LG Aurich

Ohne Bahnhof droht Rechtsmissbrauch

Das Landgericht Aurich wies in einer Wettbewerbsstreitigkeit den Antrag auf Unterlassung als unzulässig zurück, weil die Antragstellerin in arglistiger Benachteiligungsabsicht den Antrag vor dem – abgelegenen – Landgericht Aurich gestellt hatte (LG Aurich, Beschluss vom 22.01.2013, Az.: 6 O 38/13 (5)).

Antragsgegner ist ein Anbieter auf eBay, dessen Angebotsbedingungen und Widerrufsbelehrungen nach Ansicht der Antragstellerin rechtswidrig sind. Die Antragstellerin beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch wegen vermeintlich rechtswidriger Angebotsbedingungen und Widerrufsbelehrungen. Ihr in Berlin sitzender Prozessbevollmächtigter stellte den Antrag vor dem Landgericht Aurich mit der Begründung, dass auch dort das Angebot des Antragsgegners im Internet abrufbar sei. Tatsächlich besteht von keiner Seite der beteiligten Parteien irgendein Bezug zum Landgericht Aurich.

Das LG Aurich wies den Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurück, weil die Wahl des Gerichtsstandes Aurich im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich sei, unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Unterlassung bestehe (Beschluss vom 22.01.2013, Az.: 6 O 38/13 (5)). In seiner Begründung macht das LG Aurich deutlich, dass es sich über die Rechtslage im Hinblick auf den fliegenden Gerichtsstand im Klaren ist, und dass die klagende Partei unter mehreren zulässigen Gerichtsständen wählen kann (§§ 32 und 35 ZPO); doch mit der Wahl des Gerichts in Aurich mache sie rechtsmissbräuchlich von der Wahlfreiheit Gebrauch. Für das Gericht sieht es so aus, als würde die Antragstellerin mit der Wahl des abgelegenen Gerichtsorts Aurich, der nicht einmal einen Bahnhof für die Personenbeförderung aufweist, dem Antragsgegner Schaden zufügen und die Verteidigung arglistig erschweren wollen. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Prozessvertreter der Antragstellerin allenthalben für Unterlassungsklagen und Abmahnungen bekannt sei, unter anderem auch für die Antragstellerin.

Das LG Aurich gewinnt der Frage nach dem fliegenden Gerichtsstand und den oft damit einhergehenden, in keinem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit und den Parteien ausgewählten Gerichten eine neue Facette ab. Während das AG Frankfurt (teleologische und die historische Auslegung des § 32 ZPO) und das AG Krefeld (Verstoß gegen das Willkürverbot sowie das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 GG) unter anderen rechtlichen Vorzeichen (Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht) tiefer in Rechtsfragen zum fliegenden Gerichtsstand einstiegen, glänzt das LG Aurich mit der einfachen, einleuchtenden und sehr vernünftigen Erklärung, ohne in die Tiefe gehen zu müssen: eine offensichtliche, arglistige Benachteilungsabsicht macht die Wahl des Gerichts rechtsmissbräuchlich und ist somit unzulässig.

Übrigens folgt auch das Oberlandesgericht München den neueren Tendenzen, den fliegenden Gerichtsstand kritisch zu prüfen und gegebenenfalls einzuschränken.

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