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Impressumspflicht für Portalnutzer

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf musste in einer nicht ganz frischen Entscheidung ein Urteil des Landgericht Wuppertal korrigieren: Ein Kfz-Händler hat im Internetportal mobile.de über seine gesamte Fahrzeugpalette informiert, aber vergessen, ein ordentliches Impressum zu hinterlegen. Das wurde ihm zum Verhängnis.

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein, der sich unter anderem gegen den Internetauftritt der Beklagten im Portal mobile.de wandte. Dort fand sich ein unzulängliches Impressum, bei dem der gesetzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung und die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG fehlten. Die Klägerin beantragte, der Beklagten für das Unterlassen vollständiger Impressumsangaben ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Die Beklagte, die auf dem Portal mobile.de ihre vollständige Fahrzeugpalette anbietet, meint, das Teledienstegesetz (mittlerweile Telemediengesetz) finde auf ihren Internetauftritt keine Anwendung; es fehle am interaktiven Zugriff und der unmittelbaren Bestellmöglichkeit. Das Teledienstegesetz (bzw. Telemediengesetz) regele zudem lediglich die Pflichten des Betreibers von mobile.de.

Das Landgericht in Wuppertal (Urteil vom 20.12.2006, Az.: 15 O 71/06) bestätigte die Ansicht der Beklagten und gab ihr Recht: bei ihrem Angebot fehlte es an einem interaktiven Zugriff sowie an der unmittelbaren Bestellmöglichkeit. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Nun war das Oberlandesgericht Düsseldorf am Zug, das die Ansicht der Klägerin bestätigte und die Entscheidung des Landgerichts aufhob: Das Impressum der Beklagten unter der Plattform mobile.de entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen sowohl des TDG als auch des TMG (Urteil vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07).

Indem die Beklagte die Internetplattform mobile.de nutzte und ihre Fahrzeuge dort einstellte und über deren jeweilige Eigenschaften informierte, war der Anwendungsbereich des § 6 TDG und ist der des § 5 TMG eröffnet. § 5 TMG ist einschlägig, wenn eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, wovon im Falle der Beklagten auszugehen ist. Nach § 2 Nr. 1 TMG, der Diensteanbieter definiert, sind nach Ansicht der Gerichte auch bloße Werbeangebote ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten Telemediendienste. Demnach wäre die Beklagte Diensteanbieterin; allerdings ist sie nicht Inhaberin der Domain, unter dem ihr Angebot zu finden ist.

Üblicherweise ist der Inhaber der Domain der Diensteanbieter, was bei mobile.de eine dritte, am Rechtsstreit Unbeteiligte ist. Doch gibt es Ausnahmen, wie beim Portal eBay, bei dem auch die geschäftsmäßigen Anbieter innerhalb des Portals impressumspflichtig sind. Dies gilt auch für das Portal mobile.de. Voraussetzung ist, dass der Anbieter, auch wenn seine Daten nicht auf eigenen Servern liegen, über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Hier hat die Beklagte volle Kontrolle über ihre Daten. Das zeigt sich darin, dass mobile.de nur beim Einstieg auf der Hauptseite einheitlich wirkt; die Anbieter hingegen können ihre Seiten selbst gestalten, wobei die Navigationsleiste links immer gleich ist. Entsprechend sieht das Angebot der Beklagten individuell aus. Nutzer von mobile.de können die einzelnen Angebote der Anbieter unter mobile.de auch unmittelbar ansteuern. Unter dem Angebot der Beklagten waren nun die Angaben im Impressum verwirrend, da sie unrichtig waren: so stand unter der Rubrik Handelsregister: „keine Eintragung“ und unter Umsatzsteueridentifikationsnummer: „nicht vorhanden“. Das konnte jedoch nicht zutreffen, da die Beklagte die Rechtsform der KG hat und als solche sowohl im Handelsregister eingetragen als auch Inhaberin einer Umsatzsteueridentifikationsnummer ist. Folglich lag ein Verstoß gegen die Impressumspflichten vor, und der stellte einen Wettbewerbsverstoß dar (§ 3 und 4 Nr. 11 UWG). Mithin war der Anspruch der Klägerin gegeben.

Letzten Endes bringt diese Entscheidung, obwohl sie das Urteil erster Instanz zurechtrücken musste, nicht neues. Der Verweis des OLG Düsseldorf auf die eBay-Entscheidungen spricht für sich. Es sollte sich für jeden Anbieter verstehen, korrekte Angaben im Impressum zu machen, denn das ist letzten Endes ein Wettbewerbsvorteil: der potentielle Kunde weiss, mit wem er es zu tun hat, was Vertrauen stiftet.

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