Sind Domains pfändbar?

In der jüngsten Rechtsprechung sind ein paar widersprechende Entscheidungen im Zusammenhang mit der Pfändung von Internetdomains aufgefallen, die aufgrund ihrer womöglich weitreichenden Wirkung Anlass zur Befassung mit diesem, bislang in der Literatur und Rechtsprechung kaum beachteten Feld geben.

Das LG Essen bejaht die Pfändbarkeit (Az. 11 T 370/99, CR 2000, 247), ebenso zuletzt das LG Düsseldorf ( Beschluss vom 16.03.2001, 25 T 59/01 – q-seven.de), das LG München I 20. Kammer hingegen verneint die Pfändbarkeit von Domains (Az. 20 T 19368/00, www.bonnanwalt.de). Was ist nun richtig?

1. Einführung in die Pfändung

Zur Einführung in dieses Thema etwas Grundsätzliches vorab:

Zunächst ist zu beachten, dass zwischen der privatrechtlichen Verpfändung einer Domain und der Domainpfändung in der Zwangsvollstreckung zu unterscheiden ist. Die Pfändung ist eine Zwangsmaßnahme im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens. Aus Platzgründen bleiben andere Zwangsmaßnahmen hier unberücksichtigt. Ferner ist festzuhalten, dass es wesentlich darauf ankommt, ob eine Domain ein (sonstiges) Recht im Sinne des BGB und der Zivilprozessordnung (ZPO) ist. Weiter muss es vermögensrechtlichen Charakter besitzen bzw. selbständig verwertbar sein.

2. Vergleich mit der Situation der Marken:

Im Rahmen der Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage, ob Internetdomains verpfändbar und pfändbar sein können, ist es hilfreich, einen Blick auf die Situation im Markenrecht zu werfen. Darüber hinaus ist dies notwendig in all jenen Fällen, in denen der Inhaber einer betreffenden Domain zugleich Inhaber einer gleichlautenden Marke ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 MarkenG ist eine beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierte Marke pfändbar.

Nicht viel anders verhält es sich bei den „EU-Marken“: Als Konsequenz der Ausgestaltung des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke als selbstständiger Gegenstand des Vermögens bestimmt Art. 19 Abs. 1 GMV, dass die Gemeinschaftsmarke auch verpfändet und an ihr sonstige dingliche Rechte begründet werden können. Es ist bei den EU Marken zu beachten, dass bei einer privatrechtlichen Verpfändung der schuldrechtliche Bestandteil dem deutschen Recht unterliegt (falls beispielsweise eine Partei in Deutschland wohnt und die andere in den USA lebt oder ihren Geschäftssitz hat), jedoch der dingliche Bestandteil dieser Vereinbarung dem nach Art. 16 GMV anwendbaren Recht unterliegt. In vorgenanntem Fall würde eine betroffene Gemeinschaftsmarke nach Art. 16 Abs. 2 GMV dem spanischen Recht unterliegen, da der Inhaber in der Gemeinschaft weder Sitz noch Niederlassung hat.

Die Verpfändung oder Begründung sonstiger dinglicher Rechte an der Gemeinschaftsmarke kann gemäß Art. 19 Abs. 2 GMV auf Antrag in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen und veröffentlicht werden.

Gemäß Art. 20 GMV kann die Gemeinschaftsmarke als selbstständiger Vermögensteil auch von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ergriffen werden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können nur durch Behörden und Gerichte des nach Art. 16 GMV maßgebenden Mitgliedsstaates, hier Deutschland, ergriffen werden. Wiederum können auf Antrag eines Beteiligten die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen und veröffentlicht werden.

Als erstes Fazit bleibt festzuhalten, dass Marken als selbstständige Vermögensgegenstände verpfändbar und pfändbar sind. Gleiches gilt übrigens für Patente nach dem Patentgesetz.

3. Folgen für Domains

Für die Internetdomains gilt daher für eine mögliche Analogie, dass sie nicht nur ein Recht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern zusätzlich als selbstständiger Vermögensgegenstand abgrenzbar sein müssen. Grundsätzlich gibt § 857 ZPO dem Gläubiger die Möglichkeit, zum Zweck der Befriedigung seiner titulierten Forderung nicht nur auf vermögensrechtliche, nicht nur auf das bewegliche Vermögen und auf Geld oder Sachforderungen, sondern auch auf andere – zumindest nach privat-rechtlichen Grundsätzen übertragbare – Rechte Zugriff zu nehmen. Beispiele dafür sind Patent- und Markenrechte.

