Das Landgericht Köln hat in einem Rechtsstreit über die Verletzung von Persönlichkeitsrechten aufgrund im Internet aufgestellter Behauptungen in russischer Sprache die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit verneint. Maßgebend ist nicht der Wohnsitz des Betroffenen und der Umstand, dass die Internetseite in Deutschland abrufbar ist, sondern – neben weiteren Kriterien – auch die Sprache, in der die vermeintliche Rechtsverletzung abgefasst ist (Urteil vom 26.08.2009, Az.: 28 O 478 /08).
Die Parteien sind beide russische Staatsangehörige und gingen gemeinsam zur Schule. Nach einem Klassentreffen in Moskau, bei dem sie sich nach 15 Jahren erstmals wieder begegneten, berichtete die in USA lebende Beklagte auf einer Internetseite über ihre mehrtägige Reise nach Moskau, wobei sie dort auch den in Deutschland lebenden Kläger und seine Wohnung in Moskau erwähnte. Der Kläger sah sich durch einige von der Beklagten verwandte Formulierungen und Beschreibungen in seinem Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte von ihr Unterlassung. Da er seinen Wohnsitz in Deutschland hat, wandte er sich an die deutsche Gerichtsbarkeit.
Das Landgericht in Köln prüfte aufgrund der gegebenen Konstellation die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und lehnte sie ab. Das Gericht geht davon aus, dass die Rechtsverletzung nicht in Deutschland begangen wurde und deshalb das LG Köln nicht zuständig ist. Das Gericht zieht Parallelen zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei Presseerzeugnissen und bei Urheberrechtsverletzungen im Internet und verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Maßgebend für die internationale Zuständigkeit ist da der Erscheinungsort und der Verbreitungsort, nicht aber der Wohn- oder Aufenthaltsort des Geschädigten. Bei Internetseiten reiche es für Wettbewerbsverletzungen nach BGH-Rechtsprechung nicht, allgemein auf den Ort der Abrufbarkeit der Rechtsverletzung als Erfolgsort zu verweisen; erst wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß im Inland auswirkt, ist das Inland auch Erfolgsort.
Dass die beanstandete Internetseite irgendeinen Inlandsbezug haben könnte, war nicht ersichtlich. Der umstrittene, in russisch abgefasste Text war von der in den USA lebenden Beklagten dort online gestellt worden und handelt von einem privaten Ereignis, das in Moskau stattgefunden hat. Auch wenn der Text in Deutschland abrufbar war, so befand sich dort nicht der Empfängerkreis: das Gericht ging davon aus, dass der russische Text sich nicht an den durchschnittlichen Rezipient in Deutschland wende, da der den Text nicht lesen und verstehen könne. Auch leitete das Gericht über den Wohnsitz des Klägers keinen Inlandsbezug her. Der Erfolgsort ergebe sich auch nicht über den Standort des Name-Servers, über den die Domain, unter der sich die Inhalte fanden, konnektiert ist, da weltweit auf Name-Server zugegriffen werden kann und dann über das Internet die Verbreitung weltweit erfolgt, ganz unabhängig vom Standort des Servers. Mithin sah sich das Landgericht Köln als unzuständig und wies die Klage als unzulässig ab.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln fügt der Rechtsprechung zum Gerichtsstand einen weiteren Mosaikstein hinzu. Insbesondere ist die Erwägung, der Standort des Name-Servers nehme keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit, interessant und wird sicher zu Diskussionen führen. Zusammen mit der erst kürzlich hier besprochenen Entscheidung des AG Frankfurt/M (Beschluss vom 21.08.2009, Az.: 31 C 1141/09, siehe Newsletter #484) sollte es mit dem leichtfertigen Griff zum fliegenden Gerichtsstand bei Internetrechtsstreiten vorbei sein.
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