müller.de

LG Hamburg kippt Treuhandmodell

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.01.2005, Az.: 302 O 116 /04) hatte im Streit um die Umlaut-Domain müller.de die Frage zu klären, ob ein Dritter aufgrund eines Vertrages mit einem Träger des Namens Müller berechtigt ist, für diesen in eigenem Namendie Domain müller.de zu registrieren. Die Frage haben bereits mehrere Gerichte erörtert. Das LG Hamburg schloss sich der überwiegenden Meinung an, dass die Registrierung in solchen Fällen unberechtigt ist.

Der Streit um die Umlaut-Domain entfachte sich unmittelbar nach ihrer Registrierung. Viele wollten die Domain mit Einführung der Umlaut-Domains im März letzten Jahres haben. Aber es kam ausgerechnet eine Person zum Zuge, die gar nicht Trägerin des Namens ist, sondern eine EDV-Dienstleisterin, die im Auftrage eines Herrn Müller die Domain in eigenem Namen registriert hatte. Die Klägerin dagegen trägt den Nachnamen Müller; sie ist Mediengestalterin und hatte am Tag nach der Registrierung einen Dispute-Antrag zu ihren Gunsten eingereicht, um so eine Übertragung der Domain auf einen Dritten zu verhindern. Im gerichtlichen Verfahren verwies sie auf ihr Namensrecht (§ 12 BGB) und beantragte die Freigabe der Domain. Die Beklagte verwies auf einen Auftrag seitens Herrn Müllers, die Domain für ihn zu reservieren und bei Erfolg ein Web-Layout einzurichten.

Das LG Hamburg gab der Klage statt. Es sieht in diesem Fall eine Namensanmaßung seitens der Beklagten, die nicht Müller heißt. Die Namensanmaßung entstehe bereits mit Registrierung und nicht erst durch Gebrauch der Domain. Es läge ein unbefugter Gebrauch des Namens vor, da der Beklagten keine eigenen Rechte am Gebrauch des Namens zustehen. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich von einem Namensträger beauftragt wurde, denn ein Namensträger könne zwar einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen. Aufgrund der Unübertragbarkeit des Namensrechts könne eine schuldrechtliche Abrede aber kein eigenes Namensrecht des zur Nutzung des Namens Berechtigten begründen. Die Beklagte steht jedoch als Inhaber der Domain im WHOIS-Verzeichnis und ist somit als Inhaberin ausgewiesen. Als solche ist sie aber nicht berechtigt.

Für diese Sicht der Dinge sprächen auch Gründe der Rechtssicherheit und Transparenz, meint das LG Hamburg. Das WHOIS-Verzeichnis diene dazu, den Inhaber einer Domain ersichtlich zu machen. Damit können Dritte Kennzeichnungsverletzungen feststellen. Für die zwischen Beklagter und Herrn Müller getroffene Vereinbarung bestehe auch kein tatsächliches Bedürfnis. Es gibt andere Möglichkeiten für Dienstleister, für ihre Kunden gegenüber Denic aufzutreten; sie können sich als admin-c eintragen lassen, und den Auftraggeber als Inhaber.

Für Internetdienstleister heisst das: Für Auftraggeber keine Domains in eigenem Namen registrieren, sondern immer den Auftraggeber als Inhaber eintragen lassen. Andernfalls besteht das Risiko, nicht nur die Domain zu verlieren, sondern auch den Auftraggeber. Darüber hinaus setzt man sich dem Prozessrisiko in doppelter Hinsicht aus: Gegen einen anderen Berechtigten, der die Freigabe vor Gericht durchsetzt, und gegen den ehemaligen Kunden, der möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend macht.

Bei domain-recht.de finden sich bereits einige Artikel zum Thema treuhänderische Verwaltung von Domains und zum grundke.de-Urteil, das sich mit diesem Thema bereits befasste und die neue Marschrichtung vorgibt:

grundke.de – herbe Kritik am Richterspruch
grundke.de – Für und Wider des Urteils vom OLG Celle
grundke.de – Domain-Falle Treuhand-Domains?

Informationen zu veltins.de, eine erste Entscheidung, die zur Treuhandfrage Stellung nimmt, findet man im Artikel Die Anspruchsgrundlagen, Teil 2.2: Namensrecht – § 12 BGB, das entsprechende Urteil findet man bei jurpc.de.

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