4. Die bisherige Rechtsprechung

Abgesehen von mehreren Amtsgerichtsurteilen sind nur wenige Landgerichtsentscheidungen über die Pfändung von Domains bekannt. Es sind im wesentlichen zwei Entscheidungen des LG München I (Az. 20 T 19368/00, www.bonnanwalt.de), davon eine zu Familiennamen sowie die des LG Essen (Az. 11 T 370/99, CR 2000, 247) und zuletzt des LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.03.2001, 25 T 59/01 – q-seven.de). Nachfolgend werden die Grundzüge der genannten Entscheidungen dargestellt:

Auch unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der §§ 829, 857 ff ZPO, nämlich dem Gläubiger eine umfassende Zugriffsmöglichkeit auf Vermögensrechte des Schuldners zu verschaffen, gelangt das LG München I in der oben genannten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die nach dem Antrag der Gläubiger zu pfändenden Domains nicht als selbständig pfändbare Rechte gemäß § 829, 857 ff ZPO anzusehen sind. Dabei geht das LG München I davon aus, das die DENIC nicht alle Anmeldungen auf ihre Berechtigung prüfen könne. Im Unterschied zur Pfändung von Marken- und Patentrechten, die von ihrer Eintragung auf die Berechtigung des Antragsstellers untersucht werden und von Gesetzes wegen pfändbar sind, bestehe bei Internet-Domains eine große Unsicherheit hinsichtlich ihrer Berechtigung.

Zur rechtlichen Zuordnung von Domains stützt sich das LG München I auf die DENIC-Registrierungsbedingungen, sowie die DENIC Registrierungsrichtlinien. Die Ausgestaltung des Vergabesystems durch die DENIC steht nach Auffassung des Gerichts einen im Rahmen der Prüfung der Vorrausetzungen des § 857 ZPO in Betracht kommende Analogie der Domainnamen mit pfändbaren Marken- und Patentrechten als immaterielle Schutzrechte entgegen. Zum einen sei die Pfändbarkeit dieser genannten immateriellen Schutzrechte gesetzlich ausdrücklich geregelt. Zum anderen ist die Verselbständigung dieser Rechte nicht ohne das gesetzlich bestimmte, der Vergabe von Marken- und Patenten vorgeschalteten Prüfungsverfahren, das im Falle der Vergabe von Domainrechten fehle.

Die Bestimmung des § 6 der DENIC-Registrierungsbedingungen mit der dort von Seiten der DENIC erklärten “Übertragbarkeit“ und die in der Praxis von der DENIC erfolgenden Umregistrierungen nimmt die 20. Kammer des LG München I zur Begründung, um die Zulässigkeit einer Pfändung und Verwertung von Domainnamen im Wege der Zwangsvollstreckung zu verneinen. Damit macht dieses Gericht die Verwertbarkeit von .de Domains als Wirtschaftsgut und hier in der Zwangsvollstreckung von den Regelungen einer privatrechtlichen monopolistischen Organisation abhängig. Diese Auffassung dürfte nicht haltbar sein, weil sie in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, daß die DENIC Bestimmungen keinen Normcharakter besitzen. Daher haben diese sich dem gesetzlichen Rahmen zu fügen. Unklare Formulierungen eines Monopolunternehmens dürfen nicht zu Lasten der rechtssuchenden Öffentlichkeit, hier des Vollstreckungsgläubigers gehen.

Anders als die 20. Kammer des LG München I entschieden das LG Essen und jüngst das LG Düsseldorf sich für die Pfändbarkeit von Domains.

Das LG Essen hält sich in seiner Begründung recht kurz. Es weist ebenfalls daraufhin, dass es bezüglich Domains und der sie betreffenden Verträge keine gesetzliche Regelung existiere. Es zieht aber die Analogie zur Lizenz, die ebenfalls gekauft, verkauft, vermietet und versteigert werden kann. Ein derartiges Recht sei – ebenso wie eine veräußerbare Lizenz – auch pfändbar.

