin eine Unternehmensgruppe ist, wenn auch keine überragend Bekannte, und der Beklagte kein objektives Interesse an den Domains hat, da er nicht einmal Unternehmer ist.

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