Das Landgericht Nürnberg-Fürth setzte sich in einer Entscheidung (Urteil vom 16.10.2008, Az.: 6 O 9057/07) mit Fragen eines Domain-Pachtvertrages auseinander. Das Thema ist in der Rechtsprechung bisher kaum in Erscheinung getreten, ob mangels Domain-Pacht oder mangels Leistungsstörungen, lässt sich nicht sagen. Das Urteil aus Nürnberg-Fürth zeigt aber, dass man einen Pachtvertrag mit Bedacht formulieren sollte.
Der Kläger macht Auskunfts-, Zahlungs- und Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit einem Domain-Pachtvertrag geltend. Der Kläger ist Inhaber einer Domain, die er am 26. Januar 2004 an den Beklagten verpachtete. Der Pachtzins beruht auf einer Gewinnbeteiligung von 15% auf alle mit der Domain erzielten Umsätze. Was die Parteien im Vertrag nicht bedacht hatten, war, dass der Beklagte zahlreiche Hyperlinks auf der Domain zu eigenen Seiten setzen würde, über die der Beklagte die eigentlichen Gewinne erzielt. Der Kläger trägt nun vor, diese Links hätten auf der Homepage einen monatlichen Wert von EUR 150,– und von EUR 47,– auf den anderen Seiten unter der verpachteten Domain. Er meint, die Setzung der Hyperlinks sei vertragswidrig und ihm stehe für die vom Beklagten unerwartet gesetzten Hyperlinks und die über sie erzielten Gewinne der – nach ergänzender Vertragsauslegung – vertraglich vorgesehene Umsatzpachtanteil von 15% zu.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage im Rahmen eines Versäumnisurteils teilweise ab. Der geltend gemachte Leistungsanspruch war nur soweit berechtigt, als er unmittelbar vertraglich geregelt ist; dazu zählen Umsätze, die auf der verpachteten Domain entstanden sind. Die vom Beklagten auf seinen eigenen Domains erzielten Umsätze, die er dank des über die Hyperlinks auf der gepachteten Domain generierten Besucherstroms erzielt, zählen nicht dazu. Denn über diese bestehen keine vertraglichen Regelungen. Dabei war das Setzen der Hyperlinks zu eigenen Angeboten des Beklagten nicht vertragswidrig, denn aus der Vereinbarung einer Umsatzpacht folge keine Verpflichtung des Pächters, möglichst hohe Umsätze zu erzielen. Die Parteien hätten die Pflichten des Beklagten beim Umgang mit der Domain regeln können, was sie aber nicht taten. Das Fehlen der entsprechenden Regelung sei aber keine Vertragslücke, die eine ergänzende Vertragsauslegung begründe. Es sei einfach ein Versäumnis der Parteien. Aus diesem Grunde bestünden keine Ansprüche; und da die Links zu den anderen Domains unentgeltlich gesetzt wurden, bestehen für diese auch keine Ansprüche. Da der Leistungsanspruch im Hinblick auf die Hyperlinks nicht begründet ist, bestehen auch die Folgeansprüche aus der Stufenklage nicht.
Die Anmerkungen der Rechtsanwaltskanzlei HK Krüger, die die Entscheidung online gestellt hat, geben noch einige Details zum Google Pagerank der Domain und weitere Hintergrundfakten.