Die Frage, wie und wo das Impressum im Internet auf Seiten von Diensteanbietern angebracht und erreichbar sein muss, wurde bereits von einigen Gerichten unterschiedlich ausgelotet. Nun durfte auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03) dazu Stellung nehmen. Er sieht die Sache locker.
Geklagt hatte die Frankfurter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (kurz Wettbewerbszentrale), die Unterlassungsansprüche gegen den Inhaber der Domain aerztlichepraxis.de geltend machte, mit denen unter anderem beanstandet wurde, dass das Impressum nur indirekt über den Link „Kontakt“ und den weiteren Link „Impressum“ zur Verfügung gestellt wurde. Die Wettbewerbszentrale ging davon aus, es läge ein Verstoß gegen § 6 TDG bzw. § 10 MDStV vor, da die Anbieterkennung nicht unmittelbar erreichbar und der Begriff „Kontakt“ missverständlich sei. Dem gab das LG München recht. Der Domain-Inhaber ging in Berufung.
Das OLG München hob die Entscheidung, soweit es die Anbieterkennung betraf, auf. Zu prüfen waren einerseits die Voraussetzungen von § 6 TDG und / oder § 10 MDStV, wobei das Gericht zunächst deutlich machte, dass es, wegen der Übereinstimmung zwischen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV, nicht darauf ankomme, ob der Beklagte einen geschäftsmäßigen Teledienst oder Mediendienst betreibe. Alsdann war zu prüfen, ob ggf. ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV besteht.
Die Entscheidung des OLG hat der BGH nun bestätigt. Die seitens der Beklagten genutzten Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ genügen nach Ansicht des BGH den Anforderungen des Gesetzes, wonach über die Identität des jeweiligen Anbieters klar und unmissverständlich hingewiesen werden muss. Die Informationen dazu müssen leicht erkennbar sein. Das sei hier auch bei zweimaligem Anklicken von Links, die mit „Kontakt“ und dann „Impressum“ bezeichnet sind, gewahrt: auch dann lässt sich noch von „unmittelbar erreichbar“ sprechen.
In einer weiteren Frage beschäftigte sich der BGH mit den Anforderungen an die Mitteilungspflicht von Anbieterinformationen nach § 312c Absatz 1 Satz 1 BGB. Der BGH geht dabei davon aus, dass das bereitgestellte Impressum ausreichend ist und es keiner gesonderten zusätzlichen Mitteilung im Ablauf eines Bestellvorganges oder auf der Startseite bedarf, den Verbraucher von der Identität des Anbieters in Kenntnis zu setzen.
Die Ansichten des BGH sind mit der Praxis vereinbar. Ob Anbieter ihren Kunden aber solche langen Wege zumuten wollen, steht auf einem anderen Blatt. Bessere Transparenz ist durch ein unmittelbar von allen Seiten erreichbares, als solches gekennzeichnetes und an prominenter Stelle implementiertes Impressum gewährleistet. Selbst die Beklagte hält es mittlerweile so.