hufeland.de

Streit zwischen Gleichnamigen

Am 23. Juni 2005 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil (I ZR 288/02) über die Domain hufeland.de. Knapp ein halbes Jahr später, kurz vor Ende des vergangenen Jahres, veröffentlichte man in Karlsruhe die Entscheidungsgründe. Kernthema der Entscheidung ist die Frage, ob von einer regionalen Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs ausgegangen werden kann, wenn man eine Internet-Domain registriert und unternehmerisch nutzt.

Zwei Kliniken, die beide seit geraumer Zeit unter dem Namen „Hufeland“ (nach C. W. Hufeland, 1762-1836, ehemaliger preußischer Leibarzt, gilt als Begründer des Naturheilverfahrens) firmieren, streiten um die Domain hufeland.de. Die Klägerin nennt sich „Hufelandklinik“ mit dem Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie“, ist Inhaberin der Marke „Hufeland“ sowie der Domains hufeland.com, hufelandklinik.de und hufeland-klinik.de. Sie ist der Ansicht, ihr stünden die älteren und besseren Rechte an der Domain hufeland.de zu. Die Beklagte bezeichnet sich als „Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza“, firmierte zuvor schon lange Jahre als „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“ und ist seit 1999 Inhaberin der Domain hufeland.de.

Das LG Mannheim (Urteil vom 11.01.2002, Az.: 7 O 270/01) gab in erster Instanz der Klägerin Recht. Das von der Beklagten angerufene OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.10.2002, Az.: 6 U 17/02) bestätigte die Mannheimer Entscheidung und wies die Berufung zurück. Das OLG in Karlsruhe befasste sich in seiner Entscheidung auch mit der Frage, wie Kennzeichenrechte der Bundesrepublik und der Beitrittsgebiete zueinander stehen. Das Gericht ging davon aus, dass beiden Kennzeichnungen im Namen dieselbe Priorität zukomme, die auf den Zeitpunkt der Einheit Deutschlands datiere. Da nun aber die Klägerin bundesweit agiere, die Beklagte jedoch nur regional, schloss das OLG Karlsruhe, dass sich der Schutzbereich auch entsprechend entfalte. Dies habe Folgen für die Nutzung der Domain hufeland.de, da sie bundesweit abrufbar ist und damit eine bundesweite Kennzeichennutzung aufweise. Damit würden die Rechte der Klägerin verletzt. Folglich habe die Klägerin einen Unterlassungsanspruch.

Der BGH hob das Urteil des OLG Karlsruhe auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG Karlsruhe zurück. Nach Ansicht des BGH kommt es nicht so sehr auf die Abrufbarkeit der Domain, sondern die tatsächliche regionale Entfaltung der Domain-Inhaberin an. Zuvor stellte er fest, dass Kollisionsfälle zwischen existierenden Schutzrechten nicht nach Prioritätsgrundsätzen hinsichtlich Kennzeichnungsrechten, sondern nach dem Recht der Gleichnamigen zu behandeln sind. Unter Gleichnamigen gilt das Prinzip „first come, first served“; so auch hier. Für beide Parteien liegt es nahe, das Firmenschlagwort „Hufeland“ als Domain zu registrieren; die Beklagte sei schneller gewesen. Einem Unternehmen ist es unbenommen, so der BGH, nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung, sondern nur ein Schlagwort als Domain-Namen zu wählen.

Eine Rechtsverletzung läge in diesem Falle dann aber nur vor, wenn die Beklagte mit dem Domain-Namen hufeland.de ihre Tätigkeit über das für ein Kreiskrankenhaus übliche Maß hinaus zu Lasten der Klägerin ausgedehnt und damit die bestehende Gleichgewichtslage verändert hätte. Eine solche Gleichgewichtsverlagerung liege, meint der BGH im Gegensatz zum OLG, aber nicht vor. Durch die Nutzung einer deutschlandweit, ja weltweit abrufbaren Domain könne nicht auf die räumliche Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs eines Unternehmens auf das gesamte Bundesgebiet geschlossen werden. Der Internetauftritt der Beklagten gibt keinen Hinweis auf eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs.

Unsere Hoffnung, der BGH werde in seinen Entscheidungsgründen näher darstellen, wo die Grenzüberschreitungen bei der Ausdehnung des Wirkbereiches zu zeichnen sind, kam er leider nicht nach.

Entscheidungen, die thematisch in den Kontext passen, sind die des BGH zur Domain soco.de und des OLG Köln zu printerstore.de.

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