Kritikpunkt domainrechtlicher Auseinandersetzungen ist immer wieder die Höhe des Gegenstands- bzw. Streitwertes. Das Amtsgericht in Charlottenburg hat in einer aktuellen Entscheidung beim Namensrechtsstreit um die Domain czech-republic.de die Vorstellungen für den Streitwert zurechtgerückt, und zwar von EUR 105.000,– auf EUR 25.000,– (AG Charlottenburg, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 237 C 273/11).
Die Tschechische Republik hat seit einigen Jahren Ärger mit Domain-Grabbern und ging erfolgreich gegen die Nutzung von Domains wie tschechische-republik.ch, tschechische-republik.com und tschechische-republik.at durch unberechtigte Dritte vor (KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2007, Az.: 5 U 153/06). Wie der Rechtsanwalt Carsten M. Herrle (ra-herrle.de) berichtet, hatte sie die Inhaber der Domain czech-republic.de ebenfalls wegen Namensrechtsverletzungen abmahnen lassen. Soweit der jeweilige Inhaber auf die Abmahnung reagierte, die Domain freigegeben und die – modifizierte – Unterlassungserklärung abgegeben hatte, machte die Tschechische Republik die Anwaltskosten geltend. In dem aktuellen Fall, der vor dem AG Charlottenburg landete, stritten die beiden Parteien bei einem Gegenstandswert von EUR 105.000,– um EUR 2.440,69. Diesen Betrag befand der diesmal Abgemahnte als zu hoch, so dass die Tschechische Republik ihn beim Amtsgericht Charlottenburg einklagen musste.
Das AG Charlottenburg spielte jedoch nicht wie gewünscht mit, und setzte den Gegenstandswert auf EUR 25.000,– fest (Urteil vom 23.07.2012, Az.: 237 C 273/11). Aus Sicht des Gerichts war der Gegenstandswert von EUR 105.000,– unangemessen überhöht, da bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen sei, dass die Domain mit deutscher Endung lediglich ein Randgeschäft der Tschechische Republik betreffe. Ihre Interessen würden in deutlich geringerem Maße verletzt als unter der tschechischen Endung .cz. Dieses geringe Interesse spiegele sich auch darin wider, dass die Tschechische Republik die .de-Domain nicht auf sich selbst registriere, sondern immer wieder den jeweiligen Inhaber wegen Namensanmaßung abmahne und die Domain so frei werde.
In Domain-Streitigkeiten weichen die Vorstellungen hinsichtlich des Streitwerts teilweise weit voneinander ab. Anders als im Streit um czech-republic.de ging beispielsweise das LG in Frankfurt, entgegen der Vorstellung der Parteien, die wegen einer Namensrechtsverletzung um hessentag2006.de stritten und einen Gegenstandswert von EUR 4.500,– annahmen, von einem Wert von EUR 50.000,– aus, den das OLG Frankfurt auch bestätigte (Streitwertbeschluss vom 03.11.2004, Az.: 6 W 66/05). Bei namensrechtlichen Auseinandersetzungen reicht die Spanne von lediglich DM 4.000,– (etwa EUR 2.045,–) im Streit um muenchingen.de, über maxem.de (Streitwert DM 15.000,–) bis hin zu Werten von EUR 150.000,– wie ihn das Kammergericht im Streit um tschechische-republik.ch, tschechische-republik.com und tschechische-republik.at annahm. In ganz andere Dimensionen geht es aber bei Markenrechtsverletzungen, abhängig vom Wert und der Bekanntheit der Marke und damit dem Interesse des Markeninhabers. Hier fangen die Streitwerte bei EUR 50.000,– an; nach oben sind keine Grenzen gesetzt, wie beispielsweise der Rechtsstreit um budweiser.com zeigt, bei dem der Streitwert mit DM 2.000.000,– (ca. EUR 1.022.584,–) angesetzt wurde.