Auf den Einwand des Schuldners, er bräuchte die Domain als Arbeitsmaterial – die Domain sei deshalb gemäß §§ 850ff, 765 a ZPO unpfändbar – entsprach das Gericht nicht. Vielmehr nahm es an, dass die Domain zur Zeit überwiegend zur Selbstdarstellung genutzt werde.

Das LG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 16.3.2001, Az. 25 T 59/01 ­ q-seven.de) ebenfalls die Pfändung von Domains für rechtens erachtet. In der Begründung geht das Gericht von der Veräußerlichkeit einer Domain aus und zieht damit den Schluss, dass es als Vermögenswert nach § 857 ZPO auch der Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung unterliegen kann. Das Namensrecht aus § 12 BGB stehe der Pfändbarkeit einer Domain nicht entgegen, wenn es sich um ein Kennzeichen handele. Familiennamen seien als Domain-Bezeichnungen nicht pfändbar.

Daraus ist abzuleiten, das die Nutzung einer Domain, sofern sie nicht durch das Namensrecht nach § 12 BGB, dem Firmenrecht nach §§ 17 ff. HGB und das Recht aufgrund einer eingetragenen Marke nach § 14 MarkenG bereits geschützt ist und den Inhaber de lege lata (von Gesetzes wegen) mit Unterlassungsansprüchen gegen unbefugte Benutzung ausstattet, auch der Zwangsvollstreckung zugänglich ist.

Das Vollstreckungsgericht muss daher bei Eigennamen stets im Einzelfall prüfen, ob die Pfändung der Domain das Namensrecht des Pfändungsschuldners verletzt. Das wird sich problematisch gestalten, da die Verwendung von Eigennamen für Internet- Domains nicht zum Namensrecht nach § 12 BGB abgegrenzt wird, sondern zusätzlich von wirtschaftlichen Erwägungen getragen wird.

Unproblematischer ist dies bei beschreibenden Domains, die regelmäßig verwertbar sein dürften.

5. Sonderfall gleichlautende Domain und Marke

Wer eine Domain und Marke besitzt, die gleich geschrieben werden, müsste im Falle der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen die Pfändung der Marke immer dulden. Aber bei der Domain müsste gesondert geprüft werden, ob es sich bei der Domain um einen Familien-, Eigennamen oder eine Firma handelt. Möglicherweise wäre dann eine Pfändbarkeit zu verneinen. Der Grund liegt in den vom LG Düsseldorf genannten wirtschaftlichen Erwägungen. Eine Marke dient von vornherein gewerblichen Zwecken, eine Domain nicht unbedingt ­ auch dann nicht, wenn sie mit einer entsprechenden Wortmarke identisch ist. Dies erscheint zwar auf dem ersten Blick kurios, doch ist dies eine klare Gesetzesfolge, wenn der Familienname als Marke eingetragen ist.

6. Zusammenfassung und Ausblick

Unstrittig ist nach nunmehr herrschender Meinung, daß es sich bei Internetdomains um sonstige Rechte im Sinne des BGB sowie vermögenswerte Rechte handelt.

Ob die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung vorliegen, ist noch strittig soweit es um das Merkmal der Selbständigkeit und Abgrenzbarkeit geht. Ändert die DENIC ihre Bestimmung in § 6 dann wäre auch nach der Minderheitsansicht des LG München I eine Pfändbarkeit zu bejahen, die anderen Gerichte bejahen die Pfändbarkeit generischer Domains ohnehin. Soweit ein Namens- oder Firmenschutz besteht, ist nach herrschender Meinung eine Pfändbarkeit ausgeschlossen.

Es sei die Prognose erlaubt, daß sich die derzeitige Mehrheitsansicht zur herrschenden Ansicht entwickeln wird, nicht zuletzt deshalb, weil sich die Internetdomains mehr und mehr zu einem bedeutenden Wirtschaftsgut wie eigenständigen Kennzeichenrecht entwickeln.

Andere Zwangsmaßnahmen bezogen auf Domains neben der Pfändung sollen in einer weiteren Untersuchung dargestellt werden.

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