Endemol unterliegt in Sachen nominator.de

1. Bei einem Konflikt auf namensrechtlicher Ebene i. S. d. § 12 BGB kommt es allein auf die Priorität an.

2. Ein Domain-Name kann grundsätzlich ein nach § 12 BGB geschütztes namensartiges Kennzeichen als auch ein Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG sein

3. Ein Domain-Namen erlangt Kennzeichenschutz durch Ingebrauchnahme, d.h. mit der Konnektierung und Registrierung, somit der Erreichbarkeit über das Internet. (Leitsätze des Verfassers)

Was ist geschehen? Der Domain-Inhaber der Website „nominator.de“, der mit Freunden ein Konzept für einen Internetdienst für junge Leute entwickelte, wandte sich im Oktober 2000 an einen Rechtsanwalt zu der Frage, wie er auf zum Teil anonyme Emails (Kaufanfragen) reagieren solle. Kurz darauf wurde er überraschenderweise von der Antragstellerin abgemahnt. Dagegen setzte sich der Domaininhaber erfolgreich zur Wehr.

Wie wurde entschieden? Auf den Antrag auf Erlaß einer einstweilige Verfügung hat das LG München I eine mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser gab das Gericht zu erkennen, daß die Antragstellerin aus eigenem Recht keinen Anspruch auf Unterlassung der Domainnutzung besitzt. Der Inhaber der Domain „nominator.de“ hat gegenüber der Produzentin von der Fernsehreihe „BigBrother“ keine Wettbewerbsverletzung begangen.

Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Namensrechten des Kandidaten „Christian“ stellte das Gericht fest, dass es bei einem Konflikt auf namensrechtlicher Ebene im Sinne des § 12 BGB zwischen einem Domain-Namen und einem Spitznamen allein auf die Priorität (das ältere Recht) ankommt. Die Domain ist vor der namensmäßigen Verfestigung des Spitznamen „Der Nominator“ für den Kandidaten Christian in Gebrauch genommen worden. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wurde daher zurückgewiesen. Das Urteil des LG München I im Volltext ist online unter www.advocating.de zu finden.

Schließlich noch ein Aspekt: Eine Werbeagentur hatte am 14.10.00, also fünf Tage vor Endemol, die Marke „Nominator“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Das hat auf das oben genannte Verfahren zunächst keine Wirkung. Markenrechte können bekanntlich erst nach Eintragung einer Marke geltend gemacht werden. Mit gegenseitigen Widersprüchen der Anmelder könnte zu rechnen sein. Irgendwann wird es zu einer Eintragung kommen. Dies kann wiederum Auswirkungen auf die vielen Nominator-Domaininhaber von nominator.com bis nominator.tv haben. Weitere Auseinandersetzungen in dieser Angelegenheit ist somit sehr wahrscheinlich.

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