Mit den Tücken des Verfahrensrechts musste sich das deutsche Top-Model Eva Padberg herumplagen, nachdem es im Streit um die Domain eva-padberg.com das Genfer UN-Schiedsgericht der World Intellectual Property Organisation angerufen hatte. Das Panel nahm die Entscheidung zum Anlass, grundsätzliche Feststellungen zur Beklagten eines UDRP-Streits zu treffen.
Die Situation war vertrackt: in ihrer Klageschrift hatte die Klägerin eine „Eurobox Ltd“ aus St. Petersburg verklagt. Am 21. Dezember 2007 hatte das Gericht den Domain-Registrar Misternic LLC über das Verfahren informiert und um Verifizierung der Angaben zum beklagten Domain-Inhaber gebeten. Der Registrar teilte darauf am 30. Dezember 2007 überraschend mit, dass der Name und die Adresse des Inhabers identisch sei mit jenen der Klägerin; die Klägerin teilte dem Gericht auf Nachfrage allerdings mit, dass sie keine Kontrolle über die Domain habe. Am 10. Januar 2008 meldete sich der Registrar erneut und wies auf technische Probleme hin; eine WHOIS-Suche des Gerichts ergab dann, dass nunmehr Domain-Inhaberin und die Beklagte übereinstimmten; gleichwohl tauchten nunmehr auch noch zusätzliche Angaben zum Domain-Inhaber im WHOIS auf. Auf Hinweis des Gerichts modifizierte die Klägerin daher am 16. Januar 2008 die Parteibezeichnung auf Beklagtenseite.
Am 11. Februar 2008 erhielten sowohl das Gericht als auch die Klägerin eine eMail von einer „Law firm Konsul“, in der diese darauf hinwies, dass man für eine „Expresspost Ltd“ handeln würde, welche eine Art Treuhand-Vereinbarung mit dem „wahren“ Domain-Inhaber geschlossen habe; der Inhaber werde die Domain auf die Klägerin übertragen. Taten und Beweise blieb man aber schuldig. Am 14. Februar 2008 stand plötzlich wieder die Klägerin als Inhaberin der Domain im WHOIS. Wenige Tage später wies der Domain-Registrar deshalb darauf hin, dass das Verfahren nicht gegen den Inhaber betrieben werde, und man daher einer Transfer-Entscheidung des Gerichts nicht folgen wolle.
In seinem Urteil nimmt das Gericht nun ausführlich Stellung dazu, wer nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy als richtiger Beklagter anzusehen ist. Nach den Verfahrensregelungen ist Beklagter der „holder of a domain-name registration“; dieser Begriff wird allerdings nicht näher definiert. Das Panel löst die Frage über einen Anscheinsbeweis: demnach ist jener richtiger Beklagter, der im WHOIS als solcher genannt ist; der „wahre“ Beklagte könnte andernfalls vielleicht nie ausfindig gemacht werden. Wird der Registrar über die Klage informiert und teilt er dann mit, eine andere Person sei Inhaber, kann der Kläger auf Hinweis des Gerichts die Parteibezeichnung ändern. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht keinen Zweifel, dass die „Eurobox Ltd“ bei Einreichung der Klage laut WHOIS Inhaberin der Domain war; spätere Übertragungen sind aufgrund der Sperrwirkung eines UDRP-Verfahrens ohnehin unwirksam.
Der Rest war dann relativ einfach: die beklagte Domain-Inhaberin hatte zur Klage keine Stellung genommen. Auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin wurde die Domain sodann antragsgemäß übertragen. Einziger Wehrmutstropfen: die derzeit bei Sedo als zum Verkauf angebotene Domain scheint in der Praxis noch nicht nutzbar – beim Aufruf kommt eine leere Website.