Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main kam in einem aktuellen namensrechtlichen Domain-Streit zu der Erkenntnis, dass ein Domain-Name, der einen Unternehmensnamen mit dem Begriff »-schaden« verknüpft, keine Namensrechte der Namensträgerin verletzt.
Die Klägerin ist ein im Jahr 2002 gegründetes Immobilien- und Beteiligungsunternehmen und bietet geschlossene Immobilienfonds an. Die Beklagte ist eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, die am 13. Oktober 2013 eine .de-Domain, die sich aus dem Namen der Klägerin und dem Begriff „Schaden“ zusammensetzt, registrierte. Bis zum 18. Oktober 2013 war sie außerdem Inhaberin des Pendants unter .eu, unter der eine Meldung mit der Überschrift »… Unternehmensgruppe – drohen den Anlegern der … Fonds Verluste?« zu finden war. Die Klägerin erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung »…–schaden« untersagt wurde, insbesondere wenn dies innerhalb der deutschen Top Level Domain geschieht und auf die .eu-Domain weitergeleitet wird. Schließlich erhob die Klägerin Klage beim Landgericht in Frankfurt und begehrte Feststellung, dass die Beklagte Schadensersatz, Auskunft und die Erstattung außergerichtlicher Kosten leisten muss. Dabei stützte sich die Klägerin auf eine Verletzung ihres Namensrechts sowie ihres Persönlichkeitsrechts. Das LG in Frankfurt/M wies die Klage ab (Urteil vom 14.08.2014, Az.: 2/3 O 33/14). Die Klägerin ging dagegen in Berufung zum OLG Frankfurt/Main und stützte ihre Klage nun auch auf wettbewerbsrechtliche Grundlagen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main wies die Berufung zurück, weil kein Anspruch aus dem Namensrecht noch sonst einer Rechtsgrundlage vorliegt (Urteil vom 24.09.2015, Az.: 6 U 181/14). Zunächst geht es, wie das Landgericht, davon aus, dass ein Anspruch aus dem Namensrecht wie sonst üblich nicht hinter markenrechtlichen Ansprüchen zurücktritt. Zwar ist der Anwendungsbereich für das Markenrecht eröffnet, weil die .de-Domain geschäftlich genutzt wird. Doch besteht keine Verwechslungsgefahr, da die Tätigkeitsbereiche der Parteien so weit auseinanderliegen, dass es am Merkmal der Branchennähe fehlt. Zudem gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass es sich bei dem Klagezeichen um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt. Aus diesem Grund konnte hier der Namensschutz nach § 12 BGB herangezogen werden, zumal für den Namen eine originäre namensmäßige Unterscheidungskraft besteht. Allerdings nutzt die Beklagte den Namen nicht unbefugt, da weder Identitäts- noch eine Zuordnungsverwirrung gegeben ist. Zunächst hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie die Registrierung der angegriffenen Domain geplant hatte. Darüber hinaus bleibt die Bedeutung des Gesamtbegriffs der Domain mit dem Anhängsel »Schaden« diffus und ist nicht so eindeutig wie bei awd-aussteiger.de. Und die Internetnutzer bringen die Domain nicht in Zusammenhang mit der Klägerin. Zudem sieht der Nutzer bei Öffnen der Domain unvermittelt das Logo der Beklagten und ihm wird selbst bei oberflächlicher Betrachtung klar, dass es um eine kritische Auseinandersetzung mit den Produkten der Klägerin von dritter Seite geht.
Ansprüche der Klägerin aus dem Wettbewerbsrecht scheiterten bereits an der Aktivlegitimation, da zwischen ihr und der Beklagten kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Die Klägerin bietet Fondsbeteiligungen, die Beklagte anwaltliche Leistungen an. Bei den potentiellen Mandanten der Beklagten handelt es sich um potentiell durch die Klägerin geschädigte Anleger. Eine etwaige Beeinträchtigung der Absatzchancen der Klägerin ist lediglich ein Reflex ihres Marktverhaltens. Die Beklagte fördert nicht unmittelbar andere Anlageprodukte. Sonstige Anspruchsgrundlagen greifen nicht. Da somit kein Hauptanspruch besteht, scheiterte die Klägerin auch mit ihrem Auskunfts- und einem Erstattungsanspruch.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.