Bundesgerichtshof

afilias.de: kein Schutz der frühen Domain?

Der Bundesgerichtshof nahm in einer Entscheidung vom April diesen Jahres zur Frage Stellung, ob eine Domain, die vor Gründung eines Unternehmen und der Anmeldung einer Marke eines Dritten registriert wurde, bessere Rechte aufweist. Natürlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

Der Bundesgerichtshof hob mit seinem Urteil vom 24.04.2008 (Az.: I ZR 159/05) die Entscheidung der Vorinstanz, dem OLG Düsseldorf, auf und verwies die Revision zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das OLG Düsseldorf hatte es bei der Prüfung des § 12 BGB versäumt, eine Interessenabwägung zu bedenken.

Klägerin ist die am 13. Februar 2001 in das irische Gesellschaftsregister eingetragene Afilias Limited, die die Domain-Endung .info verwaltet. Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke »Afilias«, die am 26. März 2001 angemeldet und am 14. April 2002 eingetragen wurde. Sie sieht ihr Unternehmenskennzeichen- und Namensrecht durch den Beklagten verletzt sowie unlauteren Behinderungswettbewerb seitens des Beklagten und begehrt die Unterlassung der Nutzung der Domain afilias.de durch den Beklagten. – Der Beklagte ist Inhaber der Domain afilias.de, die er am 24. Oktober 2000 registrierte; zugleich ist er Inhaber der nationalen Marke „Afilias“, die am 27. Mai 2003 angemeldet und am 07. Januar 2004 eingetragen wurde. Diese ist mittlerweile auf Betreiben der Klägerin weitgehend gelöscht.

Während in erster Instanz des Rechtsstreits das Landgericht Düsseldorf die Klage abwies, verurteilte das OLG Düsseldorf den Beklagten antragsgemäß. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und zurückverwiesen. Weitestgehend ist der BGH gleicher Meinung wie das OLG Düsseldorf. Anspruchsgrundlage ist das Namensrecht (§ 12 BGB), da die Seite afilias.de privat genutzt wird: der Beklagte war nicht in der Lage, seine Behauptung, die Domain werde geschäftlich genutzt, zu untermauern. Das Gericht geht deshalb von einer privaten Nutzung aus, so dass das Markenrecht nicht einschlägig ist. Doch verwendet der Beklagte die Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr, mit der Folge, dass der Funktionsbereich des Unternehmens außerhalb des Kennzeichenrechts berührt wird und so § 12 BGB Anwendung findet.

Einig sind sich die Gerichte auch, dass der Klägerin hinsichtlich des Kennzeichens »Afilias« seit der Benutzung in Deutschland im Mai 2001 Kennzeichen- bzw. Namensschutz zustehe. Die – frühere – Eintragung in das irische Gesellschaftsregister sei für den hiesigen Raum nicht von Belang. Der Beklagte hingegen gebrauche den Namen Afilias unbefugt (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB – Namensanmaßung), da er den Namen registriert hält, obwohl mittlerweile die Klägerin Kennzeichenschutz an dem Namen Afilias erlangt habe. Aufgrund der Form seiner Nutzung der Domain erlangte der Beklagte kein Recht an der Bezeichnung »Afilias«. Zwar kann man durch Nutzung einer Domain ein Unternehmenskennzeichen erwerben, allerdings muss der Verkehr in der als Domain-Namen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis (Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb) erkennen. Das ist hier nicht der Fall. Und auch auf die Marke kann sich der Beklagte nicht berufen, da diese im Mai 2001 noch nicht bestand; sie wurde erst im Mai 2003 angemeldet und im Januar 2004 eingetragen. Die Markeneintragung zugunsten des Beklagten erfolgte nachdem er mit seiner Domain die Rechte der Klägerin verletzt hatte und änderte damit nichts an dem unbefugten Namensgebrauch. Dieser unbefugte Namensgebrauch führt zu einer Zuordnungsverwirrung und zur Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin.

Doch wäre an dieser Stelle der Namensrechtsverletzung eine Interessensabwägung vorzunehmen gewesen, die unter Umständen zu einem anderen Ergebnis geführt haben könnte. Das OLG Düsseldorf hatte es versäumt, diese vorzunehmen. Dass sie in jedem Falle nötig war, zeigt der BGH in seinen Entscheidungsgründen auf: In die Interessenabwägung könnte einfließen, dass die Registrierung der Domain durch den Beklagten der ersten Schritt für die Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist, dem später die Markenanmeldung folgt. Das könnte sein Handeln legitimieren, da es vernünftiger kaufmännischer Praxis entspricht, sich bereits vor der Benutzungsaufnahme den entsprechenden Domainnamen zu sichern. Weiter wäre zu berücksichtigen, dass die Kennzeichen- bzw. Namensrechte des Klägerin erst nach Registrierung des Domain-Namens durch den Domain-Inhaber entstanden ist.

So lagen mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf dem BGH nicht die notwendigen Informationen vor, aufgrund der er die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen hätte abschließend beurteilt können, und war gezwungen, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Aber der BGH hat nochmals seine Rechtsprechung zum Umgang mit Domains, deren Nutzung keinen Kennzeichnungsschutz generiert, untermauert. Domain-Inhabern ist damit einmal mehr anzuraten, ihre Domains auch wirklich zu nutzen.

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