Das Landgericht Berlin hat nach Angaben von meedia.de im Streit um berlin.com entschieden. Es wies die Unterlassungsklage des Landes Berlin ab, in deren Auftrag das Portal berlin.de betrieben wird. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist noch anhängig und wird Ende April entschieden.
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der seit langem geklärten Frage nach der Nutzung von Städtenamen: Wann darf ein Dritter den Namen einer Stadt im Domain-Namen nutzen? Der Klassiker ist hier der Streit um duisburginfo.de, den das Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 2002 gegen die klagende Stadt Duisburg entschied (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2002, Az. 20 U 76/01).
Die beklagte World Media Group LLC, die Inhaberin des Angebots berlin.com, betreibt die englischsprachige Seite durch ein »Team von Reiseenthusiasten«. Nach Angaben von meedia.de bot die Beklagte im Laufe des letzten Jahres auch deutschsprachige Inhalte an. Per einstweiliger Verfügung wusste Berlin das im Juli 2011 zu unterbinden. Darüber hinaus hatte Berlin eine Unterlassungsklage beim Landgericht Berlin eingereicht, über die nun entschieden wurde. Das Urteil liegt uns noch nicht vor, so dass wir uns auf den Bericht von meedia.de beziehen müssen. Danach vertritt das Gericht die Ansicht, dass der Begriff Berlin im Domain-Namen berlin.com lediglich als geografische Bezeichnung und eben nicht als Name genutzt wird. Mithin liegt keine Namensrechtsverletzung vor. Das Gericht meint zudem, Städtenamen seien Allgemeingut, das zum Beispiel auch von Stadtplanherstellern genutzt werde. Nutzern sei auch klar, dass berlin.com keine offizielle Seite der Stadt Berlin sei; insoweit löse der Domain-Name keine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung aus. Vielmehr sei es der Beklagten gestattet, die Seite mit zweckmäßigen Inhalten zu füllen. Schließlich sei auch ein möglicher Unterlassungsanspruch verwirkt, da die Parteien bereits seit dem Jahr 2000 in Verhandlungen stünden. Eine Klage gegen die Namensanmaßung habe Berlin aber in all den Jahren nicht angestrengt.
Die Entscheidung des LG Berlin bewegt sich in unsicherem Terrain und steht zwischen duisburginfo.de und solingen.info. Bei duisburginfo.de entschied das OLG Düsseldorf. Es sah die Nutzung des Begriffs »Duisburg« im Domain-Namen als eine geografische Bezeichnung an und schloss eine etwaige Namensrechtsverletzung aus. Bei solingen.info sah das OLG Düsseldorf die Sache anders und wies seinerzeit die Berufung des beklagten Domain-Inhabers zurück (Urteil vom 15.07.2003, Az.: 20 U 43/03). Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht des OLG Düsseldorf: Die Top Level Domain .info sei nicht dazu geeignet, an der Zuordnung der Bezeichnung »solingen« zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern. Bei anderen Endungen wie .biz oder .pro könne man das vielleicht anders beurteilen, doch nicht bei .info, da .info weder branchen- noch länderbezogen ist und auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht eingrenzt. Das Landgericht Berlin befand die Endung .com wohl als branchenbezogen; sie steht für Handel. Unter dem Gesichtspunkt wird man als Nutzer üblicherweise nicht den offiziellen Auftritt einer Stadt erwarten. Im Hinblick darauf erscheint das Berliner Urteil in Ordnung.