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Streit unter Gleichnamigen

Das Landgericht Osnabrück Urteil vom 23.09.2005, Az.: 12 O 39 37/04) musste wieder einmal die Frage der Gleichnamigkeit einer Gemeinde mit einer Unternehmung prüfen und kam zu dem erwartbaren Ergebnis, das der Bundesgerichtshof formuliert hat: Es gilt das Gerechtigkeitsprinzip – wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Die Klägerin ist eine Stadt im Landkreis Osnabrück mit knapp 50.000 Einwohnern, die sich im Internet unter dem Domain-Namen stadt-melle.de präsentiert. Doch das sieht man vor Ort als Notlösung an und wollte in Zukunft unter melle.de online sein. Inhaber dieser Domain ist die Beklagte, ein Unternehmen, das sich mit Dachbau beschäftigt.

Die Klägerin legte für sich auf die Waage, Internetnutzer beschwerten sich, sie nicht unter ihrem Namen im Internet zu finden; zudem genieße man eine überragende Bekanntheit, weil Melle flächenmäßig immerhin die zweitgrößte Stadt in Niedersachsen und in ganz Deutschland wegen der wirtschaftlichen und touristischen Attraktivität bekannt sei. Schließlich müsse man bei größeren Städten ab einer Einwohnerzahl von 25.000 von einer überragenden Bekanntheit ausgehen. Die Beklagte hält entgegen, sie sei ein verbundenes Unternehmen des Melle-Konzerns, das an insgesamt elf Standorten in Deutschland und drei Standorten in Polen mit Dachbau- und Dämmstoffen, Holz sowie Betriebsbedarf handele. 95 % der Bevölkerung Deutschlands könne bei der Frage nach der Bedeutung des Wortes „Melle“ die Klägerin nicht benennen.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage zurück. Dabei stützt sich das Gericht auf die BGH-Rechtsprechung, der nach das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität („first come, first served“) gilt. Im einzelnen wägt das Gericht die gegenseitigen Interessen der Parteien ab, wobei es auch die Entscheidung des OLG Oldenburg zur Domain schulenberg.de ins Kalkül zieht. Diese Entscheidung, bei der eine Gemeinde gegenüber einem Gleichnamigen Recht bekam, da die klagende Gemeinde Schulenberg bekannter als der Namensgleiche sei, sieht das LG Osnabrück als falsch an, denn es widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. Nach der Entscheidung shell.de des BGH gelte das Gerechtigkeitsprinzip, das unter Gleichnamigen lediglich bei der überragenden Bekanntheit eines der Beteiligten durchbrochen werde.

Die Entscheidung aus Osnabrück bietet nichts Neues, zeigt aber nochmals die klaren, nachvollziehbaren und berechtigten Vorgaben des Bundesgerichtshofs in Fragen der Gleichnamigkeit, die das OLG Oldenburg seinerzeit nicht zur Anwendung brachte, und damit ein Fehlurteil produzierte. Dass das LG Osnabrück die Richtung des BGH beibehält und die Entscheidungspraxis des OLG Oldenburg zurückweist, gibt ein kleines bisschen mehr Rechtssicherheit im Domain-Recht.

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