raule.de

BGH stärkt Domain-Treuhänder

In einem lange schon anhängigen Rechtsstreit über die Domain raule.de verkündete der Bundesgerichtshof bereits im Oktober 2008 ein Urteil, das jetzt erst öffentlich gemacht wurde (Urteil vom 23.10.2008, Az.: 11/06). Darin setzt der BGH weitere Zeichen für die treuhänderische Verwaltung von Domains.

Die Parteien streiten um den Domain-Namen raule.de. Der Kläger heisst mit bürgerlichem Namen Raule und sieht im Verhalten des Beklagten einen unbefugten Gebrauch seines Namens, da er als Inhaber der Domain eingetragen ist. Der Beklagte verwaltet die Domain raule.de treuhänderisch und steht im WHOIS-Verzeichnis der DENIC als Inhaber der Domain. Unter der Domain findet man die Seiten der Tänzerin Raule H. Der Treuhänder erklärt, er habe die Domain registriert, die Seiten gestaltet und danach Frau Raule H. geschenkt.

Sowohl das erstinstanzlich tätige LG Hannover als auch das OLG Celle gingen davon aus, dass seitens des Beklagten ein unbefugter Gebrauch des Namens Raule vorliegt. Es habe keine Eigentumsübertragung auf Frau Raule H. stattgefunden, da eine solche Übertragung ausschließlich nach den DENIC-Domainbedingungen erfolgen könne. Schon der Umstand, dass die Domain zum Zeitpunkt der Registrierung in die Hände eines Unbefugten gelangte (der den Domain-Namen zu diesem Zeitpunkt noch nicht verschenkt hatte und dem auch die Genehmigung, die Domain für Raule H. zu registrieren, nicht vorlag), reichte dem OLG Celle aus, die Klage zu bestätigen. Das OLG Celle meinte, die Registrierung könne auch einfach für den anderen erfolgen, indem man ihn gleich als Inhaber der Domain eintragen lässt. Der Bundesgerichtshof schaute sich die betagte Sache an und kam zu einem anderen Ergebnis (Urteil vom 23.10.2008, Az.: 11/06).

Der BGH wies die Klage ab. Er geht davon aus, dass der Vorname Raule eine eigenständige namensrechtliche Berechtigung begründet, auf die sich der Beklagte aufgrund der Zustimmung von Frau H. berufen konnte, zumal die Klägerin erst nach der Zustimmung von Frau H. auf die Domain aufmerksam wurde. Der BGH stützt sich dabei auf seine eigene Entscheidung zu dem Domain-Namen grundke.de, die ähnlich gelagert war; freilich mit dem Unterschied, dass es um Nachnamen ging und die Registrierung der entsprechenden Domain im Auftrag erfolgte und nicht unabhängig und im Nachhinein genehmigt wurde. Doch diese Umstände änderten nichts, solange für Dritte aus dem Internetauftritt erkennbar wird, dass die Domain für einen anderen, berechtigten Namensträger registriert wurde.

Damit stärkt der Bundesgerichtshof nochmals die treuhänderische Verwaltung von Domains und setzt zugleich ein Zeichen bei der Beurteilung von Namensrechten und dem Verhältnis von Vornamen zu Nachnamen: solange ein Vorname nur ausgefallen oder die damit verbundene Person überragend bekannt ist, steht der Vornamen einem Nachnamen in nichts nach.

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