info-duisburg.de

Kombinierte Städtenamen zulässig

Was vielen Domain-Inhabern auf den Nägeln brennt ist die Frage, wie es mit zusammengesetzten Städtenamen-Domains wie stadt-online.de oder stadt-info.de steht: Sind das Namensrechtsverletzungen? Immerhin hatte das Landgericht Duisburg mit seiner Entscheidung stadt.xyz.de die Stange hoch gelegt.

In dem Urteil vom 2.12.1999 (Az. 8 O 219/99) heißt es: Die Verwendung eines Städtenamens als sog. Third-Level-Domain (www.stadt.xyz.de) ist eine namensmässige Benutzung im Sinne von § 12 BGB. Sie begründet auch eine Identitätsverwirrung und führt somit zu einer Namensanmassung. Diese Verwechselungsgefahr wird auch durch das mögliche Bestehen einer eigenen – anderen – Website der Stadt nicht gehindert.

Nun liegt eine neue Entscheidung vor, die Domain-Inhaber aufatmen läßt: Die Stadt Duisburg (sic!) klagte vor dem LG Düsseldorf (!) auf Übertragung der Domain info-duisburg.de – und verlor. Die 38. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf sah keine Namensrechtsverletzung: Der Domain-Name info-duisburg.de ist als geografisches Kennzeichen zu verstehen und als solches zulässig.

Die Entscheidung erging am 01.06.2001. Duisburg hatte gegen die Inhaber des Internetportals info-ruhrgebiet.de gegklagt, die die zehn größeren Städte des Ruhrgebiets seit November 1999 jeweils als info-stadt.de gehostet haben. Angeboten werden unter dem Portal allgemeine Informationen über Veranstaltungen und Geschäfte der jeweiligen Stadt, Branchenbücher, Verkaufsshops sowie weitere kostenlose Dienste wie die Versendung von SMS-Nachrichten etc. an. Finanziert wird das Unternehmen über Bannerwerbung gewerblicher Unternehmen sowie über gewerbliche Eintragungen im Shopbereich und im Branchenbuch.

Nach Ansicht des Gerichts hat die Stadt Duisburg keinen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung „info-duisburg“ aufgrund ihres Namensrechts (§ 12 Satz 2 BGB), da Orts- und Städtenamen stets auch geographische Angaben sind, die dazu dienen, ein bestimmtes räumliches Gebiet von anderen Flächen zu unterscheiden. Bei info-duisburg.de handelt es sich um eine solche beschreibende Angabe der geographischen Lage, ohne dass damit die Stadt als öffentlich-rechtliches Subjekt gemeint ist und als solches von Internetnutzern verstanden wird. Der Bestandteil „info“ wird allgemein als Abkürzung für das Wort Information verstanden. Der Gesamtbegriff „info-duisburg“ läßt Informationen über Duisburg erwarten.

Auch schloß das Gericht eine Zuordnungsverwirrung aus, da nach Art und Aufmachung der privatrechtlich kommerzielle Charakter der Seiten schon durch Werbebanner nicht zu übersehen ist und sowohl für die Stadt Duisburg wie aber auch eine Vielzahl anderer Großstädte der Bundesrepublik Deutschland Internetadressen, die sich aus „info“ und dem Städtenamen zusammensetzen, von privaten Anbietern genutzt werden.

Schließlich sah das Gericht auch die Rechte der Klägerin, ihren Namen zur Darstellung eigener wirtschaftlicher oder sonstiger Zwecke zu nutzen, durch die Verwendung der Domain info-duisburg.de nicht erheblich eingeschränkt. Das ausschließliche Benutzungsrecht für duisburg.de durch die Klägerin haben die Beklagten ja nicht in Zweifel gezogen. Duisburg selbst hat die Domains duisburg.de und duisburg-information.de für sich registriert. Folglich wird eine informative Selbstdarstellung der Stadt im Internet nicht unmöglich gemacht oder auch nur unzumutbar erschwert.

Die Stadt Duisburg gab sich mit dem Urteil des LG Düsseldorf nicht zufrieden und hat Berufung eingelegt, diese aber bisher noch nicht begründet. Die Aussichten in der 1. Instanz wären vor dem LG Duisburg sicher besser gewesen. Na, vielleicht visiert man das in anderen Angelegenheiten an: Wie die Klägerin in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht deutlich machte, ist Sie auch gegen weitere Domain-Inhaber wegen vergleichbarer Domains vorgegangen bzw. wolle sie noch vorgehen, wobei diese teilweise bereits Unterlassungserklärungen unterschrieben hätten.

Aber egal ob LG Düsseldorf oder LG Duisburg, für die 2. Instanz ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Und wenn das die nachvollziehbare Entscheidung des LG Düsseldorf bestätigte, würden einige Unsicherheiten bei der Domain-Namensschöpfung insbesonder bei kombinierten Städtenamen-Domains beseitigt.

Quelle: Thorsten Terwey, info-ruhrgebiet.de

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