Das Landgericht in Hamburg sorgt für Irritationen. Das Gericht erklärt sich in einem Domain-Rechtsstreit für örtlich unzuständig (Beschluss vom 09.06.2011, Az.: 303 O 197/10). Sollte die Zuständigkeit jeden Gerichts für jede Internetstreitigkeit über den fliegenden Gerichtsstand jetzt endlich doch obsolet werden?
Die Entscheidung erging im Beschlussverfahren. Das Landgericht Hamburg sah sich als unzuständig in einem namensrechtlich begründeten Domain-Rechtsstreit, da kein sachlicher Bezug zum Gerichtsort bestehe. Rechtsanwalt Möbius zitiert das Landgericht Hamburg wie folgt: „Im vorliegenden Fall besteht keinerlei sachlicher Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck, der Beklagte wohnt in Kassel, die technische Betreuung der Domain erfolgt in Aachen. In diesen Fällen ist die allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründung des Gerichtsstands missbräuchlich.“ Erst kürzlich hatte eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg in einem presserechtlichen Verfahren ebenfalls die eigene Zuständigkeit verneint (LG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2011, Az.: 324 O 46/11); hierbei berief sich das Gericht auf die bestimmungsgemäße Verbreitung eines Presseprodukts, die nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben sei, wenn die Zeitung in Hamburg lediglich von der Redaktion einer Hamburger Zeitschrift und zwei Vereinen gelesen wird.
Bei der Anwendung des so genannten fliegenden Gerichtsstands (§ 32 ZPO), bei dem die Zuständigkeit des Gerichts vom Ort der Begehung einer unerlaubten Handlung abhängt, sind Presseangelegenheiten und Domain-Streitigkeiten nicht identisch, auch wenn die Rechtsprechung sich in Domain-Rechtsstreiten am Presserecht orientiert. Vereinfacht ließe sich sagen, es hängt am Begriff „bestimmungsgemäß“ und dessen Interpretation im Zusammenhang mit der Verbreitung einer Information. Hier differenziert das Amtsgericht Frankfurt in einer Entscheidung sehr gut nachvollziehbar und begründet, dass es im Internet die bestimmungsgemäße Verbreitung so nicht gibt, wie sie für das Presserecht herausgearbeitet wurde, da eine Veröffentlichung im Internet zwangsläufig, weil technisch bedingt, sofort überall erreichbar ist. Hingegen sucht sich der Zeitungsverleger mittelbar die Orte aus, an denen sein Produkt angeboten wird. Im zweiten oben genannten Fall des Landgerichts Hamburg scheint Hamburg nicht der bestimmungsgemäße Ort der Verbreitung gewesen zu sein, auch wenn das Pressestück dort gelesen wird. Und soweit kein sachlicher Bezug zum Bezirk eines Gerichtes besteht, wie in der domainrechtlichen Entscheidung des LG Hamburg (Beschluss vom 09.06.2011, Az.: 303 O 197/10), dann liegt das wohl daran, dass es sich nicht um den bestimmungsgemäßen Ort handelt, an dem die Domain abrufbar ist, da doch die Beteiligten gerade nicht in Hamburg ihren Sitz haben, sondern in Lübeck, Kassel oder Aachen.
Dass die Entscheidungen aus Hamburg kommen, kann als Einschnitt in der Rechtsprechung zum fliegenden Gerichtsstand verstanden werden: Hamburg gilt als die Hochburg der haftungsorientierten Rechtsprechung für Internetstreitigkeiten. Da sich Hamburg bisher aufgrund der Auslegung des § 32 ZPO immer zuständig fühlte, klagten Anwälte zielsicher dort gegen Blogger, Domain-Inhaber und Administrative Kontakte von Domains, und erstritten leichthin die notwendigen Entscheidungen. Es bedurfte keines besseren Anknüpfungspunktes als die Erreichbarkeit von Domains und Inhalten im Internet. Der Beschluss des LG Hamburg beendet möglicherweise diesen Missstand und führt viel öfter dazu, dass sich Hamburg nicht mehr als zuständig erachtet und andere Gerichte und somit andere Köpfe aufgefordert sind, Urteile über Internetstreitigkeiten zu fällen und die Haftung der Involvierten festzustellen – oder gerade nicht festzustellen.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.