Zuständigkeit

OLG Düsseldorf klärt den Gerichtsstand nach neuem UWG

Das Landgericht in Düsseldorf lag in einem einstweiligen Verfügungsverfahren falsch bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit. Die Antragsgegnerin lag zudem falsch bei ihrem Rechtsmittel. Was kann da also noch falsch laufen?! Das OLG Düsseldorf rückt den »fliegenden Gerichtsstand« in Lauterkeitsstreitigkeiten zurecht.

In der Vergangenheit ermöglichte der so genannte »fliegende Gerichtsstand« bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen im Internet die Möglichkeit, den Gegner vor einem Gericht zu verklagen, das in seiner Rechtsprechung die eigenen Interessen bevorzugt vertritt. Ende vergangenen Jahres gab es allerdings eine Änderung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches den fliegenden Gerichtsstand einhegt. Hintergrund der Änderung der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit waren vom Gesetzgeber angenommene Unzuträglichkeiten, insbesondere bei der Verfolgung lauterkeitsrechtlicher Verstöße im Internet, die eine Vielzahl von Gerichtsständen zur Folge haben. Die Frage, inwieweit der »fliegende Gerichtsstand« im Rahmen des Lauterkeitsrechts noch greift, hat das OLG Düsseldorf in einem kürzlich gefassten Beschluss (vom 16.02.2021, Az. 20 W 11/21) klarer gemacht.

Die Parteien stritten über Werbung im Fernsehen, auf der eigenen Internetseite, auf YouTube und im Print. Die Antragstellerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte die werbende Partei (die Antragsgegnerin) wegen ihrer Werbung erfolglos abgemahnt und stellte vor dem Landgericht Düsseldorf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei machte sie längere Ausführungen zur Zuständigkeit des Gerichts auch hinsichtlich der Telemedien. Das Landgericht Düsseldorf erließ ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin die beantragte einstweilige Verfügung und begründete seine Zuständigkeit auch für die Werbung in Telemedien damit, die seit dem 02. Dezember 2020 geltende Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG erfasse nur Verstöße gegen internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften. Dabei berücksichtigte das LG Düsseldorf eine Schutzschrift der Antragsgegnerin, in der diese auf die Zuständigkeit des LG Koblenz verwies. Gegen diese Entscheidung legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein und erklärte, ihr werde bezüglich einiger Anträge der gesetzliche Richter entzogen, das Landgericht hätte zunächst über seine Zuständigkeit entscheiden müssen.

Aus Sicht des OLG Düsseldorf hatte die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg, da sie das falsche Rechtsmittel und von vornherein unzulässig war (Beschluss vom 16.02.2021, Az. 20 W 11/21). Dies führt es in seiner Entscheidung näher aus. Weiter stellt es fest, das Landgericht hätte vor seiner die Antragsgegnerin belastenden Beschlussverfügung ihre umfangreichen Ausführungen zur Auslegung des § 14 Abs. 2 UWG neue Fassung (n.F.) anhören müssen. Davon abgesehen artikulierte es erhebliche Bedenken hinsichtlich der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf zur örtlichen Zuständigkeit nach §14 Abs. 2 UWG (n.F.). Das Landgericht Düsseldorf lege die Norm falsch aus und schränke sie auf Verletzungen von »internetspezifischen Kennzeichnungspflichten« ein. Der Wortlaut des Gesetzes enthalte die vom Landgericht vorgenommene Einschränkung nicht. Im weiteren legt das OLG Düsseldorf die Norm unter Hinzuziehung von Entwürfen, Stellungnahmen und Meinungen bei der Gesetzesänderung sowie in Abgrenzung zur engeren Formulierung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG (n.F.) aus und kommt zu dem Ergebnis, dass § 14 Abs. 2 UWG (n.F.) nicht eingeschränkt für Fälle der Verfolgung lauterkeitsrechtlicher Verstöße im Internet, soweit es sich um »internetspezifische Kennzeichnungspflichten« handelt, gilt, sondern allgemein für lauterkeitsrechtliche Verstöße im Internet. Die Gerichtsstände des § 14 Abs. 2 UWG (n.F.) seien auch keine ausschließlichen Gerichtsstände. Es bleibe im Hinblick auf Fälle, in denen die angegriffenen lauterkeitsrechtlich relevanten Aussagen unterschiedlich und Gegenstand gesonderter Anträge sind, mithin unterschiedliche Streitgegenstände darstellen, bei der Regel des § 260 ZPO. Danach können mehrere Anträge bei demselben Gericht nur dann zusammen anhängig gemacht werden, wenn dieses Gericht für sämtliche Ansprüche zuständig ist. Ist das nicht der Fall, bleibt der allgemeine Gerichtsstand für die einzelnen Anträge (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UWG). Die Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) gegen seine Entscheidung ließ das OLG Düsseldorf nicht zu, da die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in dieser Fallgestaltung bereits allgemein anerkannt sei.

Im Hinblick auf Fragen der Zuständigkeit einer Vielzahl von Gerichten in Lauterkeitsstreitigkeiten bei Rechtsverletzungen im Bereich von Telemedien hat das OLG Düsseldorf Klarheit geschaffen: Absatz 2 Satz 1 des § 14 UWG, in dem es heißt:

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,

ist wörtlich zu nehmen. Für den Satz 2 des Absatzes, der die Zuständigkeit auch für Gerichte eröffnet,in deren Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde (Prinzip des fliegenden Gerichtsstands aufgrund des Abrufens von Internetinhalten), regelt § 14, dass dies nicht für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien gilt.

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