Seit einiger Zeit wird die Frage des fliegenden Gerichtsstandes bei Internetrecht-Rechtsstreiten detaillierter betrachtet. Nun hat das Amtsgericht Frankfurt/M in einer aktuellen Entscheidung über eine Urheberrechtsverletzung einen Missbrauch der Regelung über den fliegenden Gerichtsstand festgestellt und sich für unzuständig erklärt (AG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2009, Az.: 32 C 2323/08).
Das Amtsgericht Frankfurt/M wies in einer Entscheidung vom 13.02.2009 (Az.: 32 C 2323/08) eine urheberrechtliche Klage als unzulässig zurück, da das Gericht örtlich nicht zuständig sei. Hintergrund ist eine Abmahnung eines Anbieters auf eBay durch die K&K Logistics, die berechtigte Nutzerin der Marke „Ed Hardy“ ist. Die Beklagte hatte auf eBay eine Jacke mit „Ed Hardy“-Logo zum Kauf angeboten. Da die Beklagte die Kosten der Abmahnung nicht zahlte, machte die K&K Logistics die Kosten über ihre Anwälte gerichtlich geltend. Dabei wählte sie weder das Gericht an ihrem Sitz noch dem der Beklagten. Die Anwälte legten die Klage in Frankfurt/M ein, dem Ort, an dem sich ihre Kanzlei befindet.
Dem Frankfurter Amtsrichter gefiel das nicht. Da weder die Klägerin noch die Beklagte ihren Sitz in Frankfurt/M hätten, sei die Wahl von Frankfurt als Gerichtsstand rechtsmissbräuchlich. Der Richter geht davon aus, Frankfurt sei von Seiten der Klägerin als Gericht ausgewählt worden, um die Kosten ihres Rechtsanwaltes gering zu halten. Das aber seien sachfremde Erwägungen bei der Wahl des Gerichtsstandes, die zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit führen. Der fliegende Gerichtsstand (§ 32 ZPO), demnach die klagende Partei bei Internetstreitigkeiten an jedem Ort in der Bundesrepublik klagen dürfte, da die Rechtsverletzung über das Internet überall abgerufen und also verwirklicht werden könne, gelte in diesem Fall nicht.
Damit reiht sich nun das Amtsgericht in Frankfurt am Main in eine noch überschaubare Reihe von Gerichten ein, die dem fliegenden Gerichtsstand in Internetstreitigkeiten mit Argwohn begegnen – zu Recht. Das AG Krefeld (Urteil vom 14.02.2007, Az.: 4 C 305/06) und das LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/07) hatten als zwei der ersten Gerichte den fliegenden Gerichtsstand bei Internetstreitigkeiten in Frage gestellt. Das AG Krefeld meinte in seiner Entscheidung, der Geschädigte selbst müsse am Ort des von ihm gewählten Gerichtsstandes von der rechtsverletzenden Handlung entweder unmittelbar oder zumindest dergestalt mittelbar getroffen werden, dass ein Dritter die rechtsverletzende Handlung zur Kenntnis genommen und hierdurch veranlasst in einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagiert hat. Das LG Krefeld sah die Sache ein wenig anders, erklärte aber seinerseits, einer uferlosen Ausdehnung des fliegenden Gerichtsstandes müsse entgegengewirkt werden. Die Tage, an denen man sich bei Internetstreitigkeiten als Kläger die Gerichte, die für einen günstig entscheiden, aussuchen kann, sind noch nicht gezählt; doch wird das Risiko höher, vom ausgewählten Gericht gegebenenfalls wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen zu werden.
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