Vor kurzem beschäftigte uns bereits die Entscheidung des OLG Celle über die Domain grundke.de, bei der sich die Frage stellte, ob ein Dritter im Einverständnis eines Berechtigten für diesen eine Domain registrieren dürfe. Das OLG Celle ist der Ansicht, das in einem solchen Falle eine Namensanmaßung vorliege.
Der Informationsdienst jurpc.de der Universität Saarbrücken hat nun zwei Stellungnahmen vorgelegt, die gegensätzliche Positionen zur Entscheidung aus Celle einnehmen. Rechtsanwalt Ralf Möbius aus Hannover befürwortet das Urteil des OLG Celle, Rechtsanwalt Thomas Stadler aus Freising äußert sich gegen die Cellener Entscheidung.
Pro
Möbus orientiert sich an den DENIC-Richtlinien und die Registrierungsbedingungen, denen nach der Registrierungsvertrag zwischen dem künftigen Domain-Inhaber und der DENIC durch die Registrierung zustande kommt:
»Abs. III der DENIC-Registrierungsrichtlinien bestimmt, daß der Domaininhaber der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte ist.«Als Domain-Inhaber muss immer der tatsächlich berechtigte eingetragen werden, eine Stellvertretung ist nicht vorgesehen. Allein die Position des Admin-C sieht eine Stellvertretung vor.
Da das Bestehen der Domain an die Registrierung gebunden ist, wobei sich der Registrierer den Vergabebedingungen der Registrierungsstelle unterwirft, sind für Gerichte die Regeln der DENIC bindend. Die Frage nach der Berechtigung zur Domain-Inhaberschaft orientiert sich damit allein daran, ob der als Inhaber tatsächlich eingetragene unmittelbar berechtigt ist. Es
»muss folgerichtig davon ausgegangen werden, dass vertragliche Beziehungen zu Dritten außerhalb der DENIC-Bedingungen wegen der abschließenden Geltung der vertraglich zwischen der DENIC und dem Registranten vereinbarten Bedingungen keine Beachtung finden, wenn es darum geht, die Stellung des Domaininhabers in Bezug zu der für ihn registrierten Domain zu überprüfen.«Dabei berücksichtigt Möbius, dass
»Im Ergebnis […] sich die Frage nach einer befugten oder unbefugten Nutzung eines Namens auch nur auf den Namensgebrauch innerhalb des Domain-Namensraumes [beschränkt], welcher aber von den DENIC-Regeln bestimmt wird.«Contra
Stadler, der sich gegen das Urteil des OLG Celle stellt, hält sich nicht lange damit auf, was in den DENIC-Regeln steht, sie wirken sich jedenfalls nicht so aus, das sie die Anwendung anderer, gesetzlicher Regeln nicht mehr zulassen. Stadler widmet sich schnell dem Namensrecht. Eine der gesetzlichen Regeln, die neben den DENIC-Regeln zum Zuge kommt ist § 986 Abs. 1 BGB. Für die Anwendung dieser Norm sah Möbius keine Veranlassung, da sie in Form einer Analogie erfolgen müsste, Analogien jedoch nur bei Regelungslücken vorgesehen sind, die DENIC-Regeln aber im Hinblick darauf gerade keine Lücke aufweise. Stadler orientiert sich am BGH, der
»die regelmäßig nur schuldrechtlich wirkende Gestattung der Namensbenutzung faktisch verdinglicht hat, indem er dem Inhaber einer solchen Gestattung in entsprechender Anwendung von § 986 Abs. 1 BGB erlaubt, sich auf das Recht und die Priorität des gestattenden Namensträgers zu berufen.«Damit kann der Domain-Inhaber sich, sobald die Nutzung der Namensführung durch einen Namensträgers gestattet ist, sich genau darauf berufen – auch gegenüber anderen Namensträgern. Es stellt sich dann nur noch die Frage nach dem Namensrecht: Liegt damit eine unberechtigte Namensanmaßung oder Namensleugnung vor.
Stadler meint, die DENIC-Regeln sind überbewertet, denn es handelt sich ja lediglich
»um einseitig vorformulierte Vertragsklauseln, die für den Fall einer wirksamen Einbeziehung als Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages zwischen der DENIC und dem Domaininhaber werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb schuldrechtliche Abreden zwischen der DENIC und demjenigen, der eine Domain registriert, Rechtswirkungen für Dritte entfalten sollten.«Aus diesem Grund ist es viel wichtiger bei der Frage nach einer Namensrechtverletzung zu klären, ob der Inhalt der Homepage einer Zuordnungsverwirrung entgegensteht. Da aber die Seite des Namensträger, für den der Domain-Inhaber die Domain treuhänderisch registriert hatte, angezeigt wurde (mit Ausnahme eines kurzen Zeitraums, innerhalb dessen ein Providerwechsel vorgenommen wurde), kann von einer Zuordnungsverwirrung nicht die Rede sein.
Dieses Beispiel macht einmal mehr deutlich, dass die Jurisprudenz keine exakte Wissenschaft ist. Selten gibt es eindeutige Rechtslagen. Üblich sind vertretbare Ansichten die zu vernünftigen oder weniger vernünftigen Entscheidungen führen.
Es bleibt zu wünschen, dass der BGH über das Urteil aus Celle entscheidet.