Das Prinzip des „first come, first served!“ bleibt weiter aktuell und wird auch in Zukunft für interessante Entscheidungen sorgen. So auch eine Entscheidung des Landgericht Flensburg vom Januar diesen Jahres, die sich mit dem Recht an einer Stadtteil-Domain beschäftigte und Gedanken über den Begriff der Prioriät enthält.
Die Frage nach dem Anspruch auf Stadtteilnamen im Domain-Recht ist immer noch nicht soweit geklärt, dass nicht noch neue Varianten möglich wären. So entschied das Landgericht Flensburg am 8.1.2002 im Rahmen eines Klageverfahrens einen Streit über die – vermeintliche – Stadtteil-Domain „sandwig.de“ und wies die Klage der Gemeinde Glücksburg auf Freigabe der Domain zurück (Az.: 2 O 351/01).
Sandwig ist ein Stadtteil von Glücksburg, behauptet die Stadt Glücksburg.
Die Gemeinde Glücksburg hat schon etliche .de-Domains ihrer verschiedenen Stadtteile, und sie hat natürlich „gluecksburg.de“. Beim Ortsteil Sandwig kam sie aber zu spät. Den hatte sich bereits jemand anderes registriert und er heißt nicht Sandwig mit Vor- oder Nachnamen, nicht einmal sein Spitzname lautet so.
Da der Inhaber der Domain (der der Meinung ist, Sandwig sei kein Stadtteil von Glücksburg) sie nicht an die Gemeinde abtreten wollte, beschritt diese den Klageweg. Sie ist der Ansicht, sie habe das Namensrecht an der Stadtteilbezeichnung, das durch den Inhaber des Domain-Namens und den Inhalt der Domain verletzt werde. Dieses Namensrecht ergebe sich aus dem Umstand, dass Sandwig ein Ortsteil von Glücksburg sei und das Glücksburg als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß § 11 der Gemeindeordnung zur Führung eines eigenen Namens berechtigt sei.
Der Inhaber der Domain sandwig.de bietet auf der Webseite einen Blick auf Glücksburg und Links zu seiner eigenen Seite gluecksburg-online.de. Auf letzterer bekommt man Informationen zu Unterkünften in Glücksburg. Darin sieht Glücksburg mehr oder weniger eine Täuschung des Internetnutzers, der zur Ansicht gelange, er befände sich auf einem Angebot der Stadt Glücksburg.
Das Gericht wies die Klage zurück. Dabei wußte das LG Flensburg nicht so recht, ob der Beklagte sich auf § 12 BGB berufen könne. Aber es ist sich sicher, „ebenso wie die Klägerin durch § 12 BGB in ihrem Recht zum Führen eines eigenen Namens geschützt wird, steht auch dem Beklagten ein Namensrecht – auch bezüglich seines isoliert gebrauchten Nachnamens – zu.“
Das könnte heißen, durch die Wahl der Domain „sandwig.de“ hat der Domain-Inhaber sich einen Namen erwählt, dessen Gebrauch nun seinerseits geschützt ist. Diesen Punkt haben wir u.a. bereits bei der Darlegung der Ansprüche aus dem Namensrecht angesprochen. Die Frage ist, ob das Gericht tatsächlich das meinte, als es das Urteil verfasste, denn im Weiteren bezieht es sich auf den Schutz des bürgerlichen Namens, den § 12 BGB gewähre. Aber, wie gesagt, lautet der Name des Domain-Inhabers nicht Sandwig.
Die Ausführungen des Gerichts gehen an dieser Stelle etwas am Thema vorbei. Dann aber wendet sich das Gericht der Frage des redlichen Erwerbs des Domain-Namens sandwig.de zu, und findet am Verhalten des Domain-Inhabers nichts, das zu beanstanden wäre.
Eine Namensanmaßung seitens des Domain-Inhabers stellte das Gericht nicht fest und zwar trotzdem der Inhaber der Domain nicht seinen eigenen Namen gegeben hat. Dieser Umstand ist aus Sicht des Gerichts nur bei besonderen auffallenden Namen, wie etwa „Rothschild“, zu beanstanden. Da der klagenden Gemeinde jedoch keine überragende Bedeutung zukomme (dazu mehr unter Teil 2.1), bestehe kein Grund, das Prinzip der Priorität zu durchbrechen.
Damit schließt sich das LG Flensburg weitestgehend der aktuellen Rechtsprechung an. Zugleich geht sie einen halben Schritt weiter, da der Domain-Inhaber mit bürgerlichem Namen anders heißt als der Stadtteil. Aber dem Gericht kommt zu Gute, dass die Stadt Glücksburg nicht in der Lage war, zu beweisen, dass Sandwig tatsächlich ein Stadtteil der Gemeinde ist. Doch selbst dann, wenn wir die Begründung des Gerichts richtig verstehen, hätte es die Klage zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sollte die Klägerin in Berufung gehen und nachweise können, dass Sandwig ein Stadtteil der Gemeinde Glücksburg ist, bestehen Aussichten, doch noch auf diesem Wege zur Domain zu gelangen.
Das Urteil finden Sie hier.