Impressum

Justiz veröffentlicht Leitfaden

Die Frage, wie und wo das Impressum im Internet auf Seiten von Diensteanbietern angebracht und erreichbar sein muss, hat schon zahlreiche Gerichte beschäftigt. Ein nun vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichter „Leitfaden“ verspricht den Bürgern mehr Rechtssicherheit.

Wer im Internet geschäftsmäßig eine Website betreibt, muss bereits seit dem Jahr 2002 eine so genannte Anbieterkennzeichnung vorhalten. Gemeint sind bestimmte Informationspflichten, deren gesetzliche Grundlage zunächst § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) und § 10 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) waren; seit dem 1. März 2007 finden sich entsprechende Regelungen im § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Diese in Anlehnung an Presserecht auch als „Impressum“ bekannte Kennzeichnung gibt Aufschluss darüber, wer hinter einem Angebot steckt, so dass beispielsweise im Fall einer Rechtsverletzung eine Kontaktperson zur Verfügung steht. Doch bereits die Frage, wann ein geschäftsmäßiges Handeln und damit eine Impressumspflicht vorliegt, war Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen – und um das Ergebnis vorwegzunehmen: kaum eine Website erfüllt dieses Kriterium nicht, da bereits die Schaltung eines Banners oder einer Werbeanzeige ausreichen kann.

Diese und weitere Fragen klärt der vom Justizministerium veröffentlichte Leitfaden, obwohl auch darin oft genug darauf verwiesen wird, dass Gerichte unterschiedlich geurteilt haben und somit die Rechtslage oft alles andere als klar ist. Ein Beispiel ist die Frage, ob ein Impressum „leicht erkennbar ist“; so soll die Bezeichnung „backstage“ schon nicht mehr ausreichen, um diesem Tatbestandsmerkmal Genüge zu leisten (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az. 5 W 80/02). Für Aufklärung zu vielen strittigen Fragen sorgt der Leitfaden allerdings nicht; er beschränkt sich vielmehr darauf, in wenigen Worten die einzelnen gesetzlichen Kriterien anzureissen. Gerade hier hätte man sich vom Justizministerium mehr Licht ins Dunkel versprochen, zumal es ihm nicht verwehrt wäre, solche gesetzlichen Regelungen zu schaffen, die eine Diskussion um eine Auslegung von Anfang an vermeiden helfen.

Mit der Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung ist im Übrigen nicht zu spaßen: zum einen drohen kostenpflichtige Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, zum anderen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000,00 bewehrt ist. Wem der Leitfaden nicht konkret genug ist, dem stehen schließlich im Internet auch kostenlose Impressumsassistenten zur Verfügung (digi-info.de und abmahnwelle.de); binnen weniger Minuten und einiger Klicks kann man so rasch das „eigene“ Impressum basteln, und damit die beschriebenen Risiken leicht vermeiden.

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