Impressum IX

Zwei Klicks sind keiner zuviel

Impressum – Zwei Klicks sind keiner zuviel

Das OLG München stellte in einem Urteil vom 11.09.2003 (Az.: 29 U 2681/03) fest, dass ein Webimpressum, das über zwei Schritte mittels den Links »Kontakt« und »Impressum« aufgerufen werden könne, den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (kurz Wettbewerbszentrale), die Unterlassungsansprüche gegen den Inhaber der Domain aerztlichepraxis.de geltend machte, mit denen u. a. beanstandet wurde, dass das Impressum nur indirekt über den Link »Kontakt« und den weiteren Link »Impressum« zur Verfügung gestellt wurden. Die Wettbewerbszentrale ging davon aus, es läge ein Verstoß gegen § 6 TDG bzw. § 10 MDStV vor, da die Anbieterkennung nicht unmittelbar erreichbar und der Begriff »Kontakt« missverständlich sei. Dem gab das LG München recht. Der Domain-Inhaber ging in Berufung.

Das OLG München hob die Entscheidung, soweit es die Anbieterkennung betraf, auf. Zu prüfen waren einerseits die Voraussetzungen von § 6 TDG und / oder § 10 MDStV, wobei das Gericht zunächst deutlich machte, dass es, wegen der Übereinstimmung zwischen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV, nicht darauf ankomme, ob der Beklagte einen geschäftsmäßigen Teledienst oder Mediendienst betreibe. Alsdann war zu prüfen, ob ggf. ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1, Abs.2 Satz1 UKlaG in Verbindung mit § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV besteht.

Zum Unterlassungsanspruch aus TDG bzw. MDStV
Aus der Sicht des Gerichts entsprach das Webimpressum den gesetzlichen Transparenzanforderungen der § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV, weil es an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sei. Das Erfordernis, die Anbieterkennung unmittelbar zu erreichen dahin zu interpretieren, den Weg zur Anbieterkennung auf einen Mausklick zu beschränken gehe zu weit. Die gesetzliche Formulierung »unmittelbare Erreichbarkeit« sei im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen.

Auch die beanstandete Bezeichnung »Kontakt« genüge, so das Gericht den Anforderungen: Bei dem Bereithalten von Tele- bzw. Mediendiensten haben sich im Verkehr die Bezeichnungen »Kontakt« oder »Impressum« durchgesetzt.

»Die Bezeichnungen »Kontakt« und »Impressum« werden vom situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Nutzern des Internets (World Wide Web) als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV verstanden.«
Leider hatte die Klägerin zu spät vorgetragen, dass eigentlich drei Schritte notwendig waren, denn nach Aufruf des »Kontakt«-Links müsse man zunächst scrollen, um den Link »Impressum« zu finden. Dieser Umstand hätte wohl zu einem anderen Ergebnis geführt, schaut man sich die Entscheidung Backstage an, die auch auf das Scrollen einging, wobei allerdings auch der Begriff für den ersten Link unüblich war.

Zum Unterlassungsanspruch nach Unterlassungsklagengesetz und BGB
Unterlassungsklagen dürfen unter anderem rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, geführt werden. Zu denen gehört die Wettbewerbszentrale.

Vor dem OLG München hatte sie damit jedoch kein Glück. Das meinte, der Antrag (nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV) gehe von vornherein zu weit:

»Denn die in § 1 Abs. 1 BGB-InfoV normierten Informationspflichten beziehen sich zwar u.a. auf die Identität und die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, nicht aber auf den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person, nicht auf das Handelsregister, in dem der Unternehmer eingetragen ist, und auch nicht auf die entsprechende Registernummer. Ferner beziehen sich die genannten Informationspflichten nur auf Fernabsatzgeschäfte mit Verbrauchern, nicht auf Fernabsatzgeschäfte mit Unternehmern (vgl. § 312b Abs. 1, § 13, § 14 BGB).«
Auch hinsichtlich § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV, wobei in der BGB Informationspflichten Verordnung (BGB-InfoVO) die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen geregelt sind, ergab sich kein Erfolg. Der Anspruch zielte auf das Transparentgebot, welches dem § 312c zugrunde liegt. Hier war das Gericht der Meinung, das der Unternehmer den Verbraucher insoweit klar und verständlich informieren müsse, was der Domain-Inhaber in diesem Falle auch täte. Die Anforderungen dieses Transparenzgebotes gingen nicht über das in § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV enthaltenen Transparentgebotes hinaus.

Damit bringt die neue Münchener Entscheidung ein wenig mehr Licht ins grau des Webimpressums. Denn die Frage nach zwei Schritten auf dem Weg zur Anbieterkennung wurde so noch nicht gestellt. In der bereits erwähnten Entscheidung Backstage wurde der Umstand, dass man auf Bildschirmen mit geringer Auflösung scrollen musste, um den Link »Impressum« zu finden, mit ins Kalkül gezogen.

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