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Eine Sorge weniger

Behindertenhilfe gewinnt Domainstreit um “Aktion Mensch”-Domains

Zu Anfang galt die Aufmerksamkeit nur Kindern, heute steht der Mensch im Mittelpunkt der Deutschen Behindertenhilfe. Die ehemalige “Aktion Sorgenkind” gab sich vor drei Jahren den neuen Namen “Aktion Mensch”, der durch Deutschlands grösste Soziallotterie landesweit bekannt geworden ist. Die von der Organisation “Das Könnte IHRE DOMAIN Sein” registrierten Adressen “aktion-mensch.com” und “aktionmensch.org” waren der Deutschen Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. deshalb ein Dorn im Auge. Der gemeinnützige Verein klagte erfolgreich vor der WIPO (Fall Nr.: D2003-0124) und erwirkte eine Übertragung der strittigen Domains.

Die Klägerin, welche mit der im März 2000 vorgenommenen Namensänderung ihrem sozialen Engagement nicht nur für behinderte Kinder, sondern auch andere soziale Randgruppen Ausdruck verleihen wollte, berief sich auf ihre eingetragene Gemeinschaftsmarke “Aktion Mensch”. Sie wurde im März 1998 angemeldet und 2002 registriert. Die beklagte Organisation, verwies auf die vorgenommene Eintragung der Domainnamen “aktion-mensch.com” und “aktionmensch.org” im August 2000. Man gab an, zu diesem Zeitpunkt nichts von der durch die Behindertenhilfe vorgenommenen Namensänderung gewußt zu haben. Weiterhin erklärte der Vertreter des Domaininhabers dem Gremium, dass man die Domains im Auftrag eines Dritten beantragt habe, der die Adressen für ein Sportprojekt vorübergehend habe nutzen wollen. Zu der Umleitung der von ihm registrierten Domains auf seine eigene Homepage wurde in dem Verfahren keine Stellung genommen. Weiterhin versäumte der Beklagte es, die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen durch entsprechende Unterlagen zu belegen.

Das Schiedsgericht der WIPO sah die Domains “aktionmensch.org” und “aktion-mensch.com” als mit der Marke der Klägerin identisch an. Von den insgesamt 12 auf ihren Namen eingetragenen EU-Marken sind eine Wort- und eine Wort-/Bildmarke für “Aktion Mensch” unter anderem in den Klassen 41 (Unterhaltung) und 35 (Werbung) geschützt. In Deutschland ist die Klägerin Inhaberin von 17 registrierten Marken. Dem von dem Beklagten vorgebrachten Argument, die “Aktion Mensch”-Marke sei allgemeinsprachlich und damit zweifelhaft, ging das Gremium der WIPO aufgrund der rechtsgültig eingetragenen Gemeinschaftsmarke nicht nach. Ein legitimes Interesse des Beklagten an den Domains konnte nicht festgestellt werden, da er seine Inernetdienstleistungen nicht unter den eigentlichen Domainnamen, sondern unter anderem unter “Das Könnte IHRE DOMAIN Sein” betreibe. Weiterhin habe er die von ihm registrierten Adressen bereits kurze Zeit nach ihrer Eintragung der Behindertenhilfe zur Vermietung angeboten. Darin erkannte das Schiedsgericht eine Registrierung in böser Absicht. Das Argument des Beklagten, er habe die Domains vor der Registrierung der Marke angemeldet, sei gegenstandslos, da die Markenanmeldung der Behindertenhilfe bereits 1999 veröffentlicht wurde. Ausserdem betrachte man es nicht als Zufall, dass der Beklagte ausgerechnet Domainnamen gewählt habe, die der Marke “Aktion Mensch” entsprächen.

Damit wurden die strittigen Adressen der Behindertenhilfe zugesprochen. Bei Aufruf gelangt man jetzt auf die Homepage des Vereins.

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