Nachdem zum 01.01.2002 das Teledienstegesetz geändert wurde und hohe Anforderungen an die Information der Anbieter gestellt werden, haben die Länder es nun geschafft, diese Verschärfung auch in den Mediendienste Staatsvertrag (MDStV) einzuarbeiten.
Der neue Mediendienste Staatsvertrag gilt seit 01.07.2002. Wichtig für Betreiber entsprechender Internetangebote ist die Informationspflicht, bei der sie zahlreiche Angaben zum Unternehmen bzw. Betreiber gut sichtbar auf der Internetseite anbringen müssen. Ehe wir auf die Details kommen: Wer ist davon betroffen?
Die Regeln des MDStV greifen, wenn beim Internetangebot die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Damit sind u.a. die Internetpräsenzen der Zeitungen und Zeitschriften bzw. eZines gemeint, aber auch Internetportale und Verzeichnisdienste können darunter fallen. Hier tritt immer ein Individuum dem Angebot gegenüber, das aber anders als beim Telediensteanbieter keine individuelle Dienstleistung erfährt, es werden keine Daten für ihn berechnet oder eine Leistung speziell für ihn erbracht. Vielmehr ist ein allgemeines Angebot vorhanden das sich so in seiner Form an alle Interessierten wendet ohne auf Individuen einzugehen.
Die Angaben die nun im Impressum von Mediendiensteanbietern gemacht und leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen umfassen laut § 10 Abs.1 MDStV zunächst:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Für geschäftsmäßige Mediendienste (§ 10 Abs. 2 MDStV) sind mindestens folgende Informationen ebenfalls leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde;
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitere spezielle Regeln gelten für Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden (§ 10 Abs. 3 MDStV). Bei solchen Angeboten muss zusätzlich ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift benannt werden. Sind mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Schließlich gibt es noch einige Regelungen, die für Mediendiensteanbieter mit kommerziellen Kommunikationen gelten:
1. kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein,
2. die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein,
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden und
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Auch im MDStV finden sich, wie im Teledienstegesetz, einige Vorschriften für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Norm. Die Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen bis zu 250.000,- Euro, in weniger gravierenden Fällen wie fehlender oder falscher Angaben bei der Anbieteranschrift, der weiteren Informationen oder der journalistisch Verantwortlichen, mit Geldbußen bis zu 50.000,- Euro geahndet. Bei Vergehen gegen beispielsweise das Jugenschutzgesetz sind auch Haftstrafen möglich.
Probleme bekommen Mediendiensteanbieter auch, wenn sie Ihre Leistung nur gegen persönliche Daten des Nutzers und seine Einwilligung, diese Daten für andere Zwecken weiterverarbeiten oder nutzen zu dürfen, erbringen.
Es sei jedem Anbieter dringend geraten, sich den neuen Mediendienstestaatsvertrag anzuschauen und sein Angebot daraufhin zu prüfen, ob es den neuen Anforderungen entspricht. Jederzeit können durch die veränderte Rechtssituation neue Abmahnwellen durchs Internet gehen.
Die neue Fassung des MDStV finden Sie beispielsweise bei den Rechtsanwälten Beckmann und Norda.