LG Hannover

SAT 1 muss schmidt.de abgeben

Das LG Hannover (Urteil vom 22.04.2005, Az.: 9 O 117/04) hat im Prozess zwischen einem Webdesigner namens Peter Schmidt und dem Fernsehsender SAT 1 entschieden, dass die Domain, die der Sender schon seit Jahren und trotz Wechsels von Lästermaul Schmidt zur ARD registriert hält, entschieden, dass SAT 1 die Domain freigeben muss.

Herr Schmidt aus Berlin klagte gegen die SAT 1 Satelliten Fernsehen GmbH, weil er sich durch die Nutzung der Domain von dem Unternehmen in seinem Namensrecht verletzt sieht. Schon die Registrierung des Domain-Namens, so der Kläger, stelle einen unzulässigen Gebrauch dar. Zudem liegt aus Sicht des Klägers kein markenrechtlicher Schutz aufgrund eines Werktitels vor, da der Name „Schmidt“ nicht kennzeichnungskräftig für die unter dem Titel „Harald-Schmidt-Show“ präsentierte Fernsehsendung sei.

Die Argumentation verfing beim Landgericht Hannover, das ebenfalls eine Namensrechtverletzung sah und deshalb den beklagten Fernsehsender zur Löschung der Domain verurteilte. Das Gericht sah durch die Benutzung der Internetdomain das Namensrecht des Klägers verletzt, weil ein Unbefugter seinen Namen benutzt. Dem Kläger stehe das Namensrecht an der Internetdomain zu, weil er mit Nachnamen Schmidt heiße. Hingegen sei der beklagte Fernsehsender unbefugt, weil er nicht selbst Träger des Namens ist. Er habe zudem vom berechtigten Inhaber des Namens – dem Künstler Harald Schmidt – keine wirksame Gestattung erhalten.

Damit wirft das Gericht gleichsam wieder die Frage auf, die noch vergangene Woche durch das LG Hamburg (Domain-Newletter #256) und zuvor vom OLG Celle gelöst schien: Inwieweit darf eine Domain treuhänderisch von einem anderen registriert und verwaltet werden. Das LG Hannover scheint diese Konstellation für zulässig zu halten. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es: „Eine wirksame Gestaltung im Sinne des Namensrechts erfordert, dass der Namensinhaber dem Namensnutzer die weitgehend freie Verfügung über den Namen und den wirtschaftlichen Nutzen daraus erlaubt.“ Dass dies im vorliegenden Fall aber gerade nicht greift, konnte das Gericht ebenfalls feststellen: SAT 1 vermochte nicht nachzuweisen, dass Harald Schmidt ihm ein solches Verfügungsrecht über den Namen „schmidt.de“ eingeräumt habe. Eine Zeugin hat angegeben, „Harald Schmidt habe für den Internetauftritt stets die inhaltliche Verantwortung behalten und letztlich auch die Entscheidung über einzelne Beiträge getroffen.“

Harald Schmidt hatte an Eides Statt und seine Managerin Sigrid Korbmacher als Zeugin erklärt, die Domain sei für Harald Schmidt 1995 registriert worden. Nach Auskunft der DENIC hat SAT 1 die Domain aber erst im Oktober 2000 übernommen. So wird aus diesem Domain-Streit gleich noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Harald Schmidt und seine Managerin wegen Falschaussage.

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