LG München I

haben Gebäude ein Namensrecht?

Das Landgericht München I beschäftigte sich in dem Rechtsstreit um den Domain-Namen schloss-eggersberg.de (Urteil vom 01.04.2008, Az. 33 O 15411/07) mit der Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks Inhaber eines Rechts am Namen eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes sein kann. Er kann.

Der Kläger ist seit 1962 Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich das im Jahr 1604 fertig gestellte Schloss Eggersberg befindet. Er richtete in dem Schloss einen Gastronomie- und Hotelbetrieb namens „Hotel Schloss Eggersberg“ ein. Die Beklagte ist Dokumentarfilmerin und Inhaberin der Domain schloss-eggersberg.de. Sie will nach langer kostenintensiver Recherche eine filmische Dokumentation über das Schloss Eggersberg drehen und die Domain für die Produktion nutzen. Unter der Domain ist bislang kein Inhalt abrufbar. Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst mit einem Schreiben vom 16. Februar 2007 und dann weitere Male erfolglos ab. Die Beklagte weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben. So blieb nur noch der Klageweg.

Der Kläger machte Ansprüche aufgrund der Geschäftsbezeichnung des Hotel- und Gastronomiebetriebs (§§ 15 Abs. 5, 5 Abs. 2 MarkenG) und aufgrund Namensrechts (§ 12 BGB) gegen die Beklagte geltend. Er meint, Inhaber der Namensrechte nach § 12 BGB an dem Gebäudenamen „Schloss Eggersberg“ zu sein; § 12 BGB sei hier anwendbar, da die Domain lediglich registriert ist und keine Inhalte abrufbar seien. Weiter ist er der Ansicht, Gebäudenamen seien schutzfähig, soweit der Name an der Bezeichnung ein schutzwürdiges wirtschaftliches oder sonstiges Interesse bestehe.

Das LG München I bestätigte in seinem Urteil die Ansicht des Klägers. Ihm stehe als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das Schloss befindet, ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an dem Begriff „Schloss Eggersberg“ zu. Die Beklagte sei nicht berechtigt, den Namen zu führen, weshalb hier eine Namensanmaßung vorliege, die zu einer Zuordnungsverwirrung führe. Die Interessen der Beklagten an der Domain greifen nicht durch: das Projekt befinde sich noch in der Planung, so dass kein Titelschutzrecht erwachsen ist. Aber selbst wenn, so läge die Priorität dieses Titelschutzes allenfalls im Jahr 2006, in dem sie mit ihrer Arbeit begonnen hat. Der Kläger hingegen könne sich zumindest auf das Jahr 1962 berufen.

Mit dieser Entscheidung des LG München I wird dem Namensrecht eine weitere Variante abgewonnen. Im Rahmen des Rechtsstreits wurde von den Parteien auf die Entscheidung des LG München I (14.12.2000, Az.: 4 HKO 10643/99) zu den Domains neuschwanstein.de/.com Bezug genommen. Doch in dieser Entscheidung, bei welcher die Bayerische Schlösserverwaltung gegen die Betreiber der Internet-Seiten geklagt hatte, bezog sich das Gericht auf den Aspekt der markenrechtlich relevanten Rufausbeutung (§ 14 MarkenG), da die Betreiber horrende Honorare für Informationsmaterial einnahmen.

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