Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 19.12.2003, Az. 2 W 233/03) hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit durch eine Abkürzung Namensrecht verletzt werden könne. Das Gericht kam zu einem seltsamen Ergebnis: Eine willkürliche Abkürzung, die nicht der korrekten Abkürzung einer Institution entspricht, verletzt gleichwohl das Namensrecht der Institution.
Geklagt hatte die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel gegen den Inhaber der Domain fh-wf.de. Der berief sich darauf, dass mit der Abkürzung »fh« File Hosting gemeint sei und die Fachhochschule ja korrekt Braunschweig/Wolfenbüttel heiße. Um in den Prozess einzusteigen, beantragte der Beklagte Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde sowohl vom Landgericht Braunschweig als auch vom OLG Oldenburg zurückgewiesen.
Beide Gerichte sind der Ansicht, dass der Namensschutz sich auch auf schlagwortartige Abkürzungen erstrecke, was der BGH in Entscheidungen wie krupp.de und shell.de bereits vorgegeben hatte, soweit sie sich auf dem Markt zur Identifizierung des Namensträgers durchgesetzt haben. Dies sahen das OLG Oldenburg, das sich auf die Ausführungen der Vorinstanz bezog, für die Domain fh-wf.de als gegeben an. Das gilt für die Bezeichnung »fh-wf« auch, wenn
»der vollständige Name der Klägerin unstr. „Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel” und nicht „Fachhochschule Wolfenbüttel” laute[t].«Diesseits war bis dato nicht bekannt, dass es die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel überhaupt gibt, geschweige denn, dass sie sich FHWF abkürzt und sich diese Abkürzung auf dem Markt durchgesetzt hat. Aber man lernt ja nie aus. Wobei wir schon verstanden haben, dass man in Oldenburg sehr exzentrische Entscheidungen trifft, wie zuletzt die schulenberg.de-Urteile zeigen.