LG Mönchengladbach

Domains sind pfändbar!

Das Landgericht Mönchengladbach äußerte sich in seinem Urteil vom 22.09.2004 (Az.: 5 T 445/04) zur Frage der Pfändbarkeit von Domain-Namen. Entgegen den Gerichten in München geht man in Mönchengladbach von einer Pfändbarkeit des schuldrechtlichen Anspruchs des Domain-Inhabers gegenüber dem Registrar aus. Unpfändbar werden Domains, wenn sie für die Erwerbstätigkeit des Inhabers erforderlich sind.

Die Pfändung erfolgte aufgrund eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 04.02.2002, aus dem die Gläubigerin am 14.11.2003 einen Pfändungsbeschluss erwirkte, aufgrund dessen sie gleich in mehrere Domain-Registrierungsverträge des Schuldners vollstrecken durfte. Die gepfändeten Domains, von denen keine den Inhabernamen widerspiegelt, sollten nun auf einer Domain-Börse versteigert werden. Hiergegen wandte sich der Inhaber der Domains. Dabei hatte er jedoch keinen Erfolg.

Das LG Mönchengladbach hatte sich zwar eigentlich nur mit der Frage, ob die Domains versteigert werden dürfen, zu beschäftigen. Es äußerte sich aber auch zur Frage der Pfändung, da der Domain-Inhaber auch dazu gehört werden musste, was im Vorfeld des Pfändungsbeschlusses nicht geschehen war.

Nach Ansicht des Gerichts sind die Ansprüche des Domain-Inhabers gegenüber der DENIC e.G. pfändbar, denn Domains sind keine körperlichen Sachen noch Geldforderungen oder ein ein Herausgabeanspruch. Sie sind aber ein »anderes Vermögensrecht« im Sinne von § 857 ZPO und als solches übertragbar. In den DENIC-Domainbedingungen (§ 6 Abs. 2 Satz 1) wird die Übertragbarkeit ausdrücklich erwähnt.

Das LG München I hatte in einem Beschluss vom 12.02.2001 (Az. 20 T 19368/00), unter anderen Voraussetzungen, die Meinung vertreten, eine Pfändung von Domain-Namen sei nicht möglich. Bei den streitbefangenen Domains handelte es sich jedoch um solche, denen Namens- und Kennzeichenfunktionen zugeordnet wurden.

Da der Pfändungbeschluss zu Recht ergangen war, sei auch die Verwertungsanordnung des AG Hagen rechtens.

»Die Versteigerung über ein Internet-Auktionshaus hat sich im Grundsatz als eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsmöglichkeit herausgebildet«,
teilte das Landgericht Mönchengladbach mit. Der Einwand des Domain-Inhabers, er brauche die Domains für Bewerbungszwecke, verfing nicht. Denn die Domains seien nicht für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners (Domain-Inhabers) erforderlich. Der Domain-Inhaber könne sich mit geringen Aufwand eine neue Domain registrieren.

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