In dem Urteil (I ZR 288/02) des Bundesgerichtshof über die Domain hufeland.de, die am 23. Juni 2005 erging, deren Entscheidungsgründe jedoch noch nicht vorliegen, befasste er sich unter anderem mit der Frage der regionalen Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs einer Partei des Rechtsstreits. Aus der Pressemitteilung des BGH ergeben sich leider noch keine differenzierten Angaben zur Grenze der Ausweitung des Tätigkeitsbereichs eines regional agierenden Domain-Inhabers.
Zwei Kliniken, die beide seit geraumer Zeit unter dem Namen „Hufeland“ (nach C. W. Hufeland, 1762-1836, ehemaliger preußischer Leibarzt, gilt als Begründer des Naturheilverfahrens) firmieren, die Klägerin als „Hufelandklinik für ganzheitliche immunbiologische Therapie“, die Beklagte als „Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza“, die zuvor schon lange Jahre als „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“ bekannt gewesen sei, streiten um die Domain hufeland.de, deren Inhaberin seit 1999 die Beklagte ist.
Die Klägerin, die seit 1993 auch die Marke „Hufeland“ registriert hat, ist der Ansicht, ihr stünden die älteren und besseren Rechte an der Domain zu. Dieser Ansicht hat das LG Mannheim entsprochen und der Klage statt gegeben. Das von der Beklagten angerufene OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.10.2002, Az.: 6 U 17/02) bestätigte die Mannheimer Entscheidung und wies die Berufung zurück. Das OLG in Karlsruhe befasste sich in seiner Entscheidung auch mit der Frage, wie Kennzeichenrechte der Bundesrepublik und der Beitrittsgebiete zueinander stehen. Das Gericht ging davon aus, dass beiden Kennzeichnungen im Namen dieselbe Priorität zukomme, die auf den Zeitpunkt der Einheit Deutschlands datiere:
„Zu diesem Zeitpunkt erweiterte sich der räumliche Schutzbereich eines Kennzeichens von originärer Unterscheidungskraft für ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb seiner Art nach keinen örtlichen oder regionalen Beschränkungen unterliegt, von Rechts wegen auf das gesamte (neue) Bundesgebiet“. Damit ging das Gericht von einer identischen Priorität beider Kennzeichen aus. Da nun aber die Klägerin bundesweit agiere, die Beklagte jedoch nur regional, schloss das OLG Karlsruhe, dass sich der Schutzbereich auch entsprechend entfalte. Das habe Folgen für die Nutzung der Domain hufeland.de. Diese sei bundesweit abrufbar und entspreche damit einer bundesweiten Kennzeichennutzung, womit die Rechte der Klägerin verletzt würden. Folglich habe die Klägerin einen Unterlassungsanspruch.
Der BGH, der das Urteil des OLG Karlsruhe aufhob, knüpft nicht so sehr an der Abrufbarkeit der Domain an, sondern an der tatsächlichen regionalen Entfaltung der Domain-Inhaberin. Dies ist aus der Entscheidung soco.de (BGH, Urteil vom 22.07.2004, Az.: I ZR 135/01) bereits bekannt, wobei da zwei regionale Anbieter, die an ganz verschiedenen Orten tätig sind, um die Domain soco.de stritten. Im Streit um hufeland.de sieht der BGH zunächst eine Gleichnamigkeit zwischen den Parteien und hält an dem Prinzip „first come, first served“ fest. Doch sieht er hier eine „Gleichgewichtslage“, die nicht gestört werden dürfe. Eine Störung träte ein, wenn die Domain-Inhaberin ihren bisher regional begrenzten Tätigkeitsbereich ausdehnte. In der Registrierung und Nutzung der Domain allerdings liegt diese Ausweitung noch nicht.
Man fragt sich allerdings, worin eine Ausweitung liegen könnte, und wo die Grenzen sind, an denen das Gleichgewicht kippt; reicht die Hinzunahme einer zweiten Region, die Ausbreitung auf das gesamte Bundesland oder – wie im Fall soco.de vom BGH formuliert – mit einer Überschreitung der Wirkungskreise, was allerdings hier bereits der Fall wäre. Und es fragt sich auch, welches Gleichgewicht der BGH genau meint. Es steht zu hoffen, dass der BGH in seinen Entscheidungsgründen diese Fragen beantwortet oder zumindest konturiert, was er meint.
Lesenswert ist auch die Entscheidung printerstore.de des OLG Köln.