KG Berlin

Die TLD macht den Unterschied

Die Tschechische Republik führte über ihre Botschaft in Berlin mehrere einstweilige Verfügungsverfahren vor dem dortigen Landgericht. Im Fall um die Domain-Namen tschechische-republik.ch, tschechische-republik.com und tschechische-republik.at erging im September 2006 eine Entscheidung, die nun vom Kammergericht Berlin (Urteil vom 29.05.2007, Az. 5 U 153/06) überprüft wurde.

Die Domain-Inhaberin hatte die Domain-Namen auf der Handelsbörse Sedo angeboten und mit den Domains Werbung für ein Hotelbuchungssystem betrieben. Als dies bekannt wurde, wandte sich der stellvertretende tschechische Botschafter in Deutschland an die Domain-Inhaberin und forderte diese zur Unterlassung, Freigabe und Auskunft auf. Die Domain-Inhaberin nahm die Domains von der Handelsplattform, unterschrieb aber die Unterlassungserklärung nicht, gab die Domains nicht frei und gab auch keine Auskunft über Einkünfte, die sie über die Domains erzielte hatte.

Die Tschechische Republik beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung, zur Kennzeichnung von Internetdomains die Bezeichnung „tschechische-republik“ zu nutzen. Sie berief sich dabei auf ihr Namensrecht (§ 12 BGB), das auch dann gelte, wenn sie unter dieser Bezeichnung als deutsche Übersetzung nicht auf ihrem Territorium, sondern im deutschsprachigen Raum auftrete und allgemein unter diesem Namen bekannt sei. Das Gericht folgte dem Antrag, gegen den die Domain-Inhaberin Widerspruch einlegte und berief sich dabei unter anderem darauf, dass die Klägerin nicht die Inhaberin des Namensrechts „Tschechische Republik“ sei, weil sie diesen Namen nicht führe. Die Entscheidung über den Widerspruch (LG Berlin, Urteil vom 26.09.2006, Az. 9 O 355/06) fiel jedoch ebenfalls zu Gunsten der Antragstellerin aus. Nun legte die Antragsgegnerin Berufung ein und die Sache kam vor das Kammergericht Berlin.

Auch das KG Berlin (Urteil vom 29.05.2007, Az.: 5 U 153/06) ist der Ansicht, der Klägerin stehe das Namensrecht (§ 12 BGB) zur Seite, und charakterisiert den Unterlassungsanspruch sogar als „dringend“. Es bestätigt die Begründung des Landgerichts in allen Punkten: Es handele sich zwar bei dem als Domain registrierten Namen nicht um den offiziellen Staatsnamen, jedoch handele es sich um eine wörtliche Übersetzung des Staatsnamens in die deutsche Sprache, unter der die Klägerin im deutschsprachigen Raum auftritt. Die Rechtsverletzung bestehe auch hinsichtlich der Domain-Endung .com; die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache solingen.info, bei der der BGH andeutete, dass es unter generischen Endungen keine zwingende Zurechnung der Domain zum Namensträger geben müssen, greife in diesem Falle nicht. Der BGH erwog die Endungen .biz und .pro als mögliche Ausnahmen. Da .com jedoch eine kommerzielle Endung ist, und Namensträger auch durchaus den Namen kommerziell verwerten (siehe die Entscheidung zu badwildbad.com), bestehe für diesen Fall eine Namensanmaßung.

Doch gesteht das Kammergericht zurecht zu, dass die Entscheidung der Vorinstanz zu weit geht, wo die Nutzung des Namens unter jeder Top Level Domain untersagt wird. Das Kammergericht weist darauf hin, dass bei der Kombination der streitgegenständlichen Second Level Domain mit bestimmten sonstigen, nicht länderspezifischen Top Level Domains eine Zurechnungsverwirrung dabei durchaus ausscheiden könne. Zudem sei noch unklar, welche weiteren Top Level Domains initiiert werden, bei denen ebenfalls keine Zurechnungsverwirrung entstehe. Die Antragstellerin nahm wohl deshalb den weitergehenden Antrag zurück, und beschränkte sich auf die drei Endungen .at, .ch und .com.

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