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Domain-Falle Treuhand-Domains?

Webdesigner bieten gerne den Service, Domains für ihre Kunden zu registrieren. Dass dies zur Domain-Falle sowohl für den Designer als auch den Kunden werden kann, hat uns nun das Oberlandesgericht Celle mit einer aktuellen Enscheidung gezeigt. Danach ändert die von einem Berechtigten erlaubte Registrierung und Nutzung der Domain durch einen Nichtberechtigten nichts an der Namensrechtverletzung eines berechtigten Dritten.

Bekanntestes Beispiel für eine Treuhanddomain war veltins.de. Hier klagte die Veltinsbrauerei gegen eine Textilfarbrik mit einem Doppelnamen, der neben Veltins einen weiteren Namen umfaßt, und gegen ein Internet-Service Unternehmen, welches die Domain für das Textilunternehmen treuhänderisch verwaltete. Die Brauerei verlor gegen den Textilhersteller, da die Verletzung nicht von ihm, sondern von dem Service Unternehmen ausging. Das vertrat berechtigter Weise das Namensrecht-Interesse des Textilherstellers, hatte jedoch aufgrund des Doppelnamens des Textilherstellers gegenüber der Brauerei schlechtere Rechte. Grundsätzlich erkannt jedoch das OLG Hamm (Urteil vom 19.06.2001, Az.: 4 U 32/01) das Recht des Internet-Service Unternehmens an, die Domain für das Textilunternehmen zu verwalten.

In dem Rechtsstreit grundke.de befand das Landgericht Hannover (Urteil vom 18.11.2003, Az.: 18 O 3748/01) ebenfalls, dass der beklagte Internet-Serviceanbieter, der die Domain grundke.de für eine Kundin registriert und deren Werbung dort hinterlegt hatte, berechtigter Inhaber der Domain sei. Einen unberechtigten Eingriff in das Namensrecht des Klägers vermochte das LG Hannover nicht zu erkennen:

»Der Beklagte hat die Domain zwar auf seinen Namen, nicht aber für sich persönlich registriert. Er hat hierbei für die namensberechtigte Grundke Optik GmbH gehandelt, da er von dieser beauftragt war, deren Internetpräsenz zu verwirklichen.«
Das LG Hannover war auch der Ansicht, ob der Beklagte Vertragspartner der DENIC geworden ist, könne offen bleiben, denn der Beklagte nähme kein eigenes Recht am Namen Grundke für sich in Anspruch, er beanspruche lediglich das Recht an dem Namen für einen Namensberechtigten. Auch das er für unbestimmte Zeit im Sommer 2001 die Domain für den eigenen Internetauftritt nutzte ändere daran nichts.

Nach der Niederlage vor dem LG Hannover ging der Kläger in Berufung zum Oberlandesgericht Celle, das zu einem anderen Ergebnis als das LG Hannover kam. Aufgrund der Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 08.04.2004, Az.: 13 U 213/03) muss der Beklagte die Domain frei geben, ohne das die Kundin, die als admin-c eingetragen ist, etwas daran ändern kann. Es sei denn, der Beklagte geht vor den Bundesgerichtshof; das OLG Celle hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Die 2. Instanz, das OLG Celle, gab dem Kläger Recht. Sie sah in der Konstellation eine Namensrechtverletzung. Dem Kläger, der mit Nachnamen Grundke heißt, stehe ein Namensrecht gemäß § 12 BGB zu. Der Beklagte hingegen könne dieses Recht nicht aufweisen, womit er eine Zuordnungsverwirrung auslöse, mit der er schutzwürdige Interessen des Klägers verletze. Den Umstand, dass der Beklagte die Domain für einen Berechtigten registriert hatte und beide sich einig Sinn, dass im Innenverhältnis eine Übertragung der Inhaberschaft stattgefunden hat, wertete das Gericht als nicht ausreichend. Es müssten die Vorgaben der DENIC-Registrierungsbedingungen (§ 6 Absatz 2) für die Übertragung einer Domain eingehalten werden:

«Die Übertragung erfolgt aber nach der genannten Bestimmung, die der Beklagte durch seinen Registrierungsvertrag mit der DENIC als verbindlich anerkannt hat, dadurch, dass zunächst der bisherige DomainInhaber den Vertrag mit der DENIC kündigt, dann der Dritte einen Auftrag zur Registrierung erteilt und schließlich die D. die Domain von dem bisherigen auf den neuen Kunden überträgt.«
Zudem ist das Gericht der Ansicht, der Gebrauch der Domain erfolge unbefugt, weil die Registrierung der Domain für einen Nichtberechtigten erfolgte. Der Beklagte habe keine eigenen Rechte an der Domain. Der Beklagte war, obwohl es im Auftrage der Kundin geschah, nicht dazu befugt, die Domain im eigenen Namen zu registrieren, weil auf diese Weise kein eigenes Namensrecht des Domain-Inhabers entsteht. Die Benutzung kann gestattet werden, das begründet jedoch kein Namensrecht.

Schließlich stehe der Grundke Optik (der Kundin des Beklagten) im Verhältnis zum Kläger keine Priorität zu. Die Domain wurde im April 1999 vom Beklagten registriert. Im Juli 2001 beantragte die Klägerin erfolgreich einen Dispute bei der Denic. Dieser Dispute liege vor der (tatsächlichen) Domain-Übertragung auf die Kundin. Aus Sicht des OLG Celle wäre es nicht sach- und interessengerecht, die Registrierung im fremden Namen schon als Namensgebrauch anzusehen, wenn der Benutzer des Namens die Zustimmung irgendeines Trägers des Namens erhalten hat.

«Soweit Internetprovider oder Web-Agenturen für ihre Kunden einen Internetauftritt mit dem Namen der Kunden planen und durchführen wollen, können sie die Registrierung der Internet-Domain im Namen und in Auftrag des jeweiligen Kunden beantragen. Ihr Interesse, selbst Inhaber der Domain mit dem Namen des Kunden zu werden, um den Kunden an sich zu binden, muss gegenüber dem Interesse der Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten.«
Die Entscheidung des OLG Celle geht an der Praxis vorbei. Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, hätten Internet-Dienstleister ein Problem. Sie könnten nicht mehr den vollen Service bieten, wie er in dem Geschäft üblich ist. Es spricht natürlich nichts dagegen, dass entsprechende Dienstleister Kundendomains unmittelbar auf die Kunden registrieren. Allerdings nimmt das dem Dienstleister das Mittel, zahlungsunwillige Kunden vom Ausgleich der Rechnung zu überzeugen. Davon abgesehen sollte man bedenken, dass der Dienstleister bzw. Treuhänder im Hinblick auf die Registrierung der Domain in eigenen Namen für einen Dritten, die Domain gar nicht namensmäßig für sich benutzt, sondern für den Kunden.

Es steht zu hoffen, dass der Beklagte die Chance der Revision nutzt und vor den BGH geht.

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