mauricius.de

Kein Vorrecht bei seltenem Namen

Auch ein vermeintlich seltener Vorname begründet kein Recht, den Verzicht auf eine zeitlich früher erfolgte Domain-Registrierung zu verlangen. Dies stellte das OLG München im Fall der Domain mauricius.de nochmals klar (Urteil vom 04.07.2013, Az. 29 U 5038/12).

Der im Jahr 2011 geborene und damit derzeit erst zwei Jahre alte Kläger trägt die beiden Vornamen Mauricius Luca. Der Beklagte ist Inhaber der Domain mauricius.de, ohne diesen Namen ausweislich des WHOIS-Eintrages jedoch selbst zu tragen. Zumindest derzeit weist die Domain keine eigenen Inhalte auf. Über seine gesetzlichen Vertreter hatte sich der Kläger im Vorfeld des Gerichtsverfahrens an den Beklagten gewandt und dabei geltend gemacht, dass in der Domain des Beklagten ein Eingriff in sein Namensrecht liege. Nach erfolgloser Abmahnung erhob er am Landgericht München I Klage auf Unterlassung der Verwendung des Namens »Mauricius« als Internethomepage unter der Top Level Domain .de; ferner forderte er vom Beklagten die Erklärung des Verzichts auf die Domain gegenüber der DENIC eG. Mit Urteil vom 30. November 2012 wies das Landgericht München I die Klage zurück; hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung und zog vor das OLG München.

Das OLG München bestätigte jedoch die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung zurück (Urteil vom 04.07.2013, Az. 29 U 5038/12). Das Gericht sprach dem Kläger bereits einen namensrechtlichen Schutz seines Vornamens ab. Vornamen in Alleinstellung besitzen in der Regel keine Namensfunktion in dem in § 12 BGB vorausgesetzten Sinne, dass sie von nicht unerheblichen Verkehrskreisen als individualisierender Hinweis auf eine Person verstanden werden, denn Vornamen sind dazu meist ungeeignet, weil zu weit verbreitet. Zwar kann das Namensrecht auch durch die Verwendung von Vornamen in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der alleinige Gebrauch der Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt; dies war im Fall des Klägers aber zu verneinen. Auch eine hinreichend erhebliche Kennzeichnungskraft sah das Gericht nicht, selbst wenn der Vorname Mauricius höchst selten ist; immerhin gibt es mit Maurizio und Mauricio sehr ähnlich klingende Varianten.

Aber selbst wenn man dem Kläger namensrechtlichen Schutz zugestehen würde, bestünden nach Ansicht des OLG München die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Domain-Verzicht nicht. Zwar begründet der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domain-Namens ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache. Im Streitfall hat der Beklagte die Domain aber bereits 2009 registrieren lassen. Er konnte zu diesem Zeitpunkt keine Namensrechte des Klägers verletzen, da dieser erst 2011 geboren wurde. Die damit erforderliche Abwägung lässt kein Überwiegen des Interesses des Klägers erkennen, denn ihm stehen die (nach wie vor) noch verfügbaren Domains mauriciusluca.de oder mauricius-luca.de offen; alternativ dazu kann er auch einen Domain-Namen nutzen, der unter Einbeziehung seines Familiennamens gebildet ist. Es ist ihm mithin möglich und ohne Weiteres zumutbar, auf andere Domain-Namen auszuweichen, die seinem Namen in gleichwertiger Weise entsprechen wie die streitgegenständliche Domain.

Die Entscheidung überzeugt und entspricht anerkannten domainrechtlichen Grundsätzen. Folglich bestand für das Gericht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

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