AG Rastatt

Ohne Webhosting keine Domain?

Das AG Rastatt durfte sich mit der Frage beschäftigen, ob eine Domain bei Kündigung eines Webhostingvertrages ebenfalls gekündigt wird und ob dem Webhostinganbieter Zahlungsansprüche zustehen (Urteil vom 08.01.13, Az.: 20 C 190/12).

Der Kläger hatte den Beklagten beauftragt, für ihn eine Domain registrieren zu lassen und schloss mit ihm einen Domain-Verwaltungs- und Webhostingvertrag. Später kündigte der Kläger das Webhostingpaket zum 30. April 2012. In eMails vom 05. und 06. Mai 2012 meldete sich eine Person beim Beklagten und bat, den Account bzw. Domain-Namen nicht zu löschen und teilte mit, dass »Herr […] diesen im Auftrag von […] übernehme.« Daraufhin scheint der Beklagte weitere Webhostingdienstleistungen erbracht zu haben, und mahnte mit Schreiben vom 09. Mai 2012 die Jahresvergütung des Webhostingpakets für den Zeitraum 01. Mai 2012 bis 01. Mai 2013 nebst Zahlung einer Mahnkostenpauschale an. Der Kläger erhob daraufhin negative Feststellungsklage beim Amtsgericht Rastatt, mit dem Antrag, festzustellen, dass die Ansprüche dem Beklagten nicht zustehen. Daraufhin erhob der Beklagte Widerklage, mit der er die Jahresgebühren und die Mahnpauschlage geltend macht. Der Kläger nahm daraufhin seine negative Feststellungsklage zurück. Das Gericht hatte nun über die Widerklage zu entscheiden.

Das Amtsgericht Rastatt kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung des mit Mahnschreiben vom 09. Mai 2012 geltend gemachten Betrages von EUR 171,12 hat, da kein Vertrag mehr bestehe (Urteil vom 08.01.13, Az.: 20 C 190/12). Die Richterin ist der Auffassung, der Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten umfasste die Registrierung der Domain, die Domain-Verwaltung und das Webhosting. Den Auftrag zur Registrierung der Domain für den Kläger bei DENIC eG hatte der Beklagte erfüllt, so dass der Domain-Registrierungsvertrag zwischen DENIC eG und Kläger besteht. Mit der vom Kläger gegenüber dem Beklagten ausgesprochenen Kündigung beendete er ausschließlich das Webhosting und die Domain-Verwaltung. Dieser Domain-Verwaltungs- und Webhostingvertrag habe sich aufgrund der eMails vom 05. und 06. Mai 2012 auch nicht verlängert. Mit den eMails kommt nach Ansicht des Gerichts allenfalls zum Ausdruck, »dass der Domainname nicht gelöscht und die Domain zukünftig von einem anderen Dienstleister verwaltet werden soll.« Was in der Folge mit der Domain wurde, ob deren Registrierung noch hätte verlängert werden können, interessierte das Gericht nicht, da Gegenstand des Rechtsstreits lediglich die Frage der Vergütungspflicht des Webhostingpakets war. Im Hinblick auf die Erledigung der negativen Feststellungsklage erklärte das Gericht, dass das rechtliche Interesse seitens des Klägers bestanden habe, welches mit Erheben der Widerklage entfiel und so die Erledigungserklärung korrekt sei.

Diese plausible Entscheidung des Amtsgericht Rastatt lässt sich sicher nicht ohne weiteres verallgemeinern. Bei Fragen des Webhostings und der Domain-Registrierung kommt es immer auf den konkreten Vertrag, die AGB und die Kündigungserklärung an. Es lohnt sich, sich vorher genau zu informieren, auf was man sich bei Vertragsschluss auch im Hinblick auf dessen Beendigung einlässt.

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