Das Bundesarbeitsgericht machte in einer Entscheidung vom vergangenen Jahr klar, dass Mitarbeiter eines Unternehmens eine Domain mit dem Namen des Arbeitgebers betreiben dürfen, soweit der Domain-Name einen Zusatz enthält, aufgrund dessen die Domain nicht auf den Arbeitgeber verweist.
Klägerin ist das Unternehmen IAL GmbH, das Inhaberin der Marke »IAL« ist und unter anderem die Domain ial.de betreibt, auf der sie Weiterbildungsprogramme anbietet. Der Beklagte ist dort Angestellter und war bis kurz vor Ende des Rechtsstreits auch im Betriebsrat der IAL GmbH. Er ist Inhaber der Domain ial-br.de, die bei Aufruf eine Anmeldeseite anzeigt, auf der sich die Mitarbeiter der IAL GmbH einloggen können. Die Klägerin sieht ihre Namensrechte durch die Domain verletzt und verlangt gerichtlich die Löschung der Domain und, aufgrund der Verletzung arbeitsvertragsrechtlicher Nebenpflichten, es zu unterlassen, sie zu nutzen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weshalb die Klägerin in Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln ging. Dieses wies die Berufung zurück (Urteil vom 06.05.2013, Az.: 2 Sa 62/13). Die Klägerin legte nun Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision als unbegründet zurück, da die Klägerin gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Domain-Namens ial-br.de hat und deshalb die Domain auch nicht löschen muss (Urteil vom 09.09.2015, Az.: AZR 668/13). Der Unterlassungsanspruch ist unbegründet, weil mit der Domain ial-br.de die Namensrechte der Klägerin nicht verletzt werden. Die Vorinstanzen sowie das BAG sind der Auffassung, dass keine Namensrechtsverletzung vorliegt, da neben den Buchstaben »ial« im Domain-Namen der Zusatz »-br« vorhanden ist. Dies weise nicht auf die Klägerin, sondern auf den Betriebsrat innerhalb des Betriebs der Klägerin als Namensträger hin, weshalb es zu keiner Zuordnungsverwirrung komme. Auch werden keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin beeinträchtigt, da ihr mit der registrierten Domain ial-br.de nicht der Weg versperrt wird, die von ihr registrierte Domain ial.de zu nutzen.
Auch aus arbeitsvertraglichen Gesichtspunkten ergibt sich kein Anspruch. Die Nutzung der Domain ial-br.de durch den Beklagten verletzt nicht die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers, da mit dem Zusatz »-br« eine Gefahr zur Verwechslung mit dem Arbeitgeber (der Klägerin) ausgeschlossen ist. Unter der Domain werden auch keine Inhalte dargestellt, die die Belange der Klägerin beeinträchtigen. Es findet sich lediglich eine Anmeldeseite, aber kein Hinweis auf die Klägerin oder Inhalte, die sich nach Anmeldung auf der Seite erschließen. Die Klägerin selbst hat sich zu den Inhalten der Seite nach Anmeldung nicht geäußert. Im Hinblick auf die Anmeldeseite besteht auch nicht die Gefahr, dass Kunden und andere Geschäftspartner der Klägerin in die Irre geführt werden und einen unzutreffenden Eindruck von der Klägerin gewinnen.
Das Bundesarbeitsgericht klärt mit dieser Entscheidung eine an und für sich unproblematische Frage, die sich aber bisher im arbeitsrechtlichen Rahmen nicht gestellt hatte. Bekannt sind Fälle, bei denen Dritte, im besten Falle ehemalige Mitarbeiter, Domains registriert haben, die den Namen des früheren Arbeitgebers enthielten. Im Streit um die Domain awd-aussteiger.de war dabei der Domain-Inhaber erfolgreich (OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003, Az.: 3U 117/03). Zu Gunsten des klagenden Namensträgers entschied allerdings das LG München I (Urteil vom 29.03.2011, Az.: 33 O 1569/10), da der ledigliche Zusatz »-info.de« im Domain-Namen »unternehmensname«-info.de zu einer Zuordnungsverwirrung führt.
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