Finanzgericht Münster

DENIC ist Drittschuldner

Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil klargemacht, dass die .de-Domain-Verwaltung DENIC eG in pfandrechtlichen Fragen Domain-Verträge betreffend Drittschuldner ist. Damit tritt das Gericht möglicherweise eine Lawine los, die DENIC mit Arbeit überschütten wird. Aber noch kann DENIC in Revision gegen das Urteil gehen.

Der Vollstreckungsschuldner betreibt unter einer .de-Domain einen Online-Shop mit Unterhaltungselektronik. Aufgrund Steuerrückständen in Höhe von knapp EUR 90.000,- erließ der Beklagte am 15. Mai 2015 eine Pfändungsverfügung gegen die Klägerin, der Domain-Verwaltung, bei der die .de-Domain des Vollstreckungsschuldners registriert ist. Konkret wurde der Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Aufrechterhaltung der Registrierung gepfändet. Die Klägerin wehrte sich gegen die Pfändungsverfügung. Sie meint, sie selbst sei nicht Drittschuldnerin und darum nicht Adressatin der Pfändungsverfügung. Zudem sei die Pfändungsverfügung nicht rechtmäßig, da nicht bestimmt genug. Weiter meint die Klägerin unter anderem, dass der Beklagte im Verfahren pfändungsfremde Ziele verfolge; sie selbst solle darüber hinaus ihre Leistung gegenüber der Beklagten und nicht gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erbringen. Ferner wolle der Beklagte die Forderung nicht verwerten, sondern lediglich Druck auf den Vollstreckungsschuldner ausüben, damit dieser zahle.

Der Beklagte hatte den Einspruch der Klägerin gegen die Pfändungsverfügung am 18. Februar 2014 zurückgewiesen, weshalb die Klägerin die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster erhob und die Aufhebung der Pfändungsverfügung beantragte. Das FG Münster wies die Klage zurück, da die Pfändungsverfügung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze: die Klägerin sei Drittschuldnerin und damit verpflichtet, die Erklärungen nach § 316 AO ihr gegenüber abzugeben (Urteil vom 16.09.2015, Az.: 7 K 781/14 AO). Das FG Münster geht davon aus, dass es sich bei den Ansprüchen aus dem Domain-Vertrag um »andere Vermögenswerte« (im Sinne des § 321 Abs. 1 AO) handelt. Gegenstand der Pfändung bei einer Domain ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche und damit die Forderung des Domain-Inhabers (Vollstreckungschuldners) gegen die Domain-Verwaltung (Klägerin) aus dem Domain-Vertrag. Dies umfasst unter anderem den Anspruch auf Eintragung und Konnektierung der Domain und die dauerhafte Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver. Mit der Pfändung geht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Dekonnektierung einher; vielmehr soll die Klägerin die Leistung nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner erbringen. Aufgrund der Pfändung darf die Klägerin Verfügungen des Pfändungsschuldners nicht mehr nachkommen und etwa eine Änderung der Kontaktdaten ausführen. So wird der Zustand der Domain, den sie im Zeitpunkt der Pfändung hatte, beibehalten und etwa eine Übertragung, Löschung und anderes der Domain verhindert. Damit ist auch die Pfändung ausreichend bestimmt: die Klägerin ist nicht mehr berechtigt, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten. Damit behält die Domain ihren aktuellen Zustand und kann später verwertet werden. Für das FG Münster ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte vollstreckungsfremde Ziele verfolge: sie hat sich die Zugriffsrechte auf die Ansprüche aus dem Domain-Vertrag gesichert. Dass die Beklagte über die Verwertung der Ansprüche erst später entscheiden werde, ist kein Hinweis darauf, dass man dem Vollstreckungsschuldner nur Unbequemlichkeiten machen wolle, die ihn zur Zahlung bewegen sollen. Schließlich ist die Klägerin Drittschuldnerin im Sinne des Vollstreckungsrechts. Der Begriff des Drittschuldners ist weit zu fassen: Jede Person, die an einem zu pfändenden Recht außer dem Schuldner – irgendwie – beteiligt ist, ist Drittschuldner. Da die Pfändung unmittelbar in das Vertragsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und der Klägerin eingreift, ist die Klägerin von der Pfändung betroffen und damit Drittschuldnerin. Das FG Münster erkennt dabei die Bedenken der Klägerin, demnach nun eine zunehmende Zahl von Pfändungen auf sie zukommt und damit eine Menge Arbeits- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werden, doch sei das in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Klägerin ist Drittschuldnerin und muss der Beklagten gegenüber die Leistung gemäß Vollstreckungsbeschluss erbringen.

Das FG Münster hat mit dieser Entscheidung einen Dammbruch verursacht. DENIC, die .de-Domain-Verwaltung, hat sich über Jahre von der Position eines Drittschuldners distanziert und so entsprechende Pfändungsbeschlüsse ins Leere laufen lassen. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshof aus 2005 (Urteil vom 05. 07.2005, Az.: VII ZB 5/05), in dem er die Stellung des Drittschuldners bei Domain-Verträgen beurteilte, akzeptierte DENIC nicht und interpretierte die Ausführungen des BGH dahin, dass dieser die Frage, ob sie im Rahmen der Pfändung von Ansprüchen aus Domain-Verträgen Drittschuldnerin sei, nicht bejaht, sondern ausdrücklich offen gelassen habe. Ob das FG Münster das letzte Wort gesprochen hat, ist offen, da es den Anträgen der Parteien entsprechend die Revision zugelassen hat.

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