LG München I

Kritik ja, aber keine Verwirrung

Das Landgericht München I beleuchtete in einer im März ergangenen Entscheidung die allgemeine Rechtsprechung zum Thema Unternehmenskritik über den Domain-Namen von der anderen Seite (Urteil vom 29.03.2011, Az.: 33 O 1569/10). Der Zusatz „-info“ innerhalb des Domain-Namens reicht nicht aus, das Angebot als unternehmenskritisch wahrzunehmen, weshalb eine Zuordnungsverwirrung und – in der Folge – eine rechtsverletzende Namensanmaßung entsteht.

Der Beklagte betrieb eine kritische Website unterhalb einer Domain, die den Namen des kritisierten Unternehmens (der Klägerin) mit dem Begriff „info“ verband: „unternehmen“-info.de. Das kritisierte Unternehmen sah durch den Domain-Namen seine Namensrechte verletzt. Der Beklagte sah sich berechtigt, die Domain für sein Projekt zu nutzen. Das Unternehmen erhob Klage vor dem Landgericht München I.

Das Landgericht München bestätigte die von der Klägerin angenommene Namensrechtsverletzung (§ 12 BGB) und gab der Klage statt. Die Beklagte benutze zwar den zusammengesetzten Domain-Namen „unternehmen“-info.de, über den lediglich eine Verbindung zum Namensträger hergestellt wird. Doch auch solche Domain-Namen können eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung bewirken, soweit der Zusatz rein beschreibender Natur ist. Durch den Zusatz „-info“ kann die Zuordnungsverwirrung nicht ausgeschlossen werden. Hinter dem Zusatz „-info“ im Domain-Namen wird, so das Gericht, der Internet-Nutzer den Namensträger vermuten: „-info“ weise als rein beschreibender Zusatz auf Informationen vom Namensträger hin. Die so bei InternetNutzern entstehende Verwirrung sei gering und werde mit Öffnen der Seite rasch wieder beseitigt. Doch reiche die geringe Verwirrung für eine Namensanmaßung aus. Damit würden berechtigte Interessen der Klägerin verletzt, zumal sie von der Nutzung der Domain ausgeschlossen werde.

Das Landgericht konstatiert also eine Namensrechtsverletzung und bestätigt zugleich die gängige Rechtsprechung. Anders als bei Entscheidungen anderer Gerichte, in denen vergleichbare Ansprüche letztendlich nicht erfolgreich durchgesetzt werden konnten, wie etwa bei den Domains oilofelf.de, stoppesso.de, awd-aussteiger.de und zuletzt bund-der-verunsicherten.de, war die Aussage des Domain-Namens „unternehmen“-info.de in der Tat nicht eindeutig unternehmenskritisch. Die Möglichkeit der Zuordnungsverwirrung ist offenbar, die Entscheidung aus München sehr gut vertretbar. Kaum fruchtbar ist die Ansicht, bei „Hinzufügung von rein beschreibenden Zusätzen wird der Verkehr hingegen regelmäßig schon den Namensträger selbst vermuten“, wobei sich das Gericht auf Fachliteratur beruft. Die behauptete Regel ist aus der Luft gegriffen, angesichts unzähliger „Unternehmen“sucks-Domains, die nur einen möglichen beschreibenden Zusatz aufzeigen, der diffamiert und innerhalb eines Domain-Namens eindeutig als unternehmenskritisch wahrgenommen werden würde. Man sollte bei unternehmenskritischen Websites also Sorgfalt bei der Wahl des Domain-Namens walten lassen und lieber einen eindeutig gegen das kritisierte Unternehmen gerichteten Zusatz in die Domain integrieren, als an diesem Punkt schwammig zu bleiben. Sinnvollerweise orientiert man sich an den genannten Beispielen.

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