maxem.de

BVerfG lehnt Beschwerde ab

Nach langjährigem Streit um den Domain-Namen maxem.de hat nun das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.08.2006, Az.: 1 BvR 2047/03) entschieden, dass dem ursprünglichen Domain-Inhaber von maxem.de kein Unrecht getan wurde, als der BGH (Urteil vom 26.06.2003, Az.: I ZR 296/00) der Klage von Rechtsanwalt Maxem auf Unterlassung stattgab.

Der Rechtsstreit um maxem.de zieht sich nun über sieben Jahre hin. Seinen Anfang nahm er 1999. Ab 2000 war der Streit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anhängig, der 2003 dem Inhaber der Domain maxem.de die Nutzung untersagte. Diesem blieb daraufhin alleine der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der Kläger, Rechtsanwalt Maxem, machte gegen den ehemaligen Domain-Inhaber eine Namensrechtsverletzung geltend. Der Domain-Inhaber hielt sein bereits lange Jahre im Internet genutzte Pseudonym Maxem entgegen, das ihn zur Nutzung der Domain maxem.de berechtige. In den ersten beiden Instanzen war der Domain-Inhaber damit erfolgreich, doch der BGH (Urteil vom 26. Juni 2003, Az.: I ZR 296/00) gab der Klage des Rechtsanwaltes Maxem statt. Der Domain-Inhaber musste die Domain abgeben, erhob aber auch Verfassungsbeschwerde.

Das BVerfG hat im Beschlussverfahren die Verfassungsbeschwerde des ursprünglichen Inhabers der Domain maxem.de nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht ist der Ansicht, die Verfassungsbeschwerde habe keine grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme sei auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des ursprünglichen Domain-Inhabers angezeigt. Das Urteil des BGH verletzte nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes untersagt lediglich die Nutzung der Domain maxem.de, nicht aber die Nutzung des „Namens“ durch den Beschwerdeführer im Internet oder auch sonst. Damit liege schon kein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, denn der vorliegende Fall werde von diesem Grundrecht in seiner Schutzrichtung gar nicht erfasst: Wird ein Namen lediglich als Zeichen zur technischen Adressierung bestimmter Inhalte im Internet genutzt, berühre das Verbot des Zeichengebrauchs die Identität und Individualität des Namensträgers grundsätzlich nicht. Im übrigen bestätigt das Bundesverfassungsgericht das Urteil des BGH, welches entgegen dem Prioritätsgrundsatz (first come, first served) entschieden hatte. Der BGH sprach dem bürgerlichen Namen Vorrang vor einem noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangten Pseudonym zu, dessen Träger die Domain als erster registriert hatte.

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