Das Kammergericht Berlin macht in einer aktuellen Entscheidung um die Domain aserbaidschan.de deutlich, wie es um das Namensrecht bei Staaten bestellt ist, und dass in diesem Bereich eine Menge Missbrauch zu keiner Änderung des Verkehrsverständnisses und der Verkehrsübung führe (KG Berlin, Urteil vom 07.06.2013, Az.: 5 U 110/12).
Die Parteien streiten über die Domain aserbaidschan.de. Klägerin ist die Republik Aserbaidschan. Der Beklagte hatte die Domain 2003 registriert und leitete auf eine Seite weiter, über die Reisen angeboten werden, jedoch nicht nach Aserbaidschan. Die Parteien führten unterschiedliche Verfahren vor verschiedenen Gerichten. Die Klägerin sieht ihr Namensrecht durch die Beklagte verletzt. Die Beklagte hielt entgegen, der Name Aserbaidschan bezeichnet nicht die Klägerin, die Republik Aserbaidschan heißt, sondern die Region südlich von ihr, die jetzt zum Iran gehört. Die DENIC eG kündigte Ende 2011 gegenüber der Beklagten den Registrierungsvertrag außerordentlich, so dass aufgrund des Disputes der Klägerin diese Inhaberin der Domain wurde. Die Klägerin begehrte vor dem Landgericht Berlin die Unterlassung der Nutzung der Domain aserbaidschan.de durch die Beklagte und die Freigabeerklärung gegenüber der DENIC abzugeben. Die Beklagte verlangte in einer Widerklage die Übertragung der Domain auf sich. Das Landgericht bestätigte die Klage und wies die Widerklage zurück (LG Berlin, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 9 O 569/11). Die Beklagte legte Berufung gegen diese Entscheidung ein.
Das nunmehr zuständige Kammergericht Berlin wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts (KG Berlin, Urteil vom 07.06.2013, Az.: 5 U 110/12). Nach Auffassung des Kammergerichts liegt seitens der Beklagten eine Namensrechtsverletzung aufgrund eines unbefugten Namensgebrauches vor, der zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Die Klägerin ist Trägerin des Namens »Aserbaidschan«. Sie ist eine Gebietskörperschaft, der ein geschütztes Recht am eigenen Namen zusteht. Bei dem Begriff Aserbaidschan handelt es sich um einen schlagwortartigen Namen für den Staat „Republik Aserbaidschan“, der den prägenden Namenskern wiedergibt. Unter diesem Begriff ist die Klägerin in Deutschland bekannt, und dieser Begriff genießt den Schutz des Namensrechts (§ 12 BGB). Dabei ist der im Inland herrschende Sprachgebrauch entscheidend. Die Namen anderer Staaten werden auch nicht anders genutzt, siehe Frankreich für »Französische Republik« und Spanien für »Königreich Spanien«. Zudem sei Aserbaidschan der einzige Staat dieses Namens, während die Region Aserbaidschan im Iran weder Staat noch eine Gebietskörperschaft ist. Der Internetnutzer erwartet unter der .de-Domain einen Auftritt des berechtigten Namensträgers, auch wenn eine Vielzahl von Ländernamensdomains von nichtberechtigten Dritten genutzt wird, um Tourismusinformationen und -angebote zu vermitteln. Die Existenz dieser Domain-Namen belege kein entsprechendes Verkehrsverständnis seitens der Internetnutzer oder eine Verkehrsübung, sondern allenfalls mannigfaltigen unverfolgten Rechtsbruch. Die Beklagte ihrerseits vermochte keine eigene Berechtigung am Begriff und der Domain zu belegen, zumal die Domain, auf die aserbaidschan.de weiterleitete, keinerlei Bezug zu Aserbaidschan aufwies. Schließlich ging das Kammergericht auch vom Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr aus, da die Beklagte weder eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte und ihrerseits der Meinung ist, die außerordentliche Kündigung der DENIC eG sei unwirksam. Die DENIC-Kündigung und dass die Klägerin als Inhaberin der Domain eingetragen ist, ändere unter diesen Umständen nichts am Anspruch der Klägerin auf Unterlassung und Abgabe einer Freigabeerklärung.
Das Kammergericht bestätigt die allgemeine Rechtsprechung zu Länderbezeichnungen als Domain. Prominentestes Beispiel sind die sich wiederholenden Rechtsstreite um tschechische-republik.at/.ch/.com und .de, die immer wieder vor Gericht kommen, da Tschechien die Domains nie registriert, sondern immer lediglich freigeben lässt.